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BGH · X ZA 7/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZA 7/71

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten X ZB 17/71 mit der Maßgabe gewährt, daß ihr die vom 2. Mai 1971 (B1PMZ 1971, 345) ausgeführt hat, ist über die Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts (§§ 41 p ff PatG) mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung im Patentgesetz weiterhin nach Maßgabe des § 299 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, wobei die Entscheidung jedoch in entsprechender Anwendung von § 41 o Abs.3 Satz 2 PatG durch das Gericht und nicht durch dessen Präsidenten zu treffen ist. Der Antragstellerin war gemäß § 299 Abs. 2 ZPO die Akteneinsicht in dem beantragten Umfang zu gewähren, da sie insoweit ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat. Da die Entscheidung Uber die Rechtsbeschwerde den Ausgang des Patenterteilungsverfahrens und damit zugleich den vor dem OLG Düsseldorf schwebenden Verletzungsprozeß beeinflussen kann, ist der Antragstellerin ein rechtliches Interesse daran zuzubilligen, sich durch Einsicht in die entsprechenden Aktenteile über den Stand des Verfahrens und über die Begründung der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu informieren. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht insoweit lediglich geltend, der Antragstellerin dürfe nicht die von ihr mit der Akteneinsicht erstrebte Möglichkeit eröffnet werden, sich mit Stellungnahmen in den Gang des Rechtsbeschwerdeverfahrens einzu demisehen, ohne selbst an diesem Verfahren beteiligt zu sein.

Zitierte Normen: § 299 ZPO
datierenRechtsbeschwerdeAkteneinsichtInteresseZBBeschlußEinsicht

Volltext der Entscheidung

0418 038	,6
BUNDESGERICHTSHOF
X ZA 7/71	BESCHLUSS
in der Akteneinsichtssache
 der Firma P|
Straße
 Werke Ernst August S(
Antragstellerin 9
- Verfahrensbevollmächtigte
 betreffend Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdever-fahrens X ZB 17/71,
Beteiligte:
The	Company	in	Bfl||09	Mass.	(USA),
Anmelderin und Rechtsbeschwerde führerin,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
Verfahrensbevollmächtigte
 und
r
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Ballhaus, Dr« Bruchhausen und Ochmann
 beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten X ZB 17/71 mit der Maßgabe gewährt, daß ihr die vom 2. Juni 1971 datierte Rechtsbeschwerdeschrift und die vom 31• Dezember 1971 datierte Rechtsbeschwerdebegründung in Ablichtung zugänglich gemacht werden.
Gründe
 Wie der beschließende Senat bereits im Beschluß vom 18. Mai 1971 (B1PMZ 1971, 345) ausgeführt hat, ist über die Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts (§§ 41 p ff PatG) mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung im Patentgesetz weiterhin nach Maßgabe des § 299 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, wobei die Entscheidung jedoch in entsprechender Anwendung von § 41 o Abs. 3 Satz 2 PatG durch das Gericht und nicht durch dessen Präsidenten zu treffen ist.
Der Antragstellerin war gemäß § 299 Abs. 2 ZPO die Akteneinsicht in dem beantragten Umfang zu gewähren, da sie insoweit ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin ist, wie die Rechtsbe-
schwerdeführerin nicht bestreitet, von dieser in einem vor dem OLG Düsseldorf schwebenden Rechtsstreit wegen Verletzung der bekanntgemachten Patentanmeldung DAS B |B der Rechtsbeschwerde-flihrerin verklagt worden. Die Patentfähigkeit dieser Anmeldung ist Gegenstand des in der Sache X ZB 17/71 angefochtenen Beschlusses des Bundespatentgerichts, durch den Uber die Erteilung des nachgesuchten Patents entschieden worden ist. Da die Entscheidung Uber die Rechtsbeschwerde den Ausgang des Patenterteilungsverfahrens und damit zugleich den vor dem OLG Düsseldorf schwebenden Verletzungsprozeß beeinflussen kann, ist der Antragstellerin ein rechtliches Interesse daran zuzubilligen, sich durch Einsicht in die entsprechenden Aktenteile über den Stand des Verfahrens und über die Begründung der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu informieren.
Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutz-würdiges Interesse der Rechtsbeschwerdeführerin ist nicht dargetan. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht insoweit lediglich geltend, der Antragstellerin dürfe nicht die von ihr mit der Akteneinsicht erstrebte Möglichkeit eröffnet werden, sich mit Stellungnahmen in den Gang des Rechtsbeschwerdeverfahrens einzu demisehen, ohne selbst an diesem Verfahren beteiligt zu sein. Diesem Bedenken kann schon deshalb kein Gewicht bei-
gemessen werden, weil etwaige Eingaben der Antragstellerin zu dem Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ohnehin unberücksichtigt bleiben müßten.
Spreng	Trüstedt	Ballhaus
 Bruchhausen	Ochmann