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BGH · 6 U 3463/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 U 3463/07

Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Achilles und Dr. Berger beschlossen: Scharen Asendorf Gröning Achilles Berger Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 114 ZPO
Berger26AsendorfScharMünchenVorinstanzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
26. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Achilles und Dr. Berger
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Weiterverfolgung seines Feststellungsbegehrens jedenfalls mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Eine verständige, das Kostenrisiko tragende Partei würde von dieser Rechtsverfolgung Abstand nehmen, nachdem ihre in einem Parallelprozess verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Beraterhonorar und Umsatzprovision sowie Umsatzsteuer vom Berufungsgericht nicht zuerkannt wurden -wie vorliegend durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2008 - 6 U 3463/07 geschehen - und ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beizu demessen ist (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache X ZA 6/08).
Scharen	Asendorf	Gröning
 Achilles
Berger
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.05.2007 -70 10261/05 -OLG München, Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 3461/07 -
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.05.2007 -70 10261/05 -OLG München, Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 3461/07 -