2. Firma Elektro KJI Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bb^^^straße gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Anton und Sigrid KjflP, ebenda, Klägerin und Berufungsbeklagte, Patentanwälte Dipl.-Ing. Dr. Oktober 1968 entstandenen Teile der Akten von bekanntgemachten Patentanmeldungen und erteilten Patenten einschließlich der Akten eines BesehränkungsVerfahrens bei den "bisher geltenden" Vorschriften. Die dieser Vorschrift zugrunde liegende Erwägung, daß eine bei Entstehung dieser Aktenteile nach früherem Recht gewährleistete Geheimhaltung auch weiterhin gewahrt bleiben soll, trifft auch für die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens zu; die Vorschrift ist daher auf die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit eines Patents entsprechend anzuwenden (vgl. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile bestimmt sich daher nach § 299 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe, daß die Entscheidung durch den Senat zu treffen ist (vgl. Im übrigen sind für die Akteneinsicht, wie für die Einsicht in Akten des Patentamts in Art. 7 § 1 Abs.4 PatÄndGes. 1967 besonders klargestellt ist, die seit dem 1. Die Einsicht in Akten von Patentnichtigkeitsverfahren des Bun-despntentgerichts ist in der seit dem 1. Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung auf die entsprechenden Akten des Bundesgerichtshofs entsprechend anzuwenden (vgl. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile bestimmt sich mithin nach § 41 o Abs.3 Satz 3 PatG. 1. Nach § 41 o Abs.3 Satz 3 PatG ist einem Dritten auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, sofern nicht der Patentinhaber für die gesamten Akten oder einen Teil davon ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Mit dieser Überlegung läßt sich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht für die gesamten seit dem 1. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Akteneinsicht nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dieser Vortrag reicht zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Einsicht in die vor dem 1. Oktober 1968 entstanden sind und deren Einsicht der Antragstellerin nach § 41 o Abs.3 Satz 3 PatG zu gestatten ist.
BUNDESGERICHTSHOF X ZA 1/71 BESCHLUSS 005 in der Akteneinsichtsache der Firma Ing. BfBB Elektroanlagen GmbH & Co. in K^V-HrMBBB-Btraße V, Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Patentanwälte Dr.-Ing. Dipl.-Ing, __________________ l, Dr.-Ing. Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. betreffend Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 11/67, Beteiligte: 1. Firma Dr.-Ing. SchBB^B&Co, Kommanditgesellschaft, in EflHHBB/MalB, Re^HHHPstraße S, gesetzlich vertrete ndurch den persönlich haftenden Gesellschafter Fritz KaflHHP in Bad HUf^^v.d.H., PhfHHHPweg 1B> Beklagte und Berufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. m Patentanwa^^D^l.-Phys. 2. Firma Elektro KJI Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bb^^^straße gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Anton und Sigrid KjflP, ebenda, Klägerin und Berufungsbeklagte, Patentanwälte Dipl.-Ing. Dr. Ing. #. BBHI fc und Dr. Ing. in - Prozeßbevollmächtigte: ü 3. Firma G-ebr. & Co., Command itgesell-__ schaft, Lichttechnische Spezialfabrik in vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma KVerwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft GmbH in diese vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Walter und Hermann Ka|P, ebenda, Klägerin und Berufungsbeklagte, Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesricb ter Irüstedt, Schneider, Ballhaus und Ochmann beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in folgende seit dem 1. Oktober 1968 entstandenen Teile der Akten X ZR 11/67 gewährt: Band II Blatt 298 - 423 und Band III Bl. 424 - 562, Blatt 565 - 568, Blatt 569 und Blatt 575/576. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Grün d e : Nach Art. 7 § 1 Abs. 3 PatÄndGes. 1967 verbleibt es für die bis zu dem 1. Oktober 1968 entstandenen Teile der Akten von bekanntgemachten Patentanmeldungen und erteilten Patenten einschließlich der Akten eines BesehränkungsVerfahrens bei den "bisher geltenden" Vorschriften. Die dieser Vorschrift zugrunde liegende Erwägung, daß eine bei Entstehung dieser Aktenteile nach früherem Recht gewährleistete Geheimhaltung auch weiterhin gewahrt bleiben soll, trifft auch für die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens zu; die Vorschrift ist daher auf die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit eines Patents entsprechend anzuwenden (vgl. Benkard, PatG 5- Aufl. Rdn. 15 zu § 41 o PatG). Die "bisher geltenden" Vorschriften i. Si. des Art. 7 § 1 Abs. 3 PatÄndGes. 1967 waren nach übereinstimmender Auffassung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs insoweit diejenigen des § 299 ZPO (vgl. Benkard aaO Rdn. 15 zu § 41 o PatG und Rdn. 25 zu § 42 PatG). Die Einsicht in die bis zu dem 1. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile bestimmt sich daher nach § 299 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe, daß die Entscheidung durch den Senat zu treffen ist (vgl. Benkard aaO). Im übrigen sind für die Akteneinsicht, wie für die Einsicht in Akten des Patentamts in Art. 7 § 1 Abs. 4 PatÄndGes. 1967 besonders klargestellt ist, die seit dem 1. Oktober 1968 geltenden Vorschriften maßgebend. Die Einsicht in Akten von Patentnichtigkeitsverfahren des Bun-despntentgerichts ist in der seit dem 1. Oktober 1968 geltenden Passung des Patentgesetzes in § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG geregelt. Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung auf die entsprechenden Akten des Bundesgerichtshofs entsprechend anzuwenden (vgl. Benkard aaO Rdn. 25 zu § 42 PatG). Die Einsicht in die seit dem 1. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile bestimmt sich mithin nach § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG. 1. Nach § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG ist einem Dritten auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, sofern nicht der Patentinhaber für die gesamten Akten oder einen Teil davon ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Patentinhaberin hat insoweit lediglich vorgetragen, dem im Patentnichtigkeitsverfahren abgeschlossenen Vergleich seien eingehende Verhandlungen vorausgegangen, die weit über den Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens hinausgingen. Mit dieser Überlegung läßt sich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht für die gesamten seit dem 1. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile, sondern allenfalls für einzelne Aktenbestandteile begründen. Die Patentinhaberin hat jedoch solche Aktenteile, die den später abgeschlossenen Vergleich betreffen und nach Ansicht der Patentinhaberin nur die am Verfahren beteiligten Parteien angehen, nicht bezeichnet, und der beschließende Senat hat solche Aktenteile auch von sich aus nicht feststellen können. Von der Akteneinsicht können daher nur die Aktenteile, die den abgeschlossenen Vergleich enthalten - das sind die Schriftstücke Bd. III 31. 563/564, Bl. 568a und Bl. 571 - 574 der Akten -, ausgenommen werden. Insoweit ist ein der Akteneinsicht entgegenstahendes schutzwürdiges Interesse der Patentinhaberin anzuerkennen. 2. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Akteneinsicht nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Zur Begründung ihres Interesses auf Einsicht in die vor dem 1. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile hat die Antragstellerin lediglich geltend gemacht, sie stelle Abzweigkästen für elektrische Installationen her und baue sie ein; die Patentinhaberin habe ihr ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an dem Patent, das Gegenstand des Patentnichtigkeitsverfahrens war, verweigert. Dieser Vortrag reicht zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Einsicht in die vor dem 1. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile nicht aus. Ob er zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Mitteilung des im Patentnichtigkeitsverfahrens entgegengehaltenen Standes der Technik genügt, kann auf sich beruhen. Denn dieser Stand der Technik ist aus den Aktenteilen zu ent- nehmen, die seit dem 1. Oktober 1968 entstanden sind und deren Einsicht der Antragstellerin nach § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG zu gestatten ist. c pnp. Trusted t Schneider Ballhaus Ochmann