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BGH · X ZA 6/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZA 6/05

Das Verfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 7. Auf die im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 6. OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.09.2005 - 19 W 27/05 -

MelullisKirchhoffMühlensMärzKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 6/05
vom 7. März 2006 in dem Rechtsstreit
 DerX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Das Verfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Auf die im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 6. September 2005	- 19 W 27/05- dargelegte Möglichkeit, ggf.
Prozesskostenhilfe für eine Klage beim Amtsgericht auf Herausgabe der Handakten des Antragsgegners zu 2 zu beantragen, wird hingewiesen.
Melullis	Mühlens	Meier-Beck
 Asendorf
Kirchhoff
 Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 18.03.2005 -20 604/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.09.2005 - 19 W 27/05 -