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BGH · X ZA 4/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZA 4/04

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung gegen seinen vorangegangenen Beschluß vom 24. Februar 2004 zurückgewiesen, mit dem es die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts Dessau vom 23. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
MelullisBeschlußZPOProzeßkostenhilfeRechtsbeschwerdestatthaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZA 4/04
BESCHLUSS
6. Juli 2004
dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats -1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. April 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung gegen seinen vorangegangenen Beschluß vom 24. Februar 2004 zurückgewiesen, mit dem es die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts Dessau vom 23. Januar 2004 zurückgewiesen hatte.
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). Es ist nicht statthaft.
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall.
Melullis	Jestaedt	Scharen
 Keukenschrijver
Asendorf