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BGH · X ZA 6/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZA 6/03

Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechts- sowie eines Patentanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg, der Antrag ist deshalb zurückzuweisen (§ 114 ZPO). Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren, in dem er ausweislich des Klageentwurfs festgestellt wissen will, daß die als Beklagte zu 1 bezeichnete DaimlerChrysler AG keine Parteistellung in dem Verfahren I ZR 93/98 vor dem I.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
beabsichtigenZPOBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZA 6/03
BESCHLUSS
vom 25. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechts- sowie eines Patentanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Nachdem über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers entschieden ist, kann der Senat über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers entscheiden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg, der Antrag ist deshalb zurückzuweisen (§ 114 ZPO).
Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren, in dem er ausweislich des Klageentwurfs festgestellt wissen will, daß die als Beklagte zu 1 bezeichnete DaimlerChrysler AG keine Parteistellung in dem Verfahren I ZR 93/98 vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erlangt habe, dieses Verfahren gegenüber der als Beklagte zu 2 bezeichneten Daimler-Benz AG wegen Verlustes der Rechtsfähigkeit in der Hauptsache erledigt sei, das genannte Urteil des I. Zivilsenats ein unzulässiges Teilurteil bilde, die Daimler-Benz AG
Markenraub an der IR-Marke "Classe E" betrieben habe und die Beklagte zu 1 dem Antragsteller allen entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen habe. Mit Schriftsatz vom 3. September 2003 hat er ferner mitgeteilt, daß die ursprünglich beabsichtigte Feststellungsklage nunmehr als Nichtigkeits- und Restitutionsklage in der Sache I ZR 93/98 behandelt werden und die Verfahren verbunden werden sollen. Kern seines Vorbringens sind die Behauptungen, die DaimlerChrysler AG sei nicht entstanden, die Daimler-Benz AG sei im Handelsregister gelöscht, die DaimlerChrysler AG habe sich als Klägerin in das Verfahren geschmuggelt und die Daimler-Benz AG habe, weil gelöscht, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gehabt. Ein Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund (§§ 579, 580 ZPO) wird mit diesen Behauptungen nicht dargelegt.
Im übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers auf die Behauptung, die an der Entscheidung beteiligten Richter des I. Zivilsenats hätten ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt und deshalb
 für befangen erklärt werden müssen. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird dadurch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Befangenheitsanträge sind sämtlich zurückgewiesen worden.
Melullis
 Keukenschrijver
Mühlens
 Meier-Beck
 Asendorf