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BGH · X ZA 4/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZA 4/05

OLG München Entsch. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Das Prozesskostenhilfeverfahren für eine - nicht zugelassene -Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2005 ist durch den Beschluss des Senats vom 24.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
11MelullisKirchhoffEntschMünchen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 4/05
vom 11. April 2006 in dem Rechtsstreit
OLG München
 Entsch. v. 21.07.05 - 6 W1926/05
LG München I
Entsch. v. 03.05.05 - 21 0 20812/04
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Das Prozesskostenhilfeverfahren für eine - nicht zugelassene -Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2005 ist durch den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2006 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden.
Prozesskostenhilfe für eine Rüge nach § 321a ZPO kommt nicht in Betracht, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin nicht ersichtlich ist. Zu einer fachgerichtlichen Selbstkorrektur besteht deshalb ebenso wenig Anlass. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Melullis	Scharen	Keukenschrijver
 Meier-Beck
 Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.05.2005 - 21 O 20812/04 -OLG München, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 W 1926/05 -