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BGH · X ZB 10/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 10/71

Prioritätsverlust Der Anmelder verwirkt seinen Prioritätsanspruch nach § 27 PatG, wenn er eine Abschrift der Voranmeldung nicht innerhalb der Frist des § 27 Satz 2 PatG beim Patentamt einreicht. Das Deutsche Patentamt hat die Anmelderin aufgefordert, eine einfache Abschrift der Voranmeldung innerhalb der Frist von zwei Monaten einzureichen. Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine vom österreichischen Patentamt bestätigte Abschrift der Voranmeldung eingereicht. Ein Anmelder, der, wie hier die PatentSucherin, aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutz des gewerblichen Eigentums (FVÜ) für seine Anmeldung die Priorität einer vorangegangenen Anmeldung in einem Mitgliedsstaat der PVÜ in Anspruch nimmt, hat gemäß § 27 Satz 1 und 2 PatG innerhalb einer Frist von zwei Monaten 1970, 135) davon aus, der Ausdruck "Angaben" in Satz 4 des § 27 PatG betreffe nicht nur Zeit, Land und Aktenzeichen der Voranmeldung, sondern auch das "Einreichen" einer Abschrift der Voranmeldung. Demgemäß billigt er die Entscheidung des Patentamts, daß die Anmelderin den Prioritätsanspruch nach § 27 Satz 4 PatG verwirkt habe, weil sie der Aufforderung, eine Abschrift der österreichischen Voranmeldung einzureichen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei. Sie vertritt demnach die Auffassung, der Ausdruck "Angaben” erfasse den Vorgang des Einreichens einer Abschrift nicht, so daß der erfolglose Ablauf der nach § 27 Satz 2 PatG gesetzten Frist nicht zur Verwirkung des Prioritätsrechts kraft Gesetzes führe. Unter dem Ausdruck "Angaben machen" in § 27 Satz 4 PatG ist auch das Einreichen einer Abschrift der Voranmeldung zu verstehen. Die Versäumung der dafür vorgeschriebenen Frist führt daher ebenso wie die nicht fristgerechte Angabe von Zeit, Land und Aktenzeichen der Voranmeldung zur Verwirkung des Prioritätsrechts (so im Ergebnis auch: Benkard, PatG, 5. Angesichts des sprachlichen Unterschieds zwischen "Einreichen" und "Angaben machen" läßt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes allein die entscheidende Frage nicht beantworten, ob sich die Sanktion des Satzes 4 auch auf das neue Erfordernis des Einreichens der Abschrift der Voranmeldung bezieht. Wenn es ihn aber im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Gesetzesänderung, nach welchem allein der Inhalt der einzureichenden Abschrift, also die schriftliche "Angabe" wesentlich ist, dahin für auslegungsfähig hält, daß er auch das Einreichen der Abschrift umfaßt, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Senats des Bundespatentgerichts meint, auch Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte führten nicht zu dem Ergebnis, daß das Nichteinreichen der Abschrift die Verwirkung des Prioritätsrechts a) Es mag sein, daß die Entstehungsgeschichte des § 27 PatG n.F. für sich allein keinen eindeutigen Anhalt dafür gibt, wie der Ausdruck "Angaben machen" zu verstehen ist. Der systematische Aufbau der Bestimmungen in § 27 PatG spricht aber dafür, daß § 27 Satz 4 PatG sich auch Auf das Einreichen einer Abschrift bezieht. In Satz 1 wird für die Inanspruchnahme der Unionspriorität zunächst die Angabe von Zeit und Land der Voranmeldung (Prioritätserklärung) verlangt. Nach Satz 2 ist sodann auf Aufforderung des Patentamts das Aktenzeichen zu nennen und eine Abschrift der Voranmeldung einzureichen. Im Hinblick auf die übliche Gesetzessystematik ist vielmehr aus dem geschilderten Aufbau des Gesetzes zu folgern, daß der Satz 4 sich auf alle vor ihm aufgezählten Erfordernisse bezieht, zu demal er keines von der Sanktion ausdrücklich ausnimmt. Unter diesen Umständen wäre es nicht verständlich, wollte man bei der in Frage stehenden Gesetzesänderung allein in dem sprachlichen Unterschied (statt "Angaben machen" "Abschrift der Voranmeldung einzureichen") den Ausdruck einer Abweichung gegenüber dem entsprechenden früheren Verhalten des Gesetzgebers erkennen. Da sich der Gesetzgeber aber trotz dieser bereits vorhandenen Möglichkeit, die Vorlage einer Abschrift der Voranmeldung zu fordern, außerdem für eine Ergänzung des § 27 PatG in dieser Richtung entschieden hat, muß gefolgert werden, daß er ein zusätzliches Erfordernis für die In- Dann aber war es wegen Art. 4 D Abs.4 PVÜ folgerichtig, bei nicht fristgerechter Erfüllung dieses weiteren Prioritätserfordernisses auch den dem Anmelder insoweit günstigeren Rechtsnachteil des Prioritätsverlustes anstatt der Zurückweisung der gesamten Anmeldung nach § 29 PatG anzudrohen. Die Neuregelung kommt auch der Absicht des Gesetzgebers entgegen, die Prüfung der Frage zu erleichtern, ob die neue Anmeldung denselben Gegenstand wie die Voranmeldung hat, und ob somit die Inanspruchnahme der Priorität begründet ist (amtliche Begründung, aaO S. Wäre für die Niehtvorlage der Abschrift innerhalb einer bestimmten Frist kein Rechtsnachteil angedroht - die Zurückweisung der Anmeldung nach § 29 PatG kommt wegen Art. 4 D Abs.4 PVÜ nicht mehr in Betracht -, so wäre nicht gewährleistet, daß die Abschrift innerhalb von 18 Monaten vorgelegt und die Allgemeinheit von Beginn der Offenlegung der Anmeldungsunterlagen an über die Voranmeldung unterrichtet wird. d) Diesen Gründen steht es nicht entgegen, daß durch das PatÄndG 1967 der in § 43 Abs. 1 Satz 2 PatG geregelte Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist der Prioritäts erklärung und die der Angabe des Aktenzeichens der Voranmeldung (§27 PatG) nicht auch auf die Frist zur Vorlage einer Abschrift der Voranmeldung erstreckt worden ist. Außerdem ist die versäumte Handlung - hier das Einreichen der Abschrift - innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen, so daß spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist nach § 27 Satz 2 PatG auch in den Ausnahmefällen, in denen überhaupt eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, insoweit Klarheit besteht.

Zitierte Normen: § 27 PatG
ErfordernisFristangebenAnmeldungVoranmeldungAbschriftPatGRechtsbeschwerdeAnmelderin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 nein
 PatG § 27	0418	035
Prioritätsverlust
 Der Anmelder verwirkt seinen Prioritätsanspruch nach § 27 PatG, wenn er eine Abschrift der Voranmeldung nicht innerhalb der Frist des § 27 Satz 2 PatG beim Patentamt einreicht.
BGH, Besohl, v. 14. Januar 1972 - X ZB IO/7-1 _ Bundespatent-
gericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 10/71	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung ■■■ der Firma E. Sch^^B Elektrizitäts-Aktiengesellschaft
 Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
Dr. Dr,
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter TrUstedt, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschlud des 4. Senats (juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 20.000,— DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Anmelderin hat am 3. März 1969, unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung in Österreich vom 6. März 1968, ein Patent angemeldet und das Aktenzeichen dieser Voranmeldung genannt. Das Deutsche Patentamt hat die Anmelderin aufgefordert, eine einfache Abschrift der Voranmeldung innerhalb der Frist von zwei Monaten einzureichen. Da die Anmelderin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, hat die Patentabteilung des Deutschen Patentamts durch BeschluB festgestellt, daß die in Anspruch genommene Priorität verwirkt sei. Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine
 vom österreichischen Patentamt bestätigte Abschrift der Voranmeldung eingereicht. Das Bundespatentgericht (4. Se nat) hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II.
Die zugelassene und damit statthafte Rechtsbeschwerde (§ 41 p Abs. 1 PatG) ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig.
In der Sache hat sie Jedoch keinen Erfolg.
1.	Ein Anmelder, der, wie hier die PatentSucherin, aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutz des gewerblichen Eigentums (FVÜ) für seine Anmeldung die Priorität einer vorangegangenen Anmeldung in einem Mitgliedsstaat der PVÜ in Anspruch nimmt, hat gemäß § 27 Satz 1 und 2 PatG innerhalb einer Frist von zwei Monaten
a)	Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben,
b)	das Aktenzeichen der Voranmeldung zu nennen,
c)	eine Abschrift der Voranmeldung einzureichen.
 
Das Erfordernis zu c) wurde durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Waren^ Zeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 - PatÄndG 1967 - (BGBl 1967 Teil I Seite 953) in § 27 Satz 2 PatG eingefügt. Die Zweimonatsfrist für die Angabe von Zeit und Land der Voranmeldung (Priorität serklärung) beginnt mit dem Tag nach der Anmeldung beim Patentamt und die Frist, binnen derer das Aktenzeichen genannt und eine Abschrift der Voranmeldung eingereicht werden muB, mit der Zustellung einer entsprechenden Aufforderung durch das Patentamt. Nach § 27 Satz 2 PatG können die Angaben innerhalb dieser Fristen geändert werden. Satz 4 lautet:
"Verden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt."
2.	Der 4. Senat des Bundespatentgerichts geht im angefochtenen Beschluß im Anschluß an seinen grundsätzlichen Beschluß vom 11. Mai 1970 (BPatGerE 11, 204 * Mitt. 1970, 135) davon aus, der Ausdruck "Angaben" in Satz 4 des § 27 PatG betreffe nicht nur Zeit, Land und Aktenzeichen der Voranmeldung, sondern auch das "Einreichen" einer Abschrift der Voranmeldung. Demgemäß billigt er die Entscheidung des Patentamts, daß die Anmelderin den Prioritätsanspruch nach § 27 Satz 4 PatG verwirkt habe, weil sie der Aufforderung, eine Abschrift der österreichischen Voranmeldung einzureichen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei.
 
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3.	Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den gegenteiligen Standpunkt des 5. Senats des Bundespatentgerichts in seinen Entscheidungen vom 28. Oktober 1969 (BPatGerE 11, 34 = Mitt. 1970, 114) und vom 2$. März 1971 (Mitt. 1971, 95). Sie vertritt demnach die Auffassung, der Ausdruck "Angaben” erfasse den Vorgang des Einreichens einer Abschrift nicht, so daß der erfolglose Ablauf der nach § 27 Satz 2 PatG gesetzten Frist nicht zur Verwirkung des Prioritätsrechts kraft Gesetzes führe.
III.
Die Erwägungen der Rechtsbeschwerde sind nicht geeignet, § 27 Satz 2 und 4 PatG in einem anderen Sinn als in der angegriffenen Entscheidung auszulegen. Unter dem Ausdruck "Angaben machen" in § 27 Satz 4 PatG ist auch das Einreichen einer Abschrift der Voranmeldung zu verstehen. Die Versäumung der dafür vorgeschriebenen Frist führt daher ebenso wie die nicht fristgerechte Angabe von Zeit, Land und Aktenzeichen der Voranmeldung zur Verwirkung des Prioritätsrechts (so im Ergebnis auch: Benkard, PatG, 5. Aufl., § 27 Rdn. 13; Reimer, PatG, 3. Aufl., § 27 Rdn. 16; a. A. Krauße/ Katluhn/Lindenmaier, PatG, 5. Aufl. § 27 Rdn. 15 und Nachtrag 25 a im Anschluß an BPatGerE 11, 34J.
1. Eine reine Wortauflegung führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Der durch das PatÄndG 1967 in den Satz 2 des § 27 PatG eingefügte zweite Halbsatz schreibt das "Einreichen" einer Abschrift der Voran-
 
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meldung vor, während Satz 4 - gegenüber dem bisherigen Rechtszustand unverändert - bestimmt, daß der Prioritätsanspruch verwirkt werde, wenn Mdie Angaben nicht rechtzeitig gemacht” werden. Angesichts des sprachlichen Unterschieds zwischen "Einreichen" und "Angaben machen" läßt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes allein die entscheidende Frage nicht beantworten, ob sich die Sanktion des Satzes 4 auch auf das neue Erfordernis des Einreichens der Abschrift der Voranmeldung bezieht. Wie der Beschwerdesenat in seinem von ihm in Bezug genommenen Beschluß vom 11. Mai 1970 (aaO) zutreffend bemerkt, wird unter dem Ausdruck "Angaben machen” üblicherweise nicht auch das Einreichen von Unterlagen (z. B. Urkunden) verstanden. Wenn es ihn aber im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Gesetzesänderung, nach welchem allein der Inhalt der einzureichenden Abschrift, also die schriftliche "Angabe" wesentlich ist, dahin für auslegungsfähig hält, daß er auch das Einreichen der Abschrift umfaßt, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Diese Betrachtungsweise richtet sich nach praktischen Erfordernissen und ist auch sonst vernünftig. Sie vermeidet die isolierte Bewertung eines Ausdrucks, den der Gesetzgeber in einen GesamtZusammenhang gestellt hat.
2. Wenn die Rechtsbeschwerde im Anschluß an die Ausführungen des 5. Senats des Bundespatentgerichts meint, auch Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte führten nicht zu dem Ergebnis, daß das Nichteinreichen der Abschrift die Verwirkung des Prioritätsrechts
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zur Folge habe, so kann ihr darin nicht beigetreten werden•
a)	Es mag sein, daß die Entstehungsgeschichte des § 27 PatG n. F. für sich allein keinen eindeutigen Anhalt dafür gibt, wie der Ausdruck "Angaben machen" zu verstehen ist. Der systematische Aufbau der Bestimmungen in § 27 PatG spricht aber dafür, daß § 27 Satz 4 PatG sich auch Auf das Einreichen einer Abschrift bezieht. In Satz 1 wird für die Inanspruchnahme der Unionspriorität zunächst die Angabe von Zeit und Land der Voranmeldung (Prioritätserklärung) verlangt. Nach Satz 2 ist sodann auf Aufforderung des Patentamts das Aktenzeichen zu nennen und eine Abschrift der Voranmeldung einzureichen. Nach Satz 3 können die "Angaben" innerhalb der Fristen von Satz 1 und 2 geändert werden. Es wäre nunmehr gesetzestechnisch ungewöhnlich, wenn Satz 4, der die Verwirkungsfolge daran knüpft, daß die "Angaben" nicht rechtzeitig gemacht werden, sich nur auf die drei ersten Erfordernisse, nicht aber auch auf das vierte, nämlich das Einreichen der Abschrift, beziehen sollte. Im Hinblick auf die übliche Gesetzessystematik ist vielmehr aus dem geschilderten Aufbau des Gesetzes zu folgern, daß der Satz 4 sich auf alle vor ihm aufgezählten Erfordernisse bezieht, zu demal er keines von der Sanktion ausdrücklich ausnimmt. Dafür spricht es auch, daß der Gesetzgeber bei der Änderung des § 27 PatG von 1967 genau so vorgegangen ist, wie bei der früheren Änderung dieser Bestimmung. In Übereinstimmung mit der jeweiligen Erweiterung der Erfordernisse bei Inanspruchnahme der Unionspriorität in
 
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Art. 4 D PVÜ hat er nämlich § 27 PatG auch diesmal durch bloßes Einfügen des neuen Erfordernisses ergänzt, dessen Satz 4 aber unverändert gelassen. Unter diesen Umständen wäre es nicht verständlich, wollte man bei der in Frage stehenden Gesetzesänderung allein in dem sprachlichen Unterschied (statt "Angaben machen" "Abschrift der Voranmeldung einzureichen") den Ausdruck einer Abweichung gegenüber dem entsprechenden früheren Verhalten des Gesetzgebers erkennen.
b)	Dem nationalen Gesetzgeber steht es nach Art. 4 D Abs. 4 PVÜ frei, die Folgen der Nichtbeachtung der für die Inanspruchnahme der Unionspriorität in diesem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten zu bestimmen. Diese Folgen dürfen Jedoch nicht über den Verlust des Prioritätsrechts hinausgehen. Der deutsche Gesetzgeber konnte also für die Nichtvorlage der Abschrift sowohl die Verwirkung des Prioritätsrechts vorsehen als auch von der Androhung eines Rechtsnachteils absehen. Hätte er von der letzten Möglichkeit Gebrauch machen wollen, so hätte er untätig bleiben können, denn bereits nach § 28 Abs. 2 Satz 2 a. F. PatG (Jetzt § 28 c Abs. 1 Satz 2 PatG) war es möglich, bei Inanspruchnahme der Unionspriorität die Abschrift der Voranmeldung als Anmeldeerfordemis zu verlangen. Kam der Anmelder einer solchen Aufforderung nicht nach, so wurde die gesamte Anmeldung zurückgewiesen (§29 PatG). Da sich der Gesetzgeber aber trotz dieser bereits vorhandenen Möglichkeit, die Vorlage einer Abschrift der Voranmeldung zu fordern, außerdem für eine Ergänzung des § 27 PatG in dieser Richtung entschieden hat, muß gefolgert werden, daß er ein zusätzliches Erfordernis für die In-
anspruchnahme der Unionspriorität geschaffen hat. Dann aber war es wegen Art. 4 D Abs. 4 PVÜ folgerichtig, bei nicht fristgerechter Erfüllung dieses weiteren Prioritätserfordernisses auch den dem Anmelder insoweit günstigeren Rechtsnachteil des Prioritätsverlustes anstatt der Zurückweisung der gesamten Anmeldung nach § 29 PatG anzudrohen.
c)	Die Ergänzung des § 27 PatG im vorerwähnten Umfang und mit der angeführten Bedeutung erfüllt keinen Selbstzweck, sondern ist in die Gesamtkonzeption der Änderung des Patentgesetzes von 1967 eingefügt. Sie kann daher auch nur im Zusammenhang mit dem Zweck des neuen Patentanmeldeverfahrens verstanden und beurteilt werden. Mit der Offenlegung in der Sache noch ungeprüfter, aber bereits mit einstweiligem Schutz ausgestatteter Schutzrechte nach Ablauf von 18 Monaten seit der Anmeldung - bei der Inanspruchnahme einer Unionspriorität kann sich dieser Zeitraum auf bis zu 6 Monaten verkürzen,
§ 24 Abs. 3 Nr. 2 PatG i. V. m. Art. 4 C PVÜ - ist im deutschen Patentrecht eine grundlegend neue Lage geschaffen worden. Sie verlangt eine möglichst frühzeitige Unterrichtung der Allgemeinheit durch eine Offenlegung des Anmeldungsinhalts, zu dem auch der Prioritätszeitpunkt gehört, damit diese sich mit der Anmeldung befassen und auseinandersetzen kann (vgl. amtliche Begründung zu dem Entwurf des Patentänderungsgesetzes 1967, Ziff. II,
3 d, BT-Drucks. V/714, abgedr. in B1PMZ 1967, 244, 247). Diese Unterrichtung der Allgemeinheit kann bei Anmeldungen, für die eine Unionspritorität in Anspruch genommen wird, umfassend nur durch eine Abschrift der Voranmeldung erfolgen. Um den Anmelder anzuhalten, sie rechtzeitig ein-
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zureichen, ist die Androhung von auf die Priorität begrenzter nachteiliger Rechtsfolgen für den Fall der Nichtbeachtung ein geeignetes Mittel. Hingegen war die alte Regelung, welche im Säumnisfalle nur die Zurückweisung der Anmeldung schlechthin zuließ, zur Erreichung dieses Zweckes keine vernünftige und verhältnismäßige Regelung. Die Neuregelung kommt auch der Absicht des Gesetzgebers entgegen, die Prüfung der Frage zu erleichtern, ob die neue Anmeldung denselben Gegenstand wie die Voranmeldung hat, und ob somit die Inanspruchnahme der Priorität begründet ist (amtliche Begründung, aaO S. 255). Wäre für die Niehtvorlage der Abschrift innerhalb einer bestimmten Frist kein Rechtsnachteil angedroht - die Zurückweisung der Anmeldung nach § 29 PatG kommt wegen Art. 4 D Abs. 4 PVÜ nicht mehr in Betracht -, so wäre nicht gewährleistet, daß die Abschrift innerhalb von 18 Monaten vorgelegt und die Allgemeinheit von Beginn der Offenlegung der Anmeldungsunterlagen an über die Voranmeldung unterrichtet wird. Die Erwägungen des 5. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGerE 11, 34, 45 * Mitt. 70, 114,
118), im Falle der Nichtvorlage der Abschrift den Verlust des Prioritätsrechts durch "konstitutiv wirkenden” Beschluß auszusprechen, entbehren der gesetzlichen Grundlage.
d)	Diesen Gründen steht es nicht entgegen, daß durch das PatÄndG 1967 der in § 43 Abs. 1 Satz 2 PatG geregelte Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist der Prioritäts erklärung und die der Angabe des Aktenzeichens der Voranmeldung (§27 PatG) nicht auch auf die Frist zur Vorlage
 einer Abschrift der Voranmeldung erstreckt worden ist.
Es kann dahinstehen, ob das auf ein redaktionelles Versehen oder aber etwa auf eine bewußte Maßnahme des Gesetzgebers zurückzuführen ist; Jedenfalls verbietet der Ausnahmecharakter des § 43 Abs. 1 Satz 2 PatG eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs Uber den Gesetze swort laut hinaus. Zwar trifft es zu, daß dadurch im Falle der Fristversäumung bei der Vorlage der Abschrift der Voranmeldung der Prioritätsanspruch solange im Ungewissen bleibt, wie ein Wiedereinsetzungsgesuch angebracht werden kann und bis Uber ein solches entschieden ist. Das aber ist eine Übliche Frage fristgebundener Handlungen, die nach der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nachgeholt werden können. Auch im Falle der Inanspruchnahme der Unionspriorität ist diese vorübergehende Ungewißheit kein so außergewöhnlicher Verfahrenszustand, daß daraus im zu entscheidenden*"
Falle verwertbare Umstände fUr die Auslegung der Änderung des § 27 PatG von 1967 hergeleitet werden könnten. Ein Wiedereinsetzungsgesuch kann nur binnen zwei Monaten nach Wegfall des zur Wiedereinsetzung berechtigenden Hindernisses und längstens ein Jahr nach Fristversäumnis erfolgreich gestellt werden (§43 Abs. 2 PatG). Außerdem ist die versäumte Handlung - hier das Einreichen der Abschrift - innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen, so daß spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist nach § 27 Satz 2 PatG auch in den Ausnahmefällen, in denen überhaupt eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, insoweit Klarheit besteht. In der Regel wird daher spätestens bereits bei Beginn der Offenlegung das Schicksal des Prioritätsanspruchs abschließend geklärt sein.
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Die Rechtsbeschverde war mithin zurückzuveisen.
Bei der gegebenen Sachund Rechtslage hat der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten.
Drv Spreng	Trüstedt	Ballhaus
 Dr. Bruchhausen Ochmann