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BGH · X ZA 2/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZA 2/71

I, Dipl.-Ing. 000 in ■Straße und gegen die 1010 A000|__Corporation, gesetzlich vertreten durch Direktor Charles S00 und Sekretär Mr. Gr0P A. Die Antragsteilerin, die gegen das den Gegenstand des Rechtsstreits X ZR 5/66 bildende Patent ebenfalls eine Nichtigkeitsklage erhoben hatte, die jedoch vom Bundespatentgericht ausgesetzt wurde und sich nach Abschluß des Verfahrens X ZR 5/66 in der Hauptsache erledigte, begehrt Einsicht in die auf die Streitwertfestsetzung bezüglichen Aktenteile, hilfsweise beantragt sie Mitteilung des Streit' werts. Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn und soweit ihm schutzwürdige Interessen der Patentinhaberin entgegenstehen. zu dem Zweck der Streitwertfestsetzung Angaben über ihre betrieblichen Verhältnisse gemacht und damit betriebsinterne Dinge offenbart, die vor Dritten geheim gehalten werden. Es genügt die Kenntnis des Streitwerts des Nich-tigkeitsverfahrens X ZR 3/66, um Anhaltspunkte für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des Nichtigkeit s Verfahrens der Antragstellerin zu erhalten und um damit eine angemessene Kostenfestsetzung zu erreichen. Sie kann deshalb der Offenlegung des Streitwerts an die Antragstellerin nicht, mit Erfolg widersprechen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens X ZR 3/66, nicht unverändert für die erst 1968 eingeleitete Nichtigkeitsklage der Antragstellerin übernommen werden könnte.

5/66InteresseDipl-InggesetzlichStreitwertfestsetzungPatentinhaberin

Volltext der Entscheidung

0418 031
BUNDESGERICHTSHOF
X ZA 2/71	BESCHLUSS
(zu X ZR 5/66)
in der Patentnichtigkeitssache
 des CoMHHi a l'En00 Afl|i in gesetzlich vertreten durch Herrn Charles G 0/0 rue de la F60000,
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte Prof. Dr. 000i
Dr. 008 in000;
Patentanwälte Dr. fl00Dipl.-I I, Dipl.-Ing. 000 in ■Straße
 und
gegen
 die 1010 A000|__Corporation, gesetzlich vertreten durch Direktor Charles S00 und Sekretär Mr. Gr0P A. R00 in E00 H00, Conn.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
Patentanwälte Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. 0 Dr. 000 in
 betreffend das Patent000, hier: Aktenji|^chtsantrag^^vFirma
- Bevollmächtigte:	Patentanwälte	Dr.	Ing.
Dipl.-Ing. 8. 01, Dipl.-Phys
 und
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus und Ochmann
 beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Senats vom 27. Oktober 1970 gewährt.
Der weitergehende Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt.
G r ü n d e
Die Antragsteilerin, die gegen das den Gegenstand des Rechtsstreits X ZR 5/66 bildende Patent ebenfalls eine Nichtigkeitsklage erhoben hatte, die jedoch vom Bundespatentgericht ausgesetzt wurde und sich nach Abschluß des Verfahrens X ZR 5/66 in der Hauptsache erledigte, begehrt Einsicht in die auf die Streitwertfestsetzung bezüglichen Aktenteile, hilfsweise beantragt sie Mitteilung des Streit' werts. Die Patentinhaberin hat dem Antrag widersprochen.
Da diese Aktenteile nach dem 1. Oktober 1968 entstanden sind, ist über den Antrag in entsprechender Anwendung von § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG zu entscheiden. Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn und soweit ihm schutzwürdige Interessen der Patentinhaberin entgegenstehen. Das ist bezüglich des Hauptantrags der Pall. Die Patentinhaberin hat
 
zu dem Zweck der Streitwertfestsetzung Angaben über ihre betrieblichen Verhältnisse gemacht und damit betriebsinterne Dinge offenbart, die vor Dritten geheim gehalten werden. Die Antragstellerin will die Kenntnisse, die ihr die Akteneinsicht vermitteln soll, in dem Kostenfestsetzungsverfahren in dem von ihr angestrengten Nich-tigkeitsverfahren verwerten. Dazu benötigt sie nicht die Angaben, die Grundlage der Streitwertfestsetzung waren. Es genügt die Kenntnis des Streitwerts des Nich-tigkeitsverfahrens X ZR 3/66, um Anhaltspunkte für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des Nichtigkeit s Verfahrens der Antragstellerin zu erhalten und um damit eine angemessene Kostenfestsetzung zu erreichen. Andererseits muß insoweit das Interesse der Patentinhaberin als Beteiligte in beiden Verfahren hinter dem berechtigten Interesse der Antragsteilerin zurücktreten, da in beiden Verfahren die Kosten angemessen festgesetzt werden müssen. Sie kann deshalb der Offenlegung des Streitwerts an die Antragstellerin nicht, mit Erfolg widersprechen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens X ZR 3/66, nicht unverändert für die erst 1968 eingeleitete Nichtigkeitsklage der Antragstellerin übernommen werden könnte. Dieser Wert kann aber bei Berücksichtigung der verschiedenen in Betracht kommenden
 Zeiträume doch einen brauchbaren Anhalt auch zur Ermitt lung der wirtschaftlichen Bedeutung des zweiten Nichtig keitsverfahrens bieten.
Spreng	Trustedt	Claßen
 Ballhaus
Ochmann