Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München über die Prozesskostenhilfe vom 21. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf "Aussprechung eines Verbots nach Bayern" wird als unzulässig verworfen, da sich ihm auch durch Auslegung kein zulässiges Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof entnehmen lässt und er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO). OLG München, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 W 1926/05 -
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 4/05 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit OLG München Entsch. v. 21.07.05 - 6 W1926/05 LG München I Entsch. v. 03.05.05 - 21 0 20812/04 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, gegebenenfalls als Notanwalt, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München über die Prozesskostenhilfe vom 21. Juli 2005 wäre als unzulässig zu verwerfen, weil sie in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf "Aussprechung eines Verbots nach Bayern" wird als unzulässig verworfen, da sich ihm auch durch Auslegung kein zulässiges Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof entnehmen lässt und er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO). Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.05.2005 - 21 O 20812/04 - OLG München, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 W 1926/05 -