Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 2/03
vom 21. Oktober 2003 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 21. Oktober 2003
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Durch Zwischenurteil vom 13. Februar 2003 hat das Oberlandesgericht Celle die Aufnahme des ausgesetzten Rechtsstreits durch die S. als Klägerin und die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen. Die Beklagte bittet um Gewährung der Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren.
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nur um die Zulässigkeit des Parteiwechsels. Diese hängt
allein von der Sachdienlichkeit ab, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, weil der Streit über die Pflicht der Beklagten, von der Erblasserin geschenkte Geldbeträge nach Überleitung zu dem Ausgleich gewährter Sozialhilfebeträge an die S. zu zahlen, sich mit der jetzigen
Klägerin als der nunmehr wahren Rechtsinhaberin ebenso erledigen läßt wie im Verhältnis zur früheren Klägerin als gewillkürter Prozeßstandschafterin.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens
Meier-Beck