Die Einsprechenden haben sich insbesondere auf die Behauptung gestützt, daß die Anmelderin den Gegenstand der Anmeldung durch widerrechtliche Entnahme zu dem Nachteil des Einsprechenden erlangt habe. Durch einen Zwischenbescheid des Berichterstatters des Beschwerdesenats ist darauf hingewiesen worden, daß "die Beschwerden der Einsprechenden" als nicht erhoben gelten würden, weil nur eine Beschwerdegebühr eingezahlt worden sei. Der bevollmächtigte Patentanwalt hat daraufhin vorgetragen, er habe die Beschwerde nicht im Namen und Auftrag "der Einsprechenden" und "des Einsprechenden" erhoben, sondern nur für die am Verfahren beteiligte Einsprechende, nämlich die Firma S& Co, die allein sich durch den Erteilungsbeschluß beschwert fühle. Aber auch die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr ergebe im Zusammenhang mit der Formulierung der Beschwerdeschrift eindeutig, daß die Beschwerde nur für die am Verfahren beteiligte Firma erhoben werden sollte. Juli JDY2 hat der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts l'estgestellt, daß die Beschwerden der beiden Einsprechenden gegen den Erteilungsbeschluß des Patentamts vom 18. Zur Begründung hat der Beschwerdesenat ausgeführt, die zulässige und gebotene Auslegung der ihrem Wortlaut nach nicht eindeutigen Beschwerdeerklärung ergebe, daß die Beschwerde für beide Einsprechenden erhoben werden sollte. Dies entspreche der gewöhnlichen und lebensnahen Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes, da beide Einsprechenden auch am Verfahren vor dem Patentamt gemeinsam beteiligt gewesen seien. Durch den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts wurde über eine Beschwerde der Einsprechenden nach § 36 1 PatG entschieden. Auch die Entscheidung, die feststellt, daß die Beschwerde wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt, ist der Sache nach eine Entscheidung über die Beschwerde selbst (BGH GRUR 1972, 196 - Dosiervorrichtung). Diesen Rechtsfragen kommt eine besondere Bedeutung schon deshalb zu, weil dem Einsprechenden die sonst gegebene Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versagt ist (§43 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die hier für die Zulassung ausschlaggebenden Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, wenn sich ergibt, daß die Beschwerde nur für einen der beiden Einsprechenden eingelegt worden ist und deshalb nur eine Beschwerdegebühr zu zahlen war. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses geht zutreffend davon aus, daß der Wortlaut der Beschwerdeerklärung im Schriftsatz des im Verfahren vor dem Patentamt von beiden Einsprechenden bevollmächti-ten Patentanwalts nicht eindeutig erkennen läßt, ob das Rechtsmittel für die beiden am Verfahren vor dem Patentamt beteiligten Einsprechenden oder nur für die einsprechende Firma StMi & Co eingelegt werden sollte. Nach §36 1 Abs. 2 Satz 1 PatG ist auch die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen des Patentamts bei diesem selbst einzulegen. 4. Dem Beschwerdesenat kann indessen nicht gefolgt werden, wenn er bei Auslegung der Beschwerdeschrift ausschließlich die aus den Akten des Patentamts hervorgehenden Umstände würdigt und dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Beschwerdeerklärung auf die beiden am Verfahren vor dem Patentamt beteiligten Einsprechenden beziehe. Zwar ist zuzugeben, daß die von der Ansicht des Beschwerdesenats abweichende Auslegung der Beschwerdeschrift, daß nämlich das Rechtsmittel nur im Namen und Auftrag der einsprechenden Firma StflP & Co erhoben wer- den sollte, nicht allein deshalb geboten sein kann, weil in den Schriftsätzen des Vertreters beider Einsprechender nach Wegfall des Einwandes der widerrechtlichen Entnahme erkennbar stets nur von "der Einsprechenden", also der einsprechenden Firma StflF & Co, die Rede war. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses weist insofern zutreffend darauf hin, daß der Einsprechende Brandl seinen Einspruch ebenfalls auf mangelnde Erfindungshöhe stützte und daß auch sonst Anhaltspunkte für eine Beendigung seiner förmlichen Beteiligung am Verfahren vor dem Patentamt nicht gegeben sind. Die Rechtsbeschwerde macht jedoch zu Recht geltend, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Auslegung der Beschwerdeerklärung den Inhalt der Beschwerdeschrift selbst nur unvollkommen berücksichtig hat. Daraus folgt, daß der im Verfahren vor dem Patentamt für beide Einsprechende handelnde Patentanwalt bewußt nur eine Beschwerdegebühr in der durch Art. 1 § 1 a Abschn. Es kann aber nicht angenommen werden, daß ein sorgfältig handelnder Patentanwalt im Falle der beabsichtigten Einlegung des Rechtsmittels für die beiden von ihm zunächst vertretenen Einsprechenden bewußt das Risiko des Eintretens der Fiktion des § 56 1 Abs.3 PatG in Kauf nehmen wollte. Daraus ergab sich, daß das Bundespatentgericht bei Einlegung der Beschwerde durch einen gemeinsam bestellten Patentanwalt für mehrere von ihm vertretene Einsprechende die gesonderte Zahlung der Beschwerdegebühr für jeden der Beschwerdeführenden Einsprechenden für erforderlich hielt. Damit bestand aber gleichzeitig die Gefahr, daß bei Zahlung nur einer Beschwerdegebühr beide Beschwerden als nicht erhoben zu behandeln waren, weil die Möglichkeit der nachträglichen Bestimmung desjenigen Einsprechenden, für den die nur einmal entrichtete Gebühr gezahlt sein sollte, zu demindest zweifelhaft erscheinen mußte. Bei verständiger Betrachtungsweise ist deshalb davon auszugehen, daß der von beiden Einsprechenden bevollmächtigte Patentanwalt durch die in der Beschwerdeschrift enthaltene Ankündigung der Zahlung nur einer Beschwerdegebühr zu dem Ausdruck bringen wollte, daß das Rechtsmittel nur für einen der von ihm vertretenen Einsprechenden eingelegt werden sollte. Daraus folgt aber, daß die in der Beschwerdeerklärung enthaltene Formulierung, die Beschwerde werde ‘'namens und im Auftrag der Einsprechenden" erhoben, dahin zu verstehen ist, daß die Beschwerde für die einsprechende Firma St^B & Co eingelegt werden sollte. Hinzu kommt, daß die einsprechende Firma Stfl^ & Co als Herstellerin von Konkurrenzerzeugnissen erkennbar ein größeres und andauerndes Interesse an der Versagung des nachgesuchten Patents wegen mangelnder Patentfähigkeit hatte, als ein Erfinder, der sein zunächst in den Vordergrund gestelltes Verfahrensvorbringen, die Erfindung sei ihm widerrechtlich entnommen worden, im Verlaufe des Verfahrens fallengelassen hatte. Nach allem kann die durch den angefochtenen Beschluß des BeschwerdeSenats getroffene Feststellung, daß die Beschwerde der beiden Einsprechenden als nicht erhoben gelte, keinen Bestand haben. Dieser Beschluß war deshalb auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben; gleichzeitig war die Sache gemäß § 41 x PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 10/72 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache der Firma & Co, (SchflU) Sta^HIHHBpl&'tz/ Wa^HDstraße Ä, Einsprechende und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof. Dr. gegen Firma Joh. VI KG, R| Straße Anmelderin und Rechtsbe schwerdegegnerin, betreffend die Patentanmeldung Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Häußer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 12, Senats (technischer Beschwerdesenat VII) des Bundespatentgerichts vom 5. Juli 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe I. Mit der am 9. Februar 1965 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Patentanmeldung beantragte die Anmelderin die Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung ’’Nach dem Vakuumverdampfungsprinzip arbeitender Warmwasserbereiter”. Die Anmeldung wurde am 5. September 1968 bekanntgemacht. Gegen die Erteilung des Patents haben die Firma St^BP & Co und Herr Willi BBHB Einspruch erhoben, und zwar durch den am 5. Dezember 1968 eingegangenen Schriftsatz des Patentanwalts Dipl.-Ing. dem 9 beide Einsprechenden gemeinsam nach § 16 PatG Vollmacht erteilt haben. Die Einsprechenden haben sich insbesondere auf die Behauptung gestützt, daß die Anmelderin den Gegenstand der Anmeldung durch widerrechtliche Entnahme zu dem Nachteil des Einsprechenden erlangt habe. Da- neben haben sie vorgetragen, die für den Gegenstand der Patentanmeldung gegebene Anweisung, das Rücklaufwasser einer Heizungsanlage zu dem Senken der Boilerwassertemperatur zu benutzen, stelle eine selbstverständliche, für den Heizungsfachmann naheliegende Maßnahme dar. Es werde deshalb unabhängig vom Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme "von seiten der Einsprechenden" der Standpunkt vertreten, daß gar keine Erfindung vorliege. Nach Eingang der Stellungnahme der Anmelderin zu dem Vorwurf der widerrechtlichen Entnahme haben die Einsprechenden mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1970 diesen Einwand fallengelassen. Danach ist das Einspruchsbegehren nur noch darauf gestützt worden, daß der Gegenstand der Patentanmeldung wegen fehlender Erfindungshöhe nicht patent fähig sei. Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom 18. Oktober 1971 nach Prüfung der Einsprüche das nachgesuchte Patent auf Grund der ausgelegten Unterlagen erteilt. Gegen den am 8. Dezember 1971 zugestellten Erteilungsbeschluß hat der Vertreter der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 7. Januar 1972 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeschriftsatz hat im wesentlichen folgenden ■Wortlaut: J<3? "Namens und im Auftrag der Einsprechenden erhebe ich gegen den Erteilungsbeschluß vom 18. Oktober 1971 Beschwerde und beantrage, den Beschluß aufzuheben und die Erteilung des Patents zu versagen....... Die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 150.-wird gleichzeitig per Einzahlungsliste und Verrechnungsscheck bezahlt." Die Beschwerdegebühr ist am 7. Januar 1972 in Höhe von DM 150.— beim Patentamt eingezahlt worden. Durch einen Zwischenbescheid des Berichterstatters des Beschwerdesenats ist darauf hingewiesen worden, daß "die Beschwerden der Einsprechenden" als nicht erhoben gelten würden, weil nur eine Beschwerdegebühr eingezahlt worden sei. Der bevollmächtigte Patentanwalt hat daraufhin vorgetragen, er habe die Beschwerde nicht im Namen und Auftrag "der Einsprechenden" und "des Einsprechenden" erhoben, sondern nur für die am Verfahren beteiligte Einsprechende, nämlich die Firma S& Co, die allein sich durch den Erteilungsbeschluß beschwert fühle. Dies ergebe sich schon daraus, daß in den Schriftsätzen stets nur von "der Einsprechenden" die Rede gewesen sei, nachdem der für den Einsprechenden BflIB zutreffende Einwand der widerrechtlichen Entnahme fallengelassen worden sei. Aber auch die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr ergebe im Zusammenhang mit der Formulierung der Beschwerdeschrift eindeutig, daß die Beschwerde nur für die am Verfahren beteiligte Firma erhoben werden sollte. Durch Beschluß vom ß. Juli JDY2 hat der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts l'estgestellt, daß die Beschwerden der beiden Einsprechenden gegen den Erteilungsbeschluß des Patentamts vom 18. Oktober 1971 als nicht erhoben gelten; er hat gleichzeitig die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat der Beschwerdesenat ausgeführt, die zulässige und gebotene Auslegung der ihrem Wortlaut nach nicht eindeutigen Beschwerdeerklärung ergebe, daß die Beschwerde für beide Einsprechenden erhoben werden sollte. Dies entspreche der gewöhnlichen und lebensnahen Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes, da beide Einsprechenden auch am Verfahren vor dem Patentamt gemeinsam beteiligt gewesen seien. Anhaltspunkte dafür, daß das Rechtsmittel nur für die einsprechende Firma St9H & Co eingelegt werden sollte, seien nicht gegeben. Der Umstand, daß in den Schriftsätzen von einem gewissen Zeitpunkt an nur von der einsprechenden Firma die Rede gewesen sei, könne nicht zu der Feststellung führen, daß nur noch diese am Verfahren beteiligt sein wollte. Auch der andere Einsprechende habe sich nämlich auf mangelnde Erfindungshöhe berufen, so daß das Fallenlassen des Ein-wandes der widerrechtlichen Entnahme seinen Einspruch nicht ohne weiteres gegenstandslos gemacht habe. Ohne ausdrückliche Zurücknahme seines Einspruchs sei er auch weiterhin am Verfahren beteiligt gewesen; sein Ausscheiden aus dem Verfahren hätte bei Einlegung der Beschwerde klar zu dem Ausdruck kommen müssen. Da von der Erhebung der Beschwerde durch beide Einsprechende aus- i zugehen sei, wäre die Zahlung der Deschwerdegebühr für jeden der beschwerdeführenden Einsprechenden erforderlich gewesen. Zwischen diesen bestehe keine Streitgenossenschaft, bei der nur eine Gebühr für die Beschwerdeinstanz zu zahlen sei. Die nachträgliche Benennung des Beschwerdeführers, für den die Beschwerdegebühr gezahlt sein solle, scheitere an dem Grundsatz der Eindeutigkeit der Rechtsmittelerklärung, zu der auch die Zahlung der Beschwerdegebühr gehöre. Gegen den Beschluß des Patentgerichts hat die einsprechende Firma Sti^fc & Co Rechtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Anmelderin hat sich an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht förmlich beteiligt. II. Durch den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts wurde über eine Beschwerde der Einsprechenden nach § 36 1 PatG entschieden. Auch die Entscheidung, die feststellt, daß die Beschwerde wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt, ist der Sache nach eine Entscheidung über die Beschwerde selbst (BGH GRUR 1972, 196 - Dosiervorrichtung). Die Rechtsbeschwerde ist deshalb und infolge der Zulassung durch den Beschwerdesenat statthaft (§ 41 p Abs. 1 PatG). Sie ist gemäß den Vorschriften des § 41 r PatG eingelegt und begründet i worden und demnach zulässig (§ 41 t PatG). Auch in der Sache konnte dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt bleiben. 1. Innerhalb der Beschwerdefrist des § 36 1 Abs. 2 Satz 1 PatG ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluß richtet, durch aen die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Erteilung oder die Beschränkung des Patents entschieden wurde; die Beschwerde gilt als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht oder nicht fristgerecht gezahlt wird (§ 36 1 Abs. 3 PatG). Bei Einlegung der Beschwerde durch zwei gemeinschaftlich handelnde Einsprechende erhebt sich die Frage, ob nur eine Beschwerdegebühr anfällt oder ob zwei Beschwerdegebühren zu zahlen sind. Wenn für jeden beschwer-deführenden Einsprechenden eine gesonderte Beschwerdegebühr zu zahlen ist, so stellt sich, wenn nur eine Gebühr entrichtet ist, die weitere Frage, ob die Beschwerde eines von ihnen wirksam erhoben ist, oder ob etwa nachträglich derjenige Einsprechende bezeichnet werden kann, für den die Gebühr entrichtet sein soll. Diesen Rechtsfragen kommt eine besondere Bedeutung schon deshalb zu, weil dem Einsprechenden die sonst gegebene Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versagt ist (§43 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Rechtsbeschwerde ist indessen nicht auf die Rechtsfragen beschränkt, derentwegen sie zugelassen ist; die Zulassung eröffnet vielmehr die Möglichkeit der vollen revisionsmäßigen Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses (BGH GRUR 1964, 276, 277 - Zinnlot; BGHZ 42, 19, 29 = GRUR 1964, 548, 551, - Akteneinsicht I; GRUR 1971, 115, i 116 - Lenkradbezug). Die hier für die Zulassung ausschlaggebenden Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, wenn sich ergibt, daß die Beschwerde nur für einen der beiden Einsprechenden eingelegt worden ist und deshalb nur eine Beschwerdegebühr zu zahlen war. So ist es im vorliegenden Falle. 2. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses geht zutreffend davon aus, daß der Wortlaut der Beschwerdeerklärung im Schriftsatz des im Verfahren vor dem Patentamt von beiden Einsprechenden bevollmächti-ten Patentanwalts nicht eindeutig erkennen läßt, ob das Rechtsmittel für die beiden am Verfahren vor dem Patentamt beteiligten Einsprechenden oder nur für die einsprechende Firma StMi & Co eingelegt werden sollte. Die dort gewählte Formulierung, daß die Beschwerde "namens und im Auftrag der Einsprechenden" erhoben werde, läßt beide Möglichkeiten offen. 3. Dem Beschwerdesenat ist weiterhin darin zuzustimmen, daß der objektive Inhalt der ihrem Wortlaut nach mehrdeutigen Beschwerdeerklärung durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei ist in entsprechender Anwendung des in § 133 BGB niedergelegten Rechtsgedankens der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. Stein/Jonas/Pohle ZPO, 19. Aufl., vor § 128 Anm. XI 3 c; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht, 10. Aufl. § 65 III (S. 311 f); BGHZ 8, 299, 303; sowie zur Berufungsschrift: BGHZ 21, 168, 173; BGH GRUR 1966, 107, 108 - Patentrolleneintrag, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die entsprechende /nwendung der für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln auf prozessuale Willenserklärungen hat die Besonderheiten des Verfahrensrechts, nicht zuletzt auch die Belange der Rechtssicherheit des Verfahrens zu beachten. Zunächst ergibt sich dabei aus dem Charakter der Rechtsmittelerklärung als einer empfangsbedürftigen (prozessualen) Willenserklärung, daß neben dem in der Erklärung selbst verkörperten Willen nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die für den Erklärungsempfänger erkennbar waren (vgl. Rosenberg/Schwab aaO.; Stein /Jonas/Pohle aaO). Bei Auslegung der Beschwerdeerklärung in dem durch die Vorschriften der §§ 36 1 ff.PatG geregelten Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht müssen diese Umstände zusätzlich innerhalb der Beschwerdefrist des § 36 1 Abs. 2 PatG erkennbar sein (vgl. BGHZ 21, 168, 173; BGH GRUR 1966, 107, 108). Es bestehen jedoch keine Bedenken, im Zusammenhang mit der Auslegung einer im Beschwerdeverfahren in Patentsachen abgegebenen Beschwerdeerklärung auf den Inhalt der im vorangegangenen Verfahren vor dem Patentamt angefallenen Akten zurückzugreifen. Während der Bundesgerichtshof die Möglichkeit der Heranziehung der Gerichtsakten bei Auslegung einer Berufungsschrift in dem durch die Zivilprozeßordnung geregelten Berufungsverfahren dahingestellt ließ (BGHZ 21, 168, 174), ist dies im Verfahren über die Berufung in Patentnichtigkeitssachen grundsätzlich für zulässig und geboten erachtet worden (BGH GRUR 1966, 107, 108). Zur Begründung hat der Senat sich darauf gestützt, daß in diesem Verfahren der Akt der Einlegung der Berufung eine besondere Regelung er- 10 fahren habe, die es gestatte, bei einer etwa erforderlich werdenden Auslegung der Berufungsschrift schon im Zeitpunkt der Berufungseinlegung ohne weiteres auf die Gerichtsakten zurückzugreifen. Die Berufung gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts sei bei diesem Gericht selbst einzulegen (§42 Abs. 1 PatG), das die Berufungsschrift zu den (eigenen) Gerichtsakten nehme und sie nach Durchführung der ihm obliegenden Zulässigkeitsprüfung (§ 42 b Abs. 1 PatG) und nach Zustellung der Berufungsschrift an den Berufungsbeklagten (§ 42 c Abs. 1 PatG) mit den Gerichtsakten dem Bundesgerichtshof vorlege (§ 42 d PatG). Rechtsgrundsätzliche Bedenken, zwecks Auslegung der Berufungsschrift erforderlichenfalls auf die Gerichtsakten und insbesondere auf das in ihnen enthaltene angefochtene Urteil zurückzugreifen, seien deshalb nicht zu erheben. Weitgehend die gleichen Erwägungen lassen solche Bedenken auch nicht, gegen die Heranziehung der Verfahrensakten des Patentamts bei einer erforderlichen Auslegung der Beschwerdeschrift in Patentsachen entstehen. Nach §36 1 Abs. 2 Satz 1 PatG ist auch die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen des Patentamts bei diesem selbst einzulegen. Auch das Patentamt hat in den Fällen, in denen die Möglichkeit der Abhilfe im patentamtlichen Vorlageverfahren nicht ausgeschlossen ist (§ 36 1 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 PatG) zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen und die Beschwerde nach § 36 1 Abs. 4 Satz 3 PatG dem Bundespatentgericht vorzulegen, wenn der Beschwerde nicht abgeholfen wird oder die Abhilfe nach § 36 1 Abs. 5 PatG ausgeschlossen ist. Unabhängig davon muß jedoch für die Heranziehung der im Verfahren vor dem Patentamt entstandenen Akten zwecks Auslegung der Be- 11 schwerdeschrift entscheidend sein, daß Empfänger der Beschwerdeerklärung in jedem Falle das Patentamt ist und diesem in dem hier wesentlichen Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist seine eigenen Akten zusammen mit der auszulegenden Beschwerdeschrift vorliegen. Der Beschwerdesenat hat deshalb zu Recht die patentamtlichen Akten über das vorangegangene Verfahren, insbesondere den Inhalt der dort von dem Vertreter der Einsprechenden eingereichten Schriftsätze zur Auslegung der Beschwerdeerklärung herangezogen, wenngleich er das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung hierzu in Zweifel zog. 4. Dem Beschwerdesenat kann indessen nicht gefolgt werden, wenn er bei Auslegung der Beschwerdeschrift ausschließlich die aus den Akten des Patentamts hervorgehenden Umstände würdigt und dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Beschwerdeerklärung auf die beiden am Verfahren vor dem Patentamt beteiligten Einsprechenden beziehe. Wie die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang zutreffend bemerkt, unterliegt diese Auslegung, die der Beschwerdesenat auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Beschwerdeschrift gegeben hat, als die Auslegung einer prozessualen Erklärung der unbeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH GRUR 1966, 146, 147 - Beschränkter Bekanntmachung sant rag; GRUR 1966, 312, 317 - Appetitzügler; GRUR 1967, 413, 417 - Kaskodeverstärker). Zwar ist zuzugeben, daß die von der Ansicht des Beschwerdesenats abweichende Auslegung der Beschwerdeschrift, daß nämlich das Rechtsmittel nur im Namen und Auftrag der einsprechenden Firma StflP & Co erhoben wer- 12 den sollte, nicht allein deshalb geboten sein kann, weil in den Schriftsätzen des Vertreters beider Einsprechender nach Wegfall des Einwandes der widerrechtlichen Entnahme erkennbar stets nur von "der Einsprechenden", also der einsprechenden Firma StflF & Co, die Rede war. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses weist insofern zutreffend darauf hin, daß der Einsprechende Brandl seinen Einspruch ebenfalls auf mangelnde Erfindungshöhe stützte und daß auch sonst Anhaltspunkte für eine Beendigung seiner förmlichen Beteiligung am Verfahren vor dem Patentamt nicht gegeben sind. Die Rechtsbeschwerde macht jedoch zu Recht geltend, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Auslegung der Beschwerdeerklärung den Inhalt der Beschwerdeschrift selbst nur unvollkommen berücksichtig hat. Dort wird nämlich angekündigt, daß "die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 150.- gleichzeitig per Einzahlungsliste und Verrechnungsscheck bezahlt” werde. In Übereinstimmung damit wurde auch innerhalb der Beschwerdefrist ordnungsgemäß der Betrag von DM 150.« beim Patentamt eingezahlt. Daraus folgt, daß der im Verfahren vor dem Patentamt für beide Einsprechende handelnde Patentanwalt bewußt nur eine Beschwerdegebühr in der durch Art. 1 § 1 a Abschn. A Nr. 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts bestimmten Höhe entrichten wollte und entrichtet hat. Es kann aber nicht angenommen werden, daß ein sorgfältig handelnder Patentanwalt im Falle der beabsichtigten Einlegung des Rechtsmittels für die beiden von ihm zunächst vertretenen Einsprechenden bewußt das Risiko des Eintretens der Fiktion des § 56 1 Abs. 3 PatG in Kauf nehmen wollte. Es kann davon ausgegangen werden, daß dem Patentanwalt die im Schrifttum vertretene Ansicht über 13 - das Erfordernis der von jedem Einsprechenden gesondert zu erhebenden (gebührenpflichtigen) Beschwerde bekannt war (vgl. Benkard PatG, 5. Auf., § 32 Rdn. 20; Reimer PatG, 3* Aufl., § 36 1 Anm. 7; Zeunert GRUR 1963, 389, 393). Außerdem war im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde jedenfalls der Leitsatz der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 2. Oktober 1970 (Bl.f.PMZ 1971, 188 = BPatGerE 12, 158 ff.) veröffentlicht. Daraus ergab sich, daß das Bundespatentgericht bei Einlegung der Beschwerde durch einen gemeinsam bestellten Patentanwalt für mehrere von ihm vertretene Einsprechende die gesonderte Zahlung der Beschwerdegebühr für jeden der Beschwerdeführenden Einsprechenden für erforderlich hielt. Damit bestand aber gleichzeitig die Gefahr, daß bei Zahlung nur einer Beschwerdegebühr beide Beschwerden als nicht erhoben zu behandeln waren, weil die Möglichkeit der nachträglichen Bestimmung desjenigen Einsprechenden, für den die nur einmal entrichtete Gebühr gezahlt sein sollte, zu demindest zweifelhaft erscheinen mußte. Bei verständiger Betrachtungsweise ist deshalb davon auszugehen, daß der von beiden Einsprechenden bevollmächtigte Patentanwalt durch die in der Beschwerdeschrift enthaltene Ankündigung der Zahlung nur einer Beschwerdegebühr zu dem Ausdruck bringen wollte, daß das Rechtsmittel nur für einen der von ihm vertretenen Einsprechenden eingelegt werden sollte. Daraus folgt aber, daß die in der Beschwerdeerklärung enthaltene Formulierung, die Beschwerde werde ‘'namens und im Auftrag der Einsprechenden" erhoben, dahin zu verstehen ist, daß die Beschwerde für die einsprechende Firma St^B & Co eingelegt werden sollte. Diese Auslegung wird zusätzlich durch die Tatsache unterstützt, daß auch im Verfahren vor dem Patent- j amt in den Schriftsätzen des Vertreters zuletzt nur noch von "der Einsprechendenn und damit erkennbar von der einsprechenden Firma St^B & Co die Rede war, und diese Ausdrucksweise mit der in der Beschwerdeschrift gebrauchten Formulierung übereinstimmt. Hinzu kommt, daß die einsprechende Firma Stfl^ & Co als Herstellerin von Konkurrenzerzeugnissen erkennbar ein größeres und andauerndes Interesse an der Versagung des nachgesuchten Patents wegen mangelnder Patentfähigkeit hatte, als ein Erfinder, der sein zunächst in den Vordergrund gestelltes Verfahrensvorbringen, die Erfindung sei ihm widerrechtlich entnommen worden, im Verlaufe des Verfahrens fallengelassen hatte. Bei Würdigung aller dieser Umstände ergibt deshalb die Auslegung der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 1972, daß mit ihr nur für die einsprechende Firma St#0 & Co Beschwerde eingelegt werden sollte. Diese Beschwerde ist infolge rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr wirksam erhoben. III. Nach allem kann die durch den angefochtenen Beschluß des BeschwerdeSenats getroffene Feststellung, daß die Beschwerde der beiden Einsprechenden als nicht erhoben gelte, keinen Bestand haben. Dieser Beschluß war deshalb auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben; gleichzeitig war die Sache gemäß § 41 x PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war. Der Beschwerdesenat wird nunmehr über die ordnungsgemäß erhobene Beschwerde der einsprechenden Firma St^M & Co zu entscheiden haben. Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Bendler Häußer