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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag, der Klägerin für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das am 8. November 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mittels Telefax beim Bundesgerichtshof namens der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht, der nochmals auf dem Postweg am Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lag erst dem am 12. Die Klägerin hat bisher eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingereicht; die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist abgelaufen. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist bewilligt werden (§ 233 ZPO). Das gilt aber nur dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen eingereicht wird. Nur wenn die ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht verschuldet (BGH, Beschl. Wenn die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wie hier erstmals für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung regelmäßig voraus, daß die Partei bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck eingereicht hat (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
GewährungBeschwerdefristBeschlZBZPOProzeßkostenhilfeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
 beschlossen:
Der Antrag, der Klägerin für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das am 8. Oktober 2003 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Projektentwicklungskosten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Oktober 2003 zugestellt worden. Am 10. November 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mittels Telefax beim Bundesgerichtshof namens der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht, der nochmals auf dem Postweg am
12. November 2003 eingegangen ist. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lag erst dem am 12. November 2003 eingegangenen Schriftsatz bei.
II. Dem Antrag muß der Erfolg versagt bleiben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Die Klägerin hat bisher eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingereicht; die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist abgelaufen. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist bewilligt werden (§ 233 ZPO). Zwar kann die rechtzeitige Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs ausreichen, die nicht rechtzeitige Beschwerdeeinlegung als entschuldigt erscheinen zu lassen. Das gilt aber nur dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen eingereicht wird. Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei nämlich lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn die ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht verschuldet (BGH, Beschl. v. 4.5.1994 - XIIZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 24.11.1999 - XII ZR 134/99, NJW-RR 2000, 879 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 12). Wenn die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wie hier erstmals für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung regelmäßig voraus, daß die Partei bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 21.9.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO §233 Prozeßkostenhilfe 4; Beschl. v. 20.3.1997 - III ZB 4/97, BGHR ZPO § 233 Pro-
zeßkostenhilfe 9; Beschl. v. 26.2.2002 -1 ZB 20/02, FamRZ 2003, 89). Dies ist nicht geschehen; die Erklärung ist erst am 12. November 2003 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Dafür, daß ein ausnahmsweise abweichend zu beurteilender Fall vorliegen könnte, ist dem Antrag nichts zu entnehmen.
Melullis	Jestaedt	Scharen
 Keukenschrijver
Asendorf