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BGH · x za 6/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x za 6/70

Antragstellers, betreffend Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 6/70, Aktiengesellschaft, K( Einsprechende, •Werke Aktiengesellschaft, Lül Einsprechend e, 8. BlflB & Vo(B Aktiengesellschaft, Hj Einsprechende, Die Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts (§§ 41 p ff PatG) ist - anders als die Einsicht in die Akten des Patentamts und des Bundespatentgerichts über das vorausgegangene Verfahren (§24 Abs.3> § 41 o Abs.3 PatG) - gesetzlich nicht besonders geregelt. Die Verhältnisse liegen insoweit anders als bei den Akten über Berufungen gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentge-richts in Patentnichtigkeitsverfahren (§§ 42 ff PatG), auf die der Senat in ständiger Übung § 41 o Abs.3 Setz 3 PatG entsprechend anwendet (vgl. Rdn. 25 zu § 42 PatG), weil der Bundesgerichtshof im \Berufungsverfahren - anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren - Tatsacheninstanz ist. Ebenso wie im Berufungsverfahren ist jedoch § 41 o Abs.3 Satz 2 PatG entsprechend heranzuziehen, wonach über die Akteneinsicht das Gericht und nicht dessen Präsident entscheidet, weil die Überlegungen, die der Vorschrift in § 41 o Abs.3 Satz 2 PatG zugrunde liegen, auch für die Einsicht in Akten über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts zutreffen.

Zitierte Normen: § 42 PatG § 299 ZPO
Einsprechende6/70AkteBundespatentgerichtsPatGAktiengesellschaftEinsicht

Volltext der Entscheidung

0418 004
BUNDESGERICHTSHOF
x za 6/70	BESCHLUSS
in der Akteneinsichtsache
 des Patentanwalts Dr. Erich Nel istraße B,
Antragstellers,
 betreffend Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 6/70,
Beteiligte:
1. E|B HeBB and Engineering Comp., ElBBB N.J. (V.St.A.),
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
2.
Aktiengesellschaft, H(
Einsprechende,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
3. Bl
 Vei
Schiffbau und Maschinenfabrik,
I, WeB^traße B~B>
Einsprechende,
 
«u>
4. Rh{
G-.m.b.H., EmB^ Einsprechende,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Aktiengesellschaft, K( Einsprechende,
- Verfahrensbevollmächtigter im Verfahren vor dem Bundespatentgericht:	Patentingenieur
6. Lüf
f:
•Werke Aktiengesellschaft, Lül Einsprechend e,
7. Mo0 OB Company, NB YB1 (V.St.A.),
Einsprechende,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
8. BlflB & Vo(B Aktiengesellschaft, Hj
 Einsprechende,
9. Aktiengesellschaft "WeflB" * B|
I, WBBetraße
 Einsprechende
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus,
 Dr. Bruchhausen und Ochmann
 beschlossen:
Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe :
Die Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts (§§ 41 p ff PatG) ist - anders als die Einsicht in die Akten des Patentamts und des Bundespatentgerichts über das vorausgegangene Verfahren (§24 Abs. 3> § 41 o Abs. 3 PatG) - gesetzlich nicht besonders geregelt. Ergänzend sind daher die Vorschriften der Zivilprozeßordnung heranzuziehen, auf die u. a. in § 41 q Abs. 2 Satz 2, in § 41 v Abs. 1 und in § 41 y Abs. 2 PatG ausdrücklich verwiesen wird. Eine entsprechende Anwendung der für das Bundespatentgericht in § 41 o Abs. 3 Satz 1 PatG getroffenen Regelung kommt schon wegen der revisionsartigen Ausgestaltung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Die Verhältnisse liegen insoweit anders als bei den Akten über Berufungen gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentge-richts in Patentnichtigkeitsverfahren (§§ 42 ff PatG),
 
auf die der Senat in ständiger Übung § 41 o Abs. 3 Setz 3 PatG entsprechend anwendet (vgl. dazu Benkard, PatG, 5. Aufl. Rdn. 25 zu § 42 PatG), weil der Bundesgerichtshof im \Berufungsverfahren - anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren - Tatsacheninstanz ist.
Ebenso wie im Berufungsverfahren ist jedoch § 41 o Abs. 3 Satz 2 PatG entsprechend heranzuziehen, wonach über die Akteneinsicht das Gericht und nicht dessen Präsident entscheidet, weil die Überlegungen, die der Vorschrift in § 41 o Abs. 3 Satz 2 PatG zugrunde liegen, auch für die Einsicht in Akten über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts zutreffen.
Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein solches Interesse hat der Antragsteller nicht einmal dargetan. Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten bezieht, beruht auf entsprechender Anwendung des § 41 y Abs. 1 PatG.
Trustedt	Claßen	Ballhaus
 Bruchhausen
Ochmann