Nach den ursprünglichen Unterlagen soll der Erf i^ dung die Aufgabe zugrunde liegen, einen Plattenstapel für einen in der elektronischen Datenverarbeitung zu verwendenden Plattenspeicher derart auszubilden, daß er in einer Weise zu kennzeichnen ist, die auch im Betriebszustand seine Identifizierung ermöglicht. Diese Aufgabe soll dadurch gelöst werden, daß konzentrisch zur Achse des Plattenstapels auf der Oberseite der Abdeckplatte des Stapels eine Kennungsscheibe angeordnet ist, die axialsymmetrisch aufgebrachte farbige Markierungen trägt und durch die mit den Drehbewegungen des Plattenstapels optisch entstehenden Kreisringe die Identifizierung ermöglicht. "Im Betriebszustand identifizierbarer Plattenstapel für einen Plattenspeicher, bei dem als Speichermedium mehrere magnetisierbare, in der Drehbewegung abtastbare Platten übereinander konzentrisch auf einer Nabe festgelegt und an der Oberseite des Plattenstapels durch eine Abdeckplatte gegen Verstaubung geschützt sind, gekennzeichnet durch eine konzentrisch zu der Achse (2) des Plattenstapels auf der Oberseite der Abdeckplatte (5) angeordnete Kennungsscheibe (6), die axialsymmetrisch aufgebrachte, farbige Markierungen (61 bzw. Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es sollten nicht nur technische Merkmale, sondern auch Markierungen, denen eine Bedeutung zukomme, unter Schutz gestellt werden. Mit der Beschwerde hat die Anmelderin Bezeichnung, Beschreibung und Schutzanspruch neu gefaßt und vorgetragen, die "im Betriebszustand optisch erkennbaren Markierungen" sollten trotz schnellen Umlaufs lesbar sein im Gegensatz zu den bekannten Markierungen an Plattenstapeln in Form von Schriftzeichen. "Im Betriebszustand optisch erkennbare Markierungen an einem Plattenstapel für einen Plattenspeicher, bei dem als Speichermedium mehrere magnetisierbare, in der Drehbewegung abtastbare Platten übereinander konzentrisch auf einer Nabe festgelegt und an der Oberseite des Plattenstapels durch eine Abdeckplatte gegen Verstaubung geschützt sind, gekennzeichnet durch eine konzentrisch zu der Achse (2) des Plattenstapels auf der Oberseite der Abdeckplatte (5) angeordnete Kennungsscheibe (6), die axialsymmetrisch aufgebrachte, farbige Markierungen (61 bzw. "Kennungsscheibe für einen Plattenstapel eines Plattenspeichers, bei dem als Speichermedium mehrere magnetisierbare, in der Drehbewegung abtastbare Platten übereinander konzentrisch auf einer Nabe festgelegt und an der Oberseite des Plattenstapels durch eine Abdeckplatte gegen Verstaubung geschützt sind, dadurch gekennzeichnet, daß sie konzentrisch zu der Achse (2) des Plattenstapels auf der Oberseite der Abdeckplatte (5) angeordnet ist und axialsymmetrisch aufgebrachte, farbige Kennzeichen (6l bzw. Die Beurteilung der Frage, ob eine Lehre technischer Natur ist oder nicht, entscheidet deren sachlicher Gehalt (Beschluß des Senats vom 22. Technik in diesem Sinne arbeitet mit den Mitteln der Naturkräfte und bedeutet planmäßiges Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges (BGH GRUR 1969, 672, 673 - Rote Taube). Die menschliche Verstände Stätigkeit selbst gehört nicht zu den beherrschbaren Naturkräften im Sinne dieser Begriffsbestimmung; vielmehr sind nur solche Naturkräfte gemeint, die außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit liegen und mit deren Hilfe von Menschen beherrscht werden (Beschluß des Senats vom 22. September 1972 Seite 2 Zeilen 12-15 liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, für Plattenstapel, die zu einem Plattenspeicher in der elektronischen Datenverarbeitung gehören, eine Einrichtung zu schaffen, die es ermöglicht, den Inhalt des Plattenstapels auch in dessen Betriebszustand, also während des Bewegungsablaufs, erkennbar bleiben zu lassen. In den Spalten 22 - 27 auf Seite 2 der Anmeldungsschrift wird als Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagen, auf der Oberseite der Abdeckplatte des Plattenstapels konzentrisch zu dessen Achse eine Kennungsscheibe anzuordnen, die axialsymmetrisch aufgebrachte, farbige Markierungen trägt. Der Gebrauchszweck dieser Neuerung, die Plattenstapel im Betriebszustand unterscheidbar und deren Inhalt während der Umdrehung ablesbar zu machen, steht der Zugehörigkeit der Vorrichtung zu dem Bereich der Technik nicht entgegen, auch wenn dieser Gebrauchszweck nicht technisch ist. Seine Ausgestaltung erfüllt den technischen Zweck, einen Gegenstand zur Verfügung zu stellen, der es ermöglicht, die Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit des umlaufenden Plattenstapels zu gewährleisten, Der technische Inhalt der Anmeldung erschöpft sich darin, eine Scheibe auf der Oberseite der Abdeckplatte des Plattenstapels anzuordnen, die Markierungen trägt, welche ihrer Art nach und nach der Methode ihrer Anordnung (axialsymmetrisch) geeignet sind, als Bedeutungsträger zu dienen, und zwar auch unter den physikalischen Bedingungen des umlaufenden Plattenstapels. 5. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu, ob die Voraussetzungen für die Wiedergabe der Information während des Betriebszustandes, bei der Naturgesetze, und zwar Gesetze der Optik, zur Umsetzung von farbigen Markierungen in erkennbare Kreisringe eingesetzt werden, technischen Charakter haben und dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind, bedürfen keiner Erörterung; nach den Anmeldungsunterlagen betrifft dieser Einsatz von Naturgesetzen nicht die Vorrichtung selbst, sondern deren Verwendung; hier werden die optischen Naturgesetze nicht, wie etwa im Falle der plastisch vorgewölbt wirkenden Gesichtsmaske in BPatGerE 1, 165 bei der Ausgestaltung eines Gebrauchsgegenstandes selbst nutzbar gemacht. Aus den Schutzansprüchen ergibt sich nicht, daß die Neuerung in der besonders ausgestalteten Kennungsscheibe liegt und damit einen technischen Raumformgedanken betrifft. Dabei hat es verkannt, daß für die Beurteilung der Frage, ob die angemeldete Lehre technischer Natur ist, deren sachlicher Gehalt maßgebend ist (Beschluß des Senats vom 22. Es hätte sich deshalb mit dem sachlichen Gehalt der Anmeldung befassen und insbesondere prüfen müssen, ob in dem Vorschlag, auf der Oberseite der Abdeckplatte des Plattenstapels eine mit Markierungen versehene Kennungsscheibe anzuordnen, ein technischer Raumformgedanke zu erblicken ist. Die gebotene Prüfung des sachlichen Gehalts der Anmeldung hat das Beschwerdegericht unterlassen, und es ist aus diesem Grunde nicht zu einer Erörterung über eine mögliche Abgrenzung technischer Merkmale von nichttechnischen Merkmalen gelangt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GebrMG § 1 Kennungsscheibe Eine Neuerung, die in der Schaffung einer markierten Scheibe als eines Markierungsträgers besteht, verkörpert eine technische Lehre und ist gebrauchsmusterschutzfähig. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1976 - X ZB 10/74 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF f » X ZB 10/74 BESCHLUSS Verkündet am 1. Juli 1976 Kriegl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung G 72 34 976.9 der Firma SPBBP Aktiengesellschaft, und W^HHMMtelatz 0, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bernhard und Theodor Bai Anmelderin und Rechts be s chwe rdef(ihrer in, Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Der X« Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgericht hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1976 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und Dr. Hesse beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 5* Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des B\indespatent-gerichts vom 28. März 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe I. Die Anmelderin hat die Eintragung eines Gebrauch^ musters beantragt, dessen Gegenstand sie zunächst als "Im Betriebszustand identifizierbaren Plattenstapeln und dann nach den im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Änderungen als "Im Betriebszustand optisch erkennbare Markierungen an einem Plattenstapelw bezeichnet hat. Nach den ursprünglichen Unterlagen soll der Erf i^ dung die Aufgabe zugrunde liegen, einen Plattenstapel für einen in der elektronischen Datenverarbeitung zu verwendenden Plattenspeicher derart auszubilden, daß er in einer Weise zu kennzeichnen ist, die auch im Betriebszustand seine Identifizierung ermöglicht. Diese Aufgabe soll dadurch gelöst werden, daß konzentrisch zur Achse des Plattenstapels auf der Oberseite der Abdeckplatte des Stapels eine Kennungsscheibe angeordnet ist, die axialsymmetrisch aufgebrachte farbige Markierungen trägt und durch die mit den Drehbewegungen des Plattenstapels optisch entstehenden Kreisringe die Identifizierung ermöglicht. Der Schutzanspruch 1 der Anmeldung vom 22. September 1972 lautet: "Im Betriebszustand identifizierbarer Plattenstapel für einen Plattenspeicher, bei dem als Speichermedium mehrere magnetisierbare, in der Drehbewegung abtastbare Platten übereinander konzentrisch auf einer Nabe festgelegt und an der Oberseite des Plattenstapels durch eine Abdeckplatte gegen Verstaubung geschützt sind, gekennzeichnet durch eine konzentrisch zu der Achse (2) des Plattenstapels auf der Oberseite der Abdeckplatte (5) angeordnete Kennungsscheibe (6), die axialsymmetrisch aufgebrachte, farbige Markierungen (61 bzw. 61*; trägt, die aufgrund der Drehbewegung des Plattenstapels während des Laufes Kreisringe bilden, durch die der Plattenstapel identifizierbar ist.w Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es sollten nicht nur technische Merkmale, sondern auch Markierungen, denen eine Bedeutung zukomme, unter Schutz gestellt werden. I Mit der Beschwerde hat die Anmelderin Bezeichnung, Beschreibung und Schutzanspruch neu gefaßt und vorgetragen, die "im Betriebszustand optisch erkennbaren Markierungen" sollten trotz schnellen Umlaufs lesbar sein im Gegensatz zu den bekannten Markierungen an Plattenstapeln in Form von Schriftzeichen. Ob die Identifizierung dann auch wirklich erfolge, sei nicht mehr Bestandteil der mit der Anmeldung offenbarten Lehre zu dem technischen Handeln. Sie hat den Schutzanspruch 1 wie folgt formuliert: "Im Betriebszustand optisch erkennbare Markierungen an einem Plattenstapel für einen Plattenspeicher, bei dem als Speichermedium mehrere magnetisierbare, in der Drehbewegung abtastbare Platten übereinander konzentrisch auf einer Nabe festgelegt und an der Oberseite des Plattenstapels durch eine Abdeckplatte gegen Verstaubung geschützt sind, gekennzeichnet durch eine konzentrisch zu der Achse (2) des Plattenstapels auf der Oberseite der Abdeckplatte (5) angeordnete Kennungsscheibe (6), die axialsymmetrisch aufgebrachte, farbige Markierungen (61 bzw. 61 *) trägt." Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem beschließenden Senat hat die Anmelderin hilfsweise die Eintragung mit folgendem Schutzanspruch 1 beantragt: "Kennungsscheibe für einen Plattenstapel eines Plattenspeichers, bei dem als Speichermedium mehrere magnetisierbare, in der Drehbewegung abtastbare Platten übereinander konzentrisch auf einer Nabe festgelegt und an der Oberseite des Plattenstapels durch eine Abdeckplatte gegen Verstaubung geschützt sind, dadurch gekennzeichnet, daß sie konzentrisch zu der Achse (2) des Plattenstapels auf der Oberseite der Abdeckplatte (5) angeordnet ist und axialsymmetrisch aufgebrachte, farbige Kennzeichen (6l bzw. 61') trägt, die aufgrund der Drehbewegung des Plattenstapels Kreisringe bilden." II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurück Verweisung an das Bundespatentgericht. 1. Der BeschwerdeSenat hat ausgeführt, daß die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe auch nach den neuen Unterlagen darin bestehe, den Plattenstapel in Drehbewegung identifizierbar zu machen. Dies gehe z.B. daraus hervor, daß im Anspruch 1 immer noch eine "Kennungsscheibe" genannt sei, auf der die Markierungen angebracht sein sollten; dieser Begriff besage, daß auf ihr etwas zu erkennen sei, aus ihr etwas entnommen oder identifiziert werden solle; es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die selbst dem Laien selbstverständliche Erkenntnis, daß sich die farbigen Markierungen zu Kreisen schließen, zu dem Gegenstand einer Anmeldung habe gemacht werden sollen, zu demal die Anmelderin auch in ihren neugefaßten Unterlagen auf die Anwendbarkeit dieser Erkenntnis bei dem Problem der Identifizierung der in Drehbewegung befindlichen Plattenstapel hingewiesen habe; das Identifizierbarmachen eines in Drehbewegung befindlichen Plattenstapels sei nicht nur, wie die Anmelderin meine, der Zweck der Erfindung, sondern gehöre zu Aufgabe und Lösung. Der Zweck sei es dagegen, die Identifizierung der Plattenstapel vorzu- nehmen. Entgegen der Meinung der Anmelderin beschränke sich die Aufgabe nicht darauf, nur die Sichtbarmachung von in Drehbewegung befindlichen Markierungen zu bewirken. 2. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, in dem zuletzt eingereichten Schutzanspruch seien keine nicht-technischen Merkmale als erfindungswesentlich beansprucht, d.h. keine Merkmale, die durch ihre Bedeutungsfunktion wirksam würden, wenn der Benutzer der Erfindung den Bedeutungsgehalt mit seinem Verstand inhaltlich erfaßt habe. 3. Der von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Bewertung des Anmeldungsgegenstandes kann nicht beigetreten werden. Die Beurteilung der Frage, ob eine Lehre technischer Natur ist oder nicht, entscheidet deren sachlicher Gehalt (Beschluß des Senats vom 22. Juni 1976, BB 1976, 1144 ff. - Dispositionsprogramm). Seinem sachlichen Gehalt nach handelt es sich bei dem angemeldeten Gegenstand um einen technischen Raumformgedanken. Der Gebrauchsmusterschutz ist nach § 1 GebrMG vorgesehen für Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände, soweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Danach setzt der Schutz einen erfinderischen Gedanken voraus, der sich in einer neuen körperlichen Formgestaltung, das heißt in einer Raumform verwirklicht. Ebenso wie dem Schutz von Erfindungen durch Patente sind auch dem Schutz durch Gebrauchsmuster nur technische Erfindtangen, also Regeln zu technischem Handeln, zugänglich. Eine Regel zu technischem Handeln liegt vor, wenn der angemeldete Raumformgedanke eine Erkenntnis auf technischem Gebiet anwendet, das heißt eine Lehre enthält, mit bestimmten technischen Mitteln zur Lösung einer technischen Aufgabe ein technisches Ergebnis zu erzielen (BGH GRUR 1958, 602 - Wettschein). Technik in diesem Sinne arbeitet mit den Mitteln der Naturkräfte und bedeutet planmäßiges Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges (BGH GRUR 1969, 672, 673 - Rote Taube). Die menschliche Verstände Stätigkeit selbst gehört nicht zu den beherrschbaren Naturkräften im Sinne dieser Begriffsbestimmung; vielmehr sind nur solche Naturkräfte gemeint, die außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit liegen und mit deren Hilfe von Menschen beherrscht werden (Beschluß des Senats vom 22. Juni 1976, BB 1976, 1144, 1145 - Dispositionsprogramm). Das Ergebnis, der kausal übersehbare Erfolg, muß die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte sein (vgl. BGH GRUR 1975, 549 - Buchungsblatt). 4. Die Anmeldung enthält eine technische Lehre. Nach den Anmeldungsunterlagen vom 22. September 1972 Seite 2 Zeilen 12-15 liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, für Plattenstapel, die zu einem Plattenspeicher in der elektronischen Datenverarbeitung gehören, eine Einrichtung zu schaffen, die es ermöglicht, den Inhalt des Plattenstapels auch in dessen Betriebszustand, also während des Bewegungsablaufs, erkennbar bleiben zu lassen. In den Spalten 22 - 27 auf Seite 2 der Anmeldungsschrift wird als Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagen, auf der Oberseite der Abdeckplatte des Plattenstapels konzentrisch zu dessen Achse eine Kennungsscheibe anzuordnen, die axialsymmetrisch aufgebrachte, farbige Markierungen trägt. Aufgabe und Lösung beziehen sich demnach auf die Erstellung einer Vorrichtung, deren Anordnung zugleich die konstruktive Ausgestaltung des Plattenstapels berührt. Derartige konstruktive Neu- und Umgestaltungen gehören zu dem Bereich der Technik, denn sie setzen die physikalische Einwirkung auf geeignetes Material - die planmäßige Benutzung von außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit liegenden, von dieser beherrschten Naturkräfte (Beschluß des Senats vom 22. Juni 1976, BB 1976, 1144, 1145 - Dispositionsprogramm) - mit einem unmittelbar in Erscheinung tretenden konstruktiven Ergebnis voraus. Der Gebrauchszweck dieser Neuerung, die Plattenstapel im Betriebszustand unterscheidbar und deren Inhalt während der Umdrehung ablesbar zu machen, steht der Zugehörigkeit der Vorrichtung zu dem Bereich der Technik nicht entgegen, auch wenn dieser Gebrauchszweck nicht technisch ist. Von dem erforderlichen unmittelbaren technischen Ergebnis, dem kausal übersehbaren Erfolg, ist nämlich die Wirkung zu unterscheiden, die das technische Ergebnis auslöst und die außertechnischer Natur sein, zu dem Beispiel auf geschmacklichem, ästhetischem, betriebswirtschaftlichem, kaufmännisch-organisatorischem oder medizinischem Gebiet liegen kann (BGH GRUR 1966, 249, 250 - Suppenrezept; 1967, 590, 591 - Garagentor; 1975, 549 - Buchungsblatt; BGH BB 1976, 1144 ff. - Dispositionsprogramm). Dementsprechend hat die Praxis den technischen Charakter von Anmeldungsgegenständen anerkannt, bei denen eine zu dem Zweck der Aufnahme einer Markierung erfolgende konstruktive Veränderung des zu markierenden Gegenstandes vorgenommen wird (BPatGerE 2, 109 - Spielwürfel mit zusätzlichen Flächen zu dem Aufbringen von Symbolen, PA Mitt. I960, 17 - Badezellen-Verschlußvorrichtung). Die mit farbigen Markierungen versehene Kennungsscheibe ist ein Gebrauchsgegenstand. Seine Ausgestaltung erfüllt den technischen Zweck, einen Gegenstand zur Verfügung zu stellen, der es ermöglicht, die Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit des umlaufenden Plattenstapels zu gewährleisten, Der technische Inhalt der Anmeldung erschöpft sich darin, eine Scheibe auf der Oberseite der Abdeckplatte des Plattenstapels anzuordnen, die Markierungen trägt, welche ihrer Art nach und nach der Methode ihrer Anordnung (axialsymmetrisch) geeignet sind, als Bedeutungsträger zu dienen, und zwar auch unter den physikalischen Bedingungen des umlaufenden Plattenstapels. Von diesem technischen Gehalt ist der den farbigen Kennzeichnungen jeweils zugeordnete Bedeutungsinhalt zu unterscheiden. Die den Markierungen beigelegte Bedeutung, deren Erkennung allerdings eine rein geistige Tätigkeit des Menschen erfordert und die deshalb kein technisches Merkmal ist, liegt außerhalb der technischen Raumform und vermag Bedenken gegen den technischen Charakter des Anmeldungsgegenstandes nicht zu begründen, vorausgesetzt, daß die Schutzansprüche entsprechend gefaßt werden. 5. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu, ob die Voraussetzungen für die Wiedergabe der Information während des Betriebszustandes, bei der Naturgesetze, und zwar Gesetze der Optik, zur Umsetzung von farbigen Markierungen in erkennbare Kreisringe eingesetzt werden, technischen Charakter haben und dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind, bedürfen keiner Erörterung; nach den Anmeldungsunterlagen betrifft dieser Einsatz von Naturgesetzen nicht die Vorrichtung selbst, sondern deren Verwendung; hier werden die optischen Naturgesetze nicht, wie etwa im Falle der plastisch vorgewölbt wirkenden Gesichtsmaske in BPatGerE 1, 165 bei der Ausgestaltung eines Gebrauchsgegenstandes selbst nutzbar gemacht. Io III* 1* Der vorstehend ermittelte technische Raumformgedanke ergibt sich aus dem Inhalt der Gesamtheit der Unterlagen. Der Vergleich dieses Inhalts mit den Schutzansprüchen zeigt, daß die Schutzansprüche den Anmeldungsgegenstand nicht zutreffend wiedergeben und insbesondere nicht die in der Beschreibung dargestellte technische Neuerung als die eigentliche Erfindung bezeichnen. Aus den Schutzansprüchen ergibt sich nicht, daß die Neuerung in der besonders ausgestalteten Kennungsscheibe liegt und damit einen technischen Raumformgedanken betrifft. Der Wortlaut der Schutzansprüche beansprucht vielmehr in sämtlichen früheren Fassungen die Ausrüstung der Plattenstapel mit besonders ausgestalteten Markierungen. In den Fassungen vom 16. und 29« November 1973 werden in der Überschrift und im Schutzanspruch 1 Markierungen sogar als die Gattung des betroffenen Gegenstandes herausgestellt. 2. Das Beschwerdegericht hat allein auf die Formulierungen in den Schutzansprüchen und der Überschrift der Beschreibungsfassung vom 29. November 1973 abgestellt und deshalb die SchutzvorausSetzung einer technischen Lehre als nicht erfüllt angesehen. Dabei hat es verkannt, daß für die Beurteilung der Frage, ob die angemeldete Lehre technischer Natur ist, deren sachlicher Gehalt maßgebend ist (Beschluß des Senats vom 22. Juni 1976, BB 1976, 1144 ff. - Dispositionsprogramm). Es hätte sich deshalb mit dem sachlichen Gehalt der Anmeldung befassen und insbesondere prüfen müssen, ob in dem Vorschlag, auf der Oberseite der Abdeckplatte des Plattenstapels eine mit Markierungen versehene Kennungsscheibe anzuordnen, ein technischer Raumformgedanke zu erblicken ist. Es hätte die Beschwerde gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle erst zurückweisen dürfen, wenn sich die 11 Anmelderin nach der gebotenen Erörterung (§ 41 f PatG) nicht bereit gefunden hätte, die Schutzansprüche auf die technischen Merkmale der beschriebenen Neuerung abzustellen. Die gebotene Prüfung des sachlichen Gehalts der Anmeldung hat das Beschwerdegericht unterlassen, und es ist aus diesem Grunde nicht zu einer Erörterung über eine mögliche Abgrenzung technischer Merkmale von nichttechnischen Merkmalen gelangt. Dieser sachlich-rechtliche Fehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 41 x PatG). Die Anmelderin, die im Rechtsbeschwerdeverfahren ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, die Schutzansprüche auf die technischen Merkmale der Neuerung abzustellen, erhält dadurch Gelegenheit, ihren angekündigten Hilfsantrag zu dem Gegenstand des Verfahrens zu machen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da der Rechtsbeschwerdeführer in einem einseitigen Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin sowohl die Gerichtskosten als auch seine außergerichtlichen Kosten zu tragen hat (§ 41 y PatG). Windisch Ballhaus Bruchhausen Hesse Ochmann