Juli 1972 reichte die Anmelderin einen Prioritätsbeleg des japanischen Patentamts ein und berichtigte das Land der Voranmeldung von "FBHB11 in " Jf■". 1. Der BeschwerdeSenat sieht den Prioritätsanspruch mit Ablauf der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG als verwirkt an, weil die vorgeschriebene Angabe über das Land der Voranmeldung unrichtig sei (§27 Satz 4 PatG). 132 f mit weiteren Nachweisen), die in der Rechtslehre Zustimmung gefunden habe (BPatGerE aaO), hält der Beschwerdesenat eine nachträgliche Berichtigung der Prioritätserklärung nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG nur in besonderen Ausnahmefällen für zulässig, wenn das Patentamt auf Grund bei ihm während der Zweimonatsfrist vorhandener Unterlagen, namentlich aus dort vorhandenen druckschriftlichen Veröffentlichungen, die Unrichtigkeit der Angabe ohne weiteres erkennen könne und außerdem in der Lage sei, die an die Stelle der unrichtigen Angaben zu setzenden richtigen Angaben innerhalb der Prioritätsfrist festzustellen. Das Patentamt sei auch nicht verpflichtet, den Anmelder auf die Unrichtigkeit seiner Prioritätserklärung hinzuweisen oder wegen einer unrichtigen Angabe Rückfrage zu halten. Es entspreche lediglich einer angemessenen Sachbehand-lung, den Anmelder auf eine unrichtige Prioritätserklärung hinzuweisen, wenn der Mangel so rechtzeitig erkannt werde, daß er vom Anmelder noch innerhalb der Zweimonatsfrist behoben werden könne. Der Anmelder könne gegenüber der mit der Versäumung der Prioritätserklärungsfrist durch unrichtige Angaben eintretenden Rechtsfolge der Verwirkung des Prioritätsrechts nicht den Einwand der unzulässigen oder rechtsmißbräuchlichen Rechtausübung erheben, weil das Patentamt den Anmelder nicht rechtzeitig auf den Mangel seiner Prioritätserklärung aufmerksam gemacht habe. Bei nach Ablauf der Zweimonatsfrist unrichtigen Angaben berufe sich das Patentamt in zulässiger Weise auf die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Ausschlußfrist. In der Begründung zu dem Patentgesetz von 1936 ist zu dem Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß der Gesetzgeber es im Interesse der Rechtssicherheit für geboten gehalten hat, den durch den Ablauf der Frist herbeigeführten Rechtszustand unter allen Umständen endgültig bestehen zu lassen (BlfPMZ 1936, 103, 112 ff zu § 43); nur zusätzlich ist darin auf die Gefährdung der Zuverlässigkeit und Schnelligkeit der patentamtlichen Prüfung bei einer Zulassung der Wiedereinsetzung in die zweimonatige Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung hingewiesen worden. b) Wenn die Praxis demgegenüber in besonderen Fällen auch außerhalb der Zweimonatsfrist gestattet hat, die Angaben der Prioritätserklärung zu berichtigen, so handelt es sich dabei nur um eine scheinbare Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung. In Wirklichkeit handelt es sich dabei nur um eine Richtigstellung von Angaben, die dem Patentamt ohnehin schon bis zu dem Ablauf der Zweimonatsfrist aus anderen Quellen als der betreffenden Prioritätserklärung als unrichtig erkennbar waren und zuverlässig durch die dem Patentamt bekannte zutreffende Angabe ersetzt werden konnten. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist es gerechtfertigt, bei einer Prioritätserklärung gemachte unrichtige Angaben anhand der dem Patentamt innerhalb der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG zur Verfügung stehenden Kenntnisse aus öffentlichen Druckschriften, Registern und den Unterlagen der betreffenden Anmeldung richtigzustellen. Das ist jedoch nur möglich, wenn die dem Patentamt zur Verfügung stehenden Unterlagen über die für die Prioritätserklärung erforderlichen Angaben zuverlässig Auskunft geben und einen sicheren Schluß auf die betreffende Tatsache, z. der Prioritätserklärung aus den Unterlagen des Patentamts berichtigt werden darf.c) Die Rechtsbeschwerde erstrebt auch in den Fällen die Zulassung einer nachträglichen Berichtigung der Angaben der Prioritätserklärung, in denen eine Diskrepanz zwischen dem bei der Prioritätserklärung angegebenen Land der Voranmeldung und dem dabei angegebenen Aktenzeichen offensichtlich war. Der deutsche Gesetzgeber hat sich jedoch in Übereinstimmung mit der Regelung in Art. 4 B Abs. 1 des UnionsVertrages dafür entschieden, daß schon die Prioritätserklärung die Angabe des Landes der Voranmeldung enthalten muß (§27 Satz 1 PatG). Sie haben den Inhalt dieser gesetzlichen Regelung, die die Angaben über den Zeitpunkt und das Land der Voranmeldung innerhalb derselben Frist vorschreibt, auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten. Aus der Tatsache, daß im Einzelfall keine Prüfung der Richtigkeit einer Prioritätserklärung stattgefunden hat und dem Anmelder kein rechtzeitiger Hinweis auf unrichtige Angaben gegeben worden ist, kann der Anmelder deshalb nicht das Recht herleiten, nach Ablauf der Frist zur Prioritätserklärung unrichtige Angaben zu berichtigen. Mai 1972 nicht mehr darauf verlassen, vom Patentamt auf eine unrichtige Angabe des Landes der Voranmeldung hingewiesen zu werden. Der Beschwerdesenat hat festgestellt, die in bezug auf die Angabe der Zeit und des Landes der Voranmeldung vollständige Prioritätserklärung der Anmelderin habe als solche keinen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Angabe des Landes der Voranmeldung erkennen lassen. Unabhängig davon habe das angegebene Aktenzeichen auch keine zwingenden Schlußfolgerungen auf die Unrichtigkeit der Angabe des Landes der Voranmeldung zugelassen, weil bei der Vielzahl der Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft nicht von vornherein auszuschließen gewesen sei, daß in der in Frage kommenden Zeit auch andere VerbandsStaaten Aktenzeichen mit ähnlich hohen Zahlen bildeten. Selbst wenn man aber davon ausgehe, so führt der BeschwerdeSenat weiter aus, daß die Unstimmigkeit zwischen dem angegebenen Land und dem gleichzeitig mitgeteilten Aktenzeichen zu erkennen gewesen wäre, habe hieraus nicht zwingend auf eine unrichtige Angabe des Landes der Voranmeldung geschlossen werden müssen. Den beim Patentamt vorhandenen Unterlagen habe nicht mit an volle Sicherheit (Gewißheit) grenzender Wahrscheinlichkeit die an die Stelle der unrichtigen Angabe zu setzende richtige Angabe des Landes der Voranmeldung entnommen werden können. Die von der Anmelderin angeführten Indizien und sonstige aus den Unterlagen des Patentamts ersichtlichen Umstände begründeten allenfalls eine naheliegende Vermutung dafür, daß die Voranmeldung nicht in FflHHHP, sondern eher in Japan getätigt sei. Eine auch noch so naheliegende Vermutung reiche indessen für die Zulassung der begehrten Berichtigung nicht aus, zu demal ein Versehen bei der Angabe des Aktenzeichens nicht von der Hand zu weisen sei. Nach dem Vorbringen der Anmelderin habe das in der Bibliothek des Deutschen Patentamts vorliegende "Bi^HHV de la PflHIBP Industrielle" ergeben, daß die Aktenzeichen bei Anmeldungen in zur maßgebenden Zeit bei 16.000 gelegen hätten. Aus einer Unstimmigkeit des bei der Prioritätserklärung angegebenen Aktenzeichens mit dem tatsächlich angegebenen Land der Voranmeldung ergibt sich nicht ohne weiteres, daß das Land der Voranmeldung unrichtig angegeben ist. Aus diesem Umstand ist deshalb, wie der Beschwerdesenat zu Recht angenommen hat, nicht mit einem sehr hohen Grad von Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der Angabe des Landes der Voranmeldung erkennbar. b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet es weiter als rechtsfehlerhaft, daß der Beschwerdesenat aus der Art, wie in die Aktenzeichen der Patentanmeldungen gebildet werden, Bedenken dagegen hergeleitet habe, daß das von der Anmelderin angegebene Aktenzeichen auf eine Voranmeldung in hinweise. Bei der Entscheidung des vorliegenden Falles geht es nicht darum, in welcher Weise das Aktenzeichen der Voranmeldung mitzuteilen ist (§27 Satz 2 PatG). Hier geht es allein um die davon zu unterscheidende Frage, ob aus einem auf diese Weise den europäischen Jahreszahlen angepaßten Aktenzeichen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Voranmeldung in Jfl^p geschlossen werden kann, wenn als Land der Voranmeldung "Frankreich” angegeben ist. schriftet waren, wie das bei Anmeldungen aus Japan der Fall sei, habe zusammen mit dem Umstand, daß bei französischen Aktenzeichen immer die Jahreszahl der Anmeldung vorangestellt sei, nur der Schluß gezogen werden können, daß nur Jals Land der Voranmeldung in Betracht komme.
Nachschlagewerk: ja BGhZ: ja PatG § ZI Elektronenstrahlsignalspreicherung Zur Frage der Berichtigung einer unrichtigen Angabe des Landes der Voranmeldung bei der Priorj.tätserklärung. BGH, Besch!. v. 16. Oktober 1973 - XZB 10/73 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF X ZB 10/75 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung V fli ■ der Firma ■ku, T -ch^P, Ma( Anmelderin ' und Rechtsbe-s chwerdefUhrerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr, Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Bendler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats (juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. April 1973 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 25 000.- DM festgesetzt. G r ü n d e I. Am 2. Mai 1972 meldete die in Japan ansässige Anmelderin ein Verfahren zur Elektronenstrahlsignalspeicherung zu dem Patent an. In dem dabei verwendeten Vordruck ist die Beanspruchung der Auslandspriorität angekreuzt und in der danebenstehenden Spalte, in der der Anmeldetag, Land und Aktenzeichen der Voranmeldung eingetragen werden sollen, die Angabe 4.5.1971, ■■■■§, No. ViV/1971 eingetragen. In der gleichzeitig eingereichten Erfinderbenennung sind TaSIP HiflB, Kofl^H^-chi (J|^B) und SafliB TflB (JflBI) als Erfinder angegeben. In den der Beschreibung beigefügten Zeichnungen sind deren englische Beschriftungen durchgestrichen und durch eine deutsche Übersetzung ersetzt. Am 21. Juli 1972 reichte die Anmelderin einen Prioritätsbeleg des japanischen Patentamts ein und berichtigte das Land der Voranmeldung von "FBHB11 in " Jf■". Durch Beschluß vom 31. Juli 1972 hat die Prüfungsstelle 01.53 des Deutschen Patentamts festgestellt, daß die beanspruchte Priorität vom 4. Mai 1971 in PflHIHHI verwirkt ist. Mit der Beschwerde hat die Anmelderin ihr Begehren auf Zuerkennung der Priorität ihrer japanischen Voranmeldung weiterverfolgt. Der Beschwerdesenat hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet riT 1. Der BeschwerdeSenat sieht den Prioritätsanspruch mit Ablauf der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG als verwirkt an, weil die vorgeschriebene Angabe über das Land der Voranmeldung unrichtig sei (§27 Satz 4 PatG). Nach Ablauf der genannten Frist sei es grundsätzlich nicht mehr zulässig, die Angaben über Zeit und Land der Voranmeldung zu berichtigen. Unter Berufung auf die bisherige Praxis (BPatGerE 14, 124, 127 und 14, 130, 132 f mit weiteren Nachweisen), die in der Rechtslehre Zustimmung gefunden habe (BPatGerE aaO), hält der Beschwerdesenat eine nachträgliche Berichtigung der Prioritätserklärung nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG nur in besonderen Ausnahmefällen für zulässig, wenn das Patentamt auf Grund bei ihm während der Zweimonatsfrist vorhandener Unterlagen, namentlich aus dort vorhandenen druckschriftlichen Veröffentlichungen, die Unrichtigkeit der Angabe ohne weiteres erkennen könne und außerdem in der Lage sei, die an die Stelle der unrichtigen Angaben zu setzenden richtigen Angaben innerhalb der Prioritätsfrist festzustellen. Der Beschwerdesenat verlangt hierfür, daß die dem Patentamt in der betreffenden Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, wenn auch nicht mit mathematischer Gewißheit, so doch mit an volle Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der gemachten Angabe offenbar machen und die zutreffenden Angaben ergeben. Darüber hinaus könne aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit außerhalb der Zweimonatsfrist keine Berichtigung von Prioritätsangaben zugelassen werden. Das Patentamt sei auch nicht verpflichtet, den Anmelder auf die Unrichtigkeit seiner Prioritätserklärung hinzuweisen oder wegen einer unrichtigen Angabe Rückfrage zu halten. Es entspreche lediglich einer angemessenen Sachbehand-lung, den Anmelder auf eine unrichtige Prioritätserklärung hinzuweisen, wenn der Mangel so rechtzeitig erkannt werde, daß er vom Anmelder noch innerhalb der Zweimonatsfrist behoben werden könne. Der Anmelder könne gegenüber der mit der Versäumung der Prioritätserklärungsfrist durch unrichtige Angaben eintretenden Rechtsfolge der Verwirkung des Prioritätsrechts nicht den Einwand der unzulässigen oder rechtsmißbräuchlichen Rechtausübung erheben, weil das Patentamt den Anmelder nicht rechtzeitig auf den Mangel seiner Prioritätserklärung aufmerksam gemacht habe. Bei nach Ablauf der Zweimonatsfrist unrichtigen Angaben berufe sich das Patentamt in zulässiger Weise auf die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Ausschlußfrist. Auf die abweichende Entscheidung des 14. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGerE 7, 104, 106) könne sich die Anmelderin nicht mit Erfolg berufen, weil diese mangels gewohnheitsrechtlichen Rangs andere Senate nicht binde. Ein rückwirkender Eingriff in bereits abgewickelte Tatbestände liege nicht vor. Ein Vertrauensschutz darauf, nachträglich unrichtige Angaben einer Prioritätserklärung berichtigen zu können, komme nicht in Betracht. 2. Die Rechtsausführungen des Beschwerdesenats lassen keinen Fehler erkennen. a) Die gesetzliche Regelung der Prioritätserklärung in § 27 und in § 43 Satz 2 PatG ergibt eindeutig, daß innerhalb der Zweimonatsfrist zur Prioritätserklärung die Angaben über Zeit und Land der Voranmeldung richtig sein müssen und daß daher außerhalb der Frist keine Berichtigung dieser Angaben zugelassen ist. Das Gesetz bringt das durch die befristete Zulassung von Änderungen der Angaben innerhalb der Zweimonatsfrist in § 27 Satz 3 PatG und den Ausschluß der Wiedereinsetzung in die genannte Frist durch § 43 Satz 2 PatG zu dem Ausdruck. In der Begründung zu dem Patentgesetz von 1936 ist zu dem Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß der Gesetzgeber es im Interesse der Rechtssicherheit für geboten gehalten hat, den durch den Ablauf der Frist herbeigeführten Rechtszustand unter allen Umständen endgültig bestehen zu lassen (BlfPMZ 1936, 103, 112 ff zu § 43); nur zusätzlich ist darin auf die Gefährdung der Zuverlässigkeit und Schnelligkeit der patentamtlichen Prüfung bei einer Zulassung der Wiedereinsetzung in die zweimonatige Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung hingewiesen worden. b) Wenn die Praxis demgegenüber in besonderen Fällen auch außerhalb der Zweimonatsfrist gestattet hat, die Angaben der Prioritätserklärung zu berichtigen, so handelt es sich dabei nur um eine scheinbare Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung. In Wirklichkeit handelt es sich dabei nur um eine Richtigstellung von Angaben, die dem Patentamt ohnehin schon bis zu dem Ablauf der Zweimonatsfrist aus anderen Quellen als der betreffenden Prioritätserklärung als unrichtig erkennbar waren und zuverlässig durch die dem Patentamt bekannte zutreffende Angabe ersetzt werden konnten. Die Priori-tätserklärung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Zu ihrem Verständnis sind nach allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen auch diejenigen Kenntnisse heranzuziehen, über die der Empfänger verfügt. Dabei erscheint es bei innerhalb einer bestimmten Frist abzugebenden Erklärungen gerechtfertigt, alle diejenigen Kenntnisse zu berücksichtigen, die dem Empfänger innerhalb dieser Frist zugänglich sind. Bei einer gegenüber einer Behörde abzugebenden Erklärung darf nicht allein auf die Kenntnisse des Bediensteten abgestellt werden, der die Erklärung in Empfang nimmt oder der sie bearbeitet, es muß vielmehr auch das allgemeine Wissen Beachtung finden, über das die Behörde sonst verfügt. Dabei sind allerdings aus praktischen Gründen eines geordneten Verfahrensablaufs diejenigen Kenntnisse auszuscheiden, die auf internen Aktenvorgängen der betreffenden Behörde beruhen. Heranzuziehen ist jedoch der Inhalt öffentlicher Druckschriften und jedermann zugänglicher Register, die zu dem Arbeitsmaterial der Behörde gehören, beispielsweise in deren Bibliothek eingestellt sind. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist es gerechtfertigt, bei einer Prioritätserklärung gemachte unrichtige Angaben anhand der dem Patentamt innerhalb der Zweimonatsfrist des § 27 Satz 1 PatG zur Verfügung stehenden Kenntnisse aus öffentlichen Druckschriften, Registern und den Unterlagen der betreffenden Anmeldung richtigzustellen. Das ist jedoch nur möglich, wenn die dem Patentamt zur Verfügung stehenden Unterlagen über die für die Prioritätserklärung erforderlichen Angaben zuverlässig Auskunft geben und einen sicheren Schluß auf die betreffende Tatsache, z. B. das richtige Land der Voranmeldung, zulassen. Im Interesse der Rechtssicherheit muß dafür ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt werden, ehe eine unrichtige Angabe bei I der Prioritätserklärung aus den Unterlagen des Patentamts berichtigt werden darf. c) Die Rechtsbeschwerde erstrebt auch in den Fällen die Zulassung einer nachträglichen Berichtigung der Angaben der Prioritätserklärung, in denen eine Diskrepanz zwischen dem bei der Prioritätserklärung angegebenen Land der Voranmeldung und dem dabei angegebenen Aktenzeichen offensichtlich war. Die dem Gesetz zugrunde liegende Formstrenge und die vorgeschriebene Unabänderlichkeit und Nichtnachholbarkeit der Erklärung betreffe nur die Inanspruchnahme der Priorität als solche. Sinn der Frist in § 27 PatG sei es vor allem, (bald) Klarheit zu gewinnen, ob der Anmeldetag in Deutschland oder ob ein früherer Zeitpunkt (eine frühere Priorität) für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung maßgebend ist. Für welches Land die Unionspriorität beansprucht werde, sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Angabe des Zeitpunktes der Voranmeldung bei der Beanpsruchung der Unionspriorität vorrangige Bedeutung zukommt. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend dafür, welcher Stand der Technik der Prüfung der angemeldeten Erfindung auf Patentfähigkeit zugrunde zu legen ist. Er ist deshalb für das betreffende Erteilungsverfahren von entscheidender Bedeutung. Eine Prioritätserklärung ohne die Angabe des Zeitpunktes der Voranmeldung hätte nur wenig Sinn, da der für die Beurteilung« der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung maßgebende Zeitpunkt zunächst offen bliebe. Der Angabe des Landes der Voranmeldung kommt demgegenüber eine andere Bedeutung zu. Sie dient der Klärung, ob die beanspruchte Priorität zu Recht geltend gemacht wird, ob mit dem betreffenden Land ein entsprechender Staatsvertrag besteht und ob dort in der Tat in dem angegebenen Zeitpunkt eine Voranmeldung erfolgt ist. Die Angabe des Landes der Voranmeldung könnte vom Gesetzgeber auch innerhalb eines anderen Zeitraumes vorgeschrieben werden als die Angabe des Zeitpunktes der Voranmeldung, ohne dadurch den Ablauf des betreffenden Erteilung s Verfahrens wesentlich zu beeinträchtigen. Dies zeigt schon der Umstand, daß die weiteren, dem Nachweis des Prioritätsrechts dienenden Angaben, nämlich die Mitteilung des Aktenzeichens der Voranmeldung und die Einreichung einer Abschrift der Voranmeldung innerhalb einer weiteren Zweimonatsfrist, erfolgen können (§27 Satz 2 PatG). Der deutsche Gesetzgeber hat sich jedoch in Übereinstimmung mit der Regelung in Art. 4 B Abs. 1 des UnionsVertrages dafür entschieden, daß schon die Prioritätserklärung die Angabe des Landes der Voranmeldung enthalten muß (§27 Satz 1 PatG). An diese gesetzliche Vorschrift sind das Patentamt und die Gerichte gebunden. Sie haben den Inhalt dieser gesetzlichen Regelung, die die Angaben über den Zeitpunkt und das Land der Voranmeldung innerhalb derselben Frist vorschreibt, auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten. Das führt dazu, daß in bezug auf die nachträgliche Berichtigung der Angaben über das Land der Voranmeldung bei der Prioritätserklärung keine andere Beurteilung Platz greifen darf als bei den Angaben über den Zeitpunkt der Voranmeldung. Für beide Angaben hat der Gesetzgeber nach Ablauf der Prioritätserklärungsfrist grundsätzlich die Unabänderlichkeit vorgeschrieben, woraus folgt, daß nur in einem begrenzten Umfang eine nachträgliche Richtigstellung erfolgen darf (siehe oben II 2 b). 10 d) Weder aus dem durch die Patentanmeldung begründeten Rechtsverhältnis zwischen dem Anmelder und der Erteilungsbehörde noch aus allgemeinen Verwaltungs- und • Verfahrensgrundsätzen läßt sich eine Verpflichtung des Patentamts herleiten, die eingehenden Prioritätserklärungen auf die Richtigkeit der dazu erforderlichen Angaben nachzuprüfen und den Anmelder auf unrichtige Angaben hinzuweisen. Es ist vielmehr Sache des Anmelders, für richtige Angaben zu sorgen, wenn er durch eine ihm selbst überlassene Prioritätserklärung eine Stärkung seiner Rechtsstellung durch eine frühere Priorität herbeiführen will. Der Beschwerdesenat hat zutreffend bemerkt, daß es zwar einer angemessenen Sachbehandlung entspricht, den Anmelder auf rechtzeitig erkannte Unrichtigkeiten der Prioritätserklärung hinzuweisen, daß dazu aber eine Rechtspflicht nicht besteht. Aus der Tatsache, daß im Einzelfall keine Prüfung der Richtigkeit einer Prioritätserklärung stattgefunden hat und dem Anmelder kein rechtzeitiger Hinweis auf unrichtige Angaben gegeben worden ist, kann der Anmelder deshalb nicht das Recht herleiten, nach Ablauf der Frist zur Prioritätserklärung unrichtige Angaben zu berichtigen. Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht (siehe Speckmann GRUR 1954, 6, 13, 14) und der abweichenden Entscheidung des 14. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGerE 7, 104, 106) kann deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht beigetreten werden. e) Der Beschwerdesenat hat auch mit zutreffenden Gründen verneint, daß er an die Entscheidung des 14. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGerE 7, 104, 106) gebunden sei, der eine Prüfungsund Hinweispflicht 11 des Patentamts bei erkennbar unrichtigen Prioritätserklärungen angenommen hatte. Ein Gewohnheitsrecht hatte sich hierzu nicht gebildet. Nachdem der 4. Senat des Blonde spat ent gerichts in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1971 (BPatGerE 12, 133, 137 ff = GRUR 1971, 569) zu dieser Frage eine abweichende Entscheidung getroffen hatte, konnte sich die Anmelderin bei der Abgabe der Prioritätserklärung vom 2. Mai 1972 nicht mehr darauf verlassen, vom Patentamt auf eine unrichtige Angabe des Landes der Voranmeldung hingewiesen zu werden. 3. Der Beschwerdesenat hat festgestellt, die in bezug auf die Angabe der Zeit und des Landes der Voranmeldung vollständige Prioritätserklärung der Anmelderin habe als solche keinen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Angabe des Landes der Voranmeldung erkennen lassen. Auch aus dem gleichzeitig angegebenen Aktenzeichen sei nicht ohne weiteres zu ersehen gewesen, daß es sich nur um eine in J(0l, nicht aber in FUHHHIB getätigte Anmeldung handeln könne. Die Angabe des Aktenzeichens sei zunächst von untergeordneter Bedeutung gewesen, weil es nach § 27 Satz 2 PatG erst zu einer späteren Zeit zu nennen gewesen sei. Unabhängig davon habe das angegebene Aktenzeichen auch keine zwingenden Schlußfolgerungen auf die Unrichtigkeit der Angabe des Landes der Voranmeldung zugelassen, weil bei der Vielzahl der Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft nicht von vornherein auszuschließen gewesen sei, daß in der in Frage kommenden Zeit auch andere VerbandsStaaten Aktenzeichen mit ähnlich hohen Zahlen bildeten. Keinesfalls habe die fehlerhafte Angabe des Landes der Voranmeldung aus dem Patentamt vorliegenden öffentlichen Druckschrif- 12 ten hinreichend sicher erkannt werden können. Überdies habe dem entgegengestanden, daß die Aktenzeichen japa-nischer Patentanmeldungen durch Voranstellen des jeweiligen japanischen Kaiserjahres gebildet würden. Auch aus den übrigen von der Anmelderin angeführten Indizien ergebe sich nichts, was die Angabe als of- fensichtlich unrichtig erscheinen lasse. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß ein Anmelder grundsätzlich zuerst nur in seinem Heimatland anmelde oder daß japanische Anmelder, wenn sie zuerst im Ausland anmeldeten, dies praktisch nur in den USA täten. Es könne nämlich in keinem Falle ausgeschlossen werden, daß ein Anmelder aus besonderen geschäftspolitischen Erwägungen oder anderen Gründen von der üblichen Praxis abweiche. Bei einer Anmeldung in komme es mög- licherweise darauf an, eine zeitraubende Prüfung zu verhindern, um möglichst schnell einen Patentschutz zu erlangen. Das japanische Unternehmen könne auch die Rechte aus einer französischen Anmeldung erworben haben. Eine Anmeldung in FfllHHB durch ein japanisches Unternehmen sei nicht so ungewöhnlich, daß die Angabe der Voranmeldung in Frankreich den Stempel der Unrichtigkeit auf der Stirn trage. Auch die Tatsache, daß die Anmelderin ihre Erstanmeldungen ausnahmslos in vorzu- nehmen pflege und bei Anmeldungen in Deutschland stets nur die Prioritäten japanischer Voranmeldungen in Anspruch genommen habe, ergebe keine offenbare Unrichtigkeit ihrer Angabe, denn sie könne im vorliegenden Falle ausnahmsweise ihren Gepflogenheiten zuwidergehandelt haben. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Angabe "FHmBB" ergebe sich auch nicht aus der englischen Beschriftung der eingereichten Zeichnungen. Bei der Inanspruchnahme der Priorität japanischer Voranmeldungen würden zwar vielfach englische Übersetzungen der Anmeldungsunterlagen eingereicht, um dem Patentamt die Arbeit zu erleichtern. Daraus könne nicht gefolgert werden, daß dies nicht auch gegenüber dem französischen Patentamt zu geschehen pflege. Im übrigen brauche die Anmelderin beim französischen Patentamt keine englisch beschrifteten Zeichnungen eingereicht zu haben. Selbst wenn man aber davon ausgehe, so führt der BeschwerdeSenat weiter aus, daß die Unstimmigkeit zwischen dem angegebenen Land und dem gleichzeitig mitgeteilten Aktenzeichen zu erkennen gewesen wäre, habe hieraus nicht zwingend auf eine unrichtige Angabe des Landes der Voranmeldung geschlossen werden müssen. Die Unstimmigkeit habe auch die Vermutung nahelegen können, daB das Land richtig, das Aktenzeichen aber unrichtig angegeben sei. Den beim Patentamt vorhandenen Unterlagen habe nicht mit an volle Sicherheit (Gewißheit) grenzender Wahrscheinlichkeit die an die Stelle der unrichtigen Angabe zu setzende richtige Angabe des Landes der Voranmeldung entnommen werden können. Die von der Anmelderin angeführten Indizien und sonstige aus den Unterlagen des Patentamts ersichtlichen Umstände begründeten allenfalls eine naheliegende Vermutung dafür, daß die Voranmeldung nicht in FflHHHP, sondern eher in Japan getätigt sei. Eine auch noch so naheliegende Vermutung reiche indessen für die Zulassung der begehrten Berichtigung nicht aus, zu demal ein Versehen bei der Angabe des Aktenzeichens nicht von der Hand zu weisen sei. 4a) Die Rechtsbeschwerde rügt, der Beschwerdesenat habe das bei der Prioritätserklärung angegebene Aktenzeichen für die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der Prioritätserklärung heranziehen müssen. Nach dem Vorbringen der Anmelderin habe das in der Bibliothek des Deutschen Patentamts vorliegende "Bi^HHV de la PflHIBP Industrielle" ergeben, daß die Aktenzeichen bei Anmeldungen in zur maßgebenden Zeit bei 16.000 gelegen hätten. Das angegebene japanische Aktenzeichen habe deshalb nicht zu dem angegebenen Land "FmmmH" gepaßt. Die Prioritätserklärung sei deshalb erkennbar unrichtig gewesen. Mit dieser Rüge vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen. Aus einer Unstimmigkeit des bei der Prioritätserklärung angegebenen Aktenzeichens mit dem tatsächlich angegebenen Land der Voranmeldung ergibt sich nicht ohne weiteres, daß das Land der Voranmeldung unrichtig angegeben ist. Ebensogut kann in solchen Fällen das Aktenzeichen falsch angegeben sein. Aus diesem Umstand ist deshalb, wie der Beschwerdesenat zu Recht angenommen hat, nicht mit einem sehr hohen Grad von Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der Angabe des Landes der Voranmeldung erkennbar. b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet es weiter als rechtsfehlerhaft, daß der Beschwerdesenat aus der Art, wie in die Aktenzeichen der Patentanmeldungen gebildet werden, Bedenken dagegen hergeleitet habe, daß das von der Anmelderin angegebene Aktenzeichen auf eine Voranmeldung in hinweise. In den meisten Fällen werde das japanische Aktenzeichen der europäischen Angabe von Jahreszahlen angepaßt und die umgerechnete Jahreszahl nachgestellt. Diese Übung sei dem Deutschen Patentamt bekannt; sie sei bislang auch nicht beanstandet worden. Auch diese Rüge ist unbegründet. Bei der Entscheidung des vorliegenden Falles geht es nicht darum, in welcher Weise das Aktenzeichen der Voranmeldung mitzuteilen ist (§27 Satz 2 PatG). Zur Erfüllung des Erfordernisses des § 27 Satz 2 PatG mag es in der Tat ausreichen, das den europäischen Jahreszahlen angepaßte japanische Aktenzeichen zu nennen. Hier geht es allein um die davon zu unterscheidende Frage, ob aus einem auf diese Weise den europäischen Jahreszahlen angepaßten Aktenzeichen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Voranmeldung in Jfl^p geschlossen werden kann, wenn als Land der Voranmeldung "Frankreich” angegeben ist. Daß hierfür das umgerechnete Aktenzeichen weniger Anhalt bietet als das japanische Aktenzeichen liegt auf der Hand. c) Die Revision rügt schließlich, der Beschwerdesenat habe nicht beachtet, daß die Statistik des Deutschen Patentamts für das Jahr 1972 ausweise, daß bei 3.624 Patentanmeldungen aus bei 3.606 Anmeldun- gen die Unionspriorität der Voranmeldung in JflfB beansprucht worden sei. Nur bei 18 Anmeldungen aus JJ^^, also weniger als 0,5 % der Fälle, sei die Priorität der Anmeldung in einem Drittland in Anspruch genommen worden. Aus der Tatsache, daß die Anmelderin stets nur in Jf^ßß die Erstanmeldung vornehme und bisher stets nur die Prioritäten japanischer Voranmeldungen in Anspruch genommen habe, und weiter daraus, daß die benannten Erfinder Japaner waren und die Zeichnungen englisch be- schriftet waren, wie das bei Anmeldungen aus Japan der Fall sei, habe zusammen mit dem Umstand, daß bei französischen Aktenzeichen immer die Jahreszahl der Anmeldung vorangestellt sei, nur der Schluß gezogen werden können, daß nur Jals Land der Voranmeldung in Betracht komme. Auch mit dieser Rüge kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die von der Rechtsbeschwerde be-zeichneten Umstände begründen nur eine Vermutung dafür, daß die Voranmeldung in J®[^ vorgenommen sein konnte. Eine solche Vermutung entkräftet aber nicht wirksam den Aussagewert der tatsächlichen Angabe der Anmelderin, die Voranmeldung sei in Frankreich erfolgt. Das konnte deshalb nicht sicher als unrichtig erkannt werden, weil nicht offen zu Tage tretende geschäftliche Gründe im vorliegenden Falle eine Ausnahme von den allgemeinen Gepflogenheiten veranlaßt haben konnten. Die Rechtsbeschwerde ist daher imbegründet und deshalb mit der Kostenfolge des § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Ochmann Bendler