in der Akteneinsichtssache der Firma SflHBi AG, EflliHB’ GüflHp-Sc Straße vertreten durch ihren Vorstand, Antragstellerin, betreffend Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeits berufungsverfahrens X ZR 11/67, 2. Firma Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung in MUSIp-SoflB, EbfliBstraße d gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Anton und Sigrid KSP; ebenda, Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. B. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann beschlossen: Für diesen Antrag sind, wie für die Einsicht in Akten des Patentamts in Art. 7 § 1 Abs.4 PatÄndG besonders klargestellt ist, die seit dem 1. Die Einsicht in Akten von Patentnichtigkeitsverfahren des Bundespatentgerichts ist insoweit in § 41 o Abs.3 Satz 3 PatG geregelt. Nach § 41 o Abs.3 Satz 3 PatG ist einem Dritten auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, wenn und soweit nicht der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens sind zu dem Antrag auf Akteneinsicht gehört worden. Die Patentinhaberin hat in diesem Verfahren unter Berufung auf den erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 11. solche Aktenteile, die den später abgeschlossenen Vergleich betreffen und nach Ansicht der Patentinhaberin nur die am Verfahren beteiligten Personen angehen, nicht bezeichnet, und der beschließende Senat hat solche Aktenteile auch von sich aus nicht feststellen können.
BUNDESGERICHTSHOF X ZA 2/72 BESCHLUSS (zu X ZR 11/67) in der Akteneinsichtssache der Firma SflHBi AG, EflliHB’ GüflHp-Sc Straße vertreten durch ihren Vorstand, Antragstellerin, betreffend Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeits berufungsverfahrens X ZR 11/67, Beteiligte: 1. Firma Pr.-Ing. SchnMBF_& Co, Kommanditgesellschaft, in ReIHHBPstraße fl|, gesetzlich ver- treten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Fritz KafllB in Bad Phfl|H||^weg flP, Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. in Patentanwalt Dipl•-Phys. in 2. Firma Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung in MUSIp-SoflB, EbfliBstraße d gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Anton und Sigrid KSP; ebenda, Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. B. 2 3. Firma Gebr. & Co., Leuchten Kommanditgesell- schaft, Lichttechnische Spezialfabrik in vertreten durch die;persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma KajBBVerwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft GmbH in diese vertreten j durch die geschäftsführenden Gesellschafter Walter Kaf^P und Hermann ebenda, Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwalt Dr. Ing. Dipl.-Phys. Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in folgende seit dem 1. Oktober 1968 entstandenen Teile der Akten X ZR 11/67 gewährt: Band II Blatt 298 - 423 und Band III Blatt 424 - 562, Blatt 565 - 568, Blatt 569 und Blatt 575/576. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die seit dem 1. Oktober 1968 entstandenen Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 11/67. Für diesen Antrag sind, wie für die Einsicht in Akten des Patentamts in Art. 7 § 1 Abs. 4 PatÄndG besonders klargestellt ist, die seit dem 1. Oktober 1968 geltenden Vorschriften maßgebend. Die Einsicht in Akten von Patentnichtigkeitsverfahren des Bundespatentgerichts ist insoweit in § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG geregelt. Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Berufungsakten des Bundesgerichtshofs entsprechend anzuwenden (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juni 1971, B1PMZ 1971, 371 = GRUR 1972, 195; Benkard, PatG 5. Aufl. § 42 Rdn. 25). Nach § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG ist einem Dritten auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, wenn und soweit nicht der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens sind zu dem Antrag auf Akteneinsicht gehört worden. Die Nichtigkeitsklägerin zu 1 hat nicht Stellung genommen, während die Nichtigkeitsklägerin zu 2 ihre Zustimmung verweigert. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1971, X ZA 1/69 - Akteneinsicht VIII - ausgeführt hat, ist auch der Nichtigkeitskläger bei einem Akteneinsichtsantrag zu hören, da auch seine berechtigten Belange betroffen werden können. Umstände, welche ein schutzwürdiges Interesse der Nich-tigkeitsklägerin zu 2 begründen könnten, sind indes von ihr nicht vorgebracht worden. Die Patentinhaberin hat in diesem Verfahren unter Berufung auf den erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Juni 1971 der beantragten Akteneinsicht widersprochen, soweit davon Aktenteile betroffen sind, welche sich auf einen im Berufungsverfahren abgeschlossenen Vergleich beziehen. Der Senat hat hierzu in seinem erwähnten Beschluß ausgeführt: "Die Patentinhaberin hat ... solche Aktenteile, die den später abgeschlossenen Vergleich betreffen und nach Ansicht der Patentinhaberin nur die am Verfahren beteiligten Personen angehen, nicht bezeichnet, und der beschließende Senat hat solche Aktenteile auch von sich aus nicht feststellen können. Von der Akteneinsicht können daher nur die Aktenteile, die den abgeschlossen Vergleich enthalten - das sind die Schriftstücke Bd. III Bl. 563/564, Bl. 568 a und Bl. 571 -574 der Akten - ausgenommen werden. Insoweit ist ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der Patentinhaberin anzuerkennen." Diese Erwägungen gelten auch hier. Dem Antrag war deshalb mit den gebotenen Einschränkungen stattzugeben. Spreng Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Ochmann