und Dr. in Pat entanwült e Dipl.-Ing. H. Der Antrag auf Einsicht in die Akten des das Patent 935 954 betreffenden Nichtigkeits-Berufungsverfahrens (la ZK 290/63) v/ird abgelehnt. Die Beklagte war Inhaberin des deutschen Patente 935 954 betreffend eine Vorrichtung zu dem Schrägstellen der Lamellen von Vorhängen. Das Patent ist auf Antrag der Klägerin durch Urteil des 2. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Die Antragstellerin, eine Österreichische Firma, beantragt die Gewährung der Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens la ZR 290/63; zur Begründung ihres rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht (§ 299 Abs. 2 ZPO) hat sie vorgetragen, sie sei wegen Eingriffs in das österreichische Parallelpatent 178 451 der Beklagten verwarnt worden. Die Parteien des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens haben der beantragten Akteneinsicht widersprochen.
2083 099 BUNDESGERICHTSHOF ZA_ 3/68 zu la ZR 290/65) BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache der Firma A/S. Chr. in B (Dänemark), Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Patentanwalt Dr^D. nBÜIP? - gegen die Firma Hunter D in R (Niederlande), Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/ältc Prof. Dr. und Dr. in Pat entanwült e Dipl.-Ing. H. s. BBflp in straUe^P - und ^Ing. H. und Dipr.-Ing. MI betreffend das Patent 935 954 hier: Akteneinsichtsantrag der Firma Heinrich in (Österreich), - vertreten durch: Patentanwalt Dipl.-Phys. in K^^, F^^MBstraße P 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Spreng und der Bundesrichter Dr. Löscher, Schneider, Trüstedt und Ballhaus beschlossen: Der Antrag auf Einsicht in die Akten des das Patent 935 954 betreffenden Nichtigkeits-Berufungsverfahrens (la ZK 290/63) v/ird abgelehnt. G- r ü n d e : Die Beklagte war Inhaberin des deutschen Patente 935 954 betreffend eine Vorrichtung zu dem Schrägstellen der Lamellen von Vorhängen. Das Patent ist auf Antrag der Klägerin durch Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 28. Mai 1963 (2 Ni 11/62) für nichtig erklärt worden. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1965 (la ZR 290/63) zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin, eine Österreichische Firma, beantragt die Gewährung der Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens la ZR 290/63; zur Begründung ihres rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht (§ 299 Abs. 2 ZPO) hat sie vorgetragen, sie sei wegen Eingriffs in das österreichische Parallelpatent 178 451 der Beklagten verwarnt worden. Die Parteien des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens haben der beantragten Akteneinsicht widersprochen. 3 Dem Akteneinsichtsantrag kann nicht stattgegeben werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob es schlechthin ausgeschlossen ist, ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten eines Nichtigkeits-Berufungsverfahrens damit zu begründen, daß der die Akteneinsicht Beantragende aus einem ausländischen Parallelpatent desselben Patentinhabers verwarnt worden ist. Im vorliegenden Pall kann ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an der begehrten Akteneinsicht schon deshalb nicht bejaht werden, weil nicht durch konkrete Behauptungen glaubhaft gemacht ist, daß in Deutschland liegende rechtliche Interessen der österreichischen Antragstellerin durch ihre Verwarnung aus dem österreichischen Patent berührt worden sind. Spreng Löscher