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BGH

Gericht: BGH

November 1973 ein, mit dem der Anmelder geltend machte, er sei im bisherigen Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Durch Schreiben des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs vom gleichen Tage wurde dem Anmelder mitgeteilt, daß die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden könne; zugleich wurde er auf die Monatsfrist des § 41 r Abs. 1 PatG hingewiesen. Dezember 1973 ein, mit dem er um Bewilligung des Armenrechts und gegebenenfalls um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bat. Die nichtzugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 41 p Abs.3 Nr. 3 PatG statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der Anmelder sei im bisherigen Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. November 1973 ist daher die Rechtsbeschwerde nicht wirksam eingelegt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§43 PatG) kommt nicht in Betracht, da der Arimel der nicht glaubhaft gemacht hat, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen wäre, rechtzeitig eine formgerechte Rechtsbeschwerde einzulegen oder hier für das Armenrecht zu beantragen. Das nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingereichte Armenrechtsgesuch kann ihm nicht zu dem Erfolg ver helfen; denn nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Armenrechtsantrag hätte gegebenenfalls zu einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde führen können (BGH NJW 1953, 345; vgl. Danach mußte dem Anmelder das Armenrecht mangels Erfolgsaussicht versagt und die Rechtsbeschwerde mußte als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 43 PatG
WiedereinsetzungAnmeldersFristAnmelderArmenrechtBeschlußPatGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
x zb (a) 25/7^ BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P
des Herrn Rolf H.
►straße
 Anmelders und Rechtsbe schwerdeführers
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Ochmann, Bendler und
 Dr. Häußer
 beschlossen:
1.	Dem Anmelder wird das nachgesuchte Armenrecht verweigert,
2.	Die Rechtsbeschwerde gegen den' Beschluß des 4. Senats (juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 17. Oktober 1973 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen,
3.	Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
10 000.— DM
festgesetzt.
Gründe
 Der Anmelder hat die Zahlung der dritten Jahresgebühr nebst Zuschlag für die Patentanmeldung P versäumt. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist vom.Deutschen Patentamt zurückgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentgericht durch Beschluß vom 17. Oktober 1973 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen
 
worden. Der Beschluß ist dem Anmelder am 2. November 1973 zugestellt worden.
Am 29. November 1973 ging beim Bundesgerichtshof ein vom Anmelder selbst Unterzeichneter, als "Rechtsbeschwerde ,f bezeichneter Schriftsatz vom 28. November 1973 ein, mit dem der Anmelder geltend machte, er sei im bisherigen Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Durch Schreiben des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs vom gleichen Tage wurde dem Anmelder mitgeteilt, daß die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden könne; zugleich wurde er auf die Monatsfrist des § 41 r Abs. 1 PatG hingewiesen. Am 13. Dezember 1973 ging ein Schriftsatz des Anmelders vom 6. Dezember 1973 ein, mit dem er um Bewilligung des Armenrechts und gegebenenfalls um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bat.
Die nichtzugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der Anmelder sei im bisherigen Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Sie ist jedoch nicht in zulässiger Weise erhoben worden.
Nach § 41 r Abs. 5 PatG müssen sich die Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Das gilt auch bereits für die Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit dem vom Anmelder persönlich Unterzeichneten Schriftsatz vom 28.. November 1973 ist daher die
 Rechtsbeschwerde nicht wirksam eingelegt worden. Der Formmangel kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht geheilt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§43 PatG) kommt nicht in Betracht, da der Arimel der nicht glaubhaft gemacht hat, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen wäre, rechtzeitig eine formgerechte Rechtsbeschwerde einzulegen oder hier für das Armenrecht zu beantragen.
Das nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingereichte Armenrechtsgesuch kann ihm nicht zu dem Erfolg ver helfen; denn nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Armenrechtsantrag hätte gegebenenfalls zu einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde führen können (BGH NJW 1953, 345; vgl. auch Benkard Patentgesetz 6. Aufl. § 46 k Rdn. 6).
Danach mußte dem Anmelder das Armenrecht mangels Erfolgsaussicht versagt und die Rechtsbeschwerde mußte als unzulässig verworfen werden.
Trlistedt	Ballhaus	Ochmann
 Bendler
Häußer