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BGH · X ZA 2/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZA 2/96

Der Antrag des Beklagten, ihm für den Revisionsrechtszug Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben Beweis erhoben und sind zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte sexuelle Verfehlungen gegenüber der damals zwölfjährigen Tochter J.der Klägerin begangen hat. Aus den von ihm festgestellten Tatsachen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auf eine zur Anfechtung des Vertrages vom 29. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, der vom Beklagten beantragten HeraufSetzung des vom Landgericht und vom Berufungsgericht übereinstimmend auf 30.000,— DM festgesetzten Streitwerts nachzugehen, da eine etwaige Heraufsetzung des Streitwerts bei der dargestellten Sachund Rechtslage nicht im wohlverstandenen Interesse des Beklagten liegen kann.

Zitierte Normen: § 119 BGB § 114 ZPO
hinreichendStreitwertsOberlandesgerichtBerufungsgerichtLandgerichtProzeßkostenhilfeKlägerinbeweisen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
;5. 03. 1397
1/
X ZA 2/96
BESCHLUSS
vom 18. Februar 1997 in dem Rechtsstreit
 Landgericht Trier 6 0 28/95 Urt.v.19.10.95
Oberlandesgericht Koblenz 10 U 1619/95 Urt.v.11.10.96
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Scharen und Keukenschrijver
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für den Revisionsrechtszug Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben Beweis erhoben und sind zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte sexuelle Verfehlungen gegenüber der damals zwölfjährigen Tochter J. der Klägerin begangen hat. Der Beklagte hat den Vorfall eingeräumt (vgl. BB 5, GA 149). Im übrigen ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters. Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.
Aus den von ihm festgestellten Tatsachen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auf eine zur Anfechtung des Vertrages vom 29. April 1994 berechtigende verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) des Beklagten geschlossen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme tatrichterli-
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che Feststellungen getroffen, wonach die Klägerin die Anfechtung des Vertrages fristgerecht und wirksam erklärt hat. Ein Rechtsfehler tritt auch insoweit nicht hervor.
Bei dieser Sachlage besteht keine für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) .
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, der vom Beklagten beantragten HeraufSetzung des vom Landgericht und vom Berufungsgericht übereinstimmend auf 30.000,— DM festgesetzten Streitwerts nachzugehen, da eine etwaige Heraufsetzung des Streitwerts bei der dargestellten Sachund Rechtslage nicht im wohlverstandenen Interesse des Beklagten liegen kann.
Rogge	Maltzahn	Broß
 Scharen	Keukenschrijver