- Antragstellers Dor X* Zivilsenat {Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 4. Des» Antragsteller wird das Armenrecht für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht ist unangreifbar.
ABSCHRIFT
BUNDESGERICHTSHOF
X SB (A) 14/79 BESCHLUSS
In der ArmenrechtsSache
betreffend die Patentanmeldung P 0 04.6-52
des Gerichtsassessors a.D. Dr
V00weg
Hans Joachim
- Antragstellers
Dor X* Zivilsenat {Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1979 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr« Kindisch, Dr. Hasse und von Albert
beschlossen:
Des» Antragsteller wird das Armenrecht für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Senats (technischen Beschwerdasenats XIX) des Bundeapatantgerichta vom 3« Juli 1979 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvarfolgung verweigert.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht ist unangreifbar. Rechts-beschwerdegründe für eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gemäß § 41p Abs. 3 PatG hat der Antragsteller nicht dargetan. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist deshalb nicht statthaft und daher unzulässig.
Bruchhausen
Hesse