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BGH · X ZR 5/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 5/66

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br« ■■Bin •' Der Firma St^HHHP Strahltechnik GmbH wird auf ihren Antrag Einsicht in die Akten des Nichtigkeito-Berufungsverfähren? Die Antragstollerin hat vorgetragen, sie sei von der Inhaberin dös durch das Urteil dos Senats vom 30« Oktober 1969 für nichtig erklärten deutschen Patents WWD wegen angeblicher Verletzung des diesem, deutschen Patent entsprechenden britischen Patents in Großbritannien verklagt worden und habe wegen dieses "Eingriffs in einen eingerichteten deutschen Gewerbebetrieb" ein berechtigtes und rechtliches Interesse daran? Über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens ist für die vor dem 1. i. vor dera Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften des PatiindG 1967 - „entstandenen Aktenteile gemäß § 299 Abs. 2 ZPO i„ V» m„ § 41 o Abs.3 Satz 2 PatG (Gewährung der Akteneinsicht, soweit vom Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsicht geltend gemacht wird) und fürdie später entstandenen Aktenteile gemäß § 41 o Abo. 3 Satz 3 PatG n.IV (Versagung der Akteneinsicht, soweit der Patentinhaber ein ent-gegensteilendes schutswürdiges Interesse dartut) zu entscheiden. Pie Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO entspricht der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs vor dem PatXndG 1967 (BGH GRUR 1967, 498 "Akteneinsicht V" m, w. § 299 Abs. 2 ZPO ist in dem genannten Ausmaß auch für den vorliegenden Pall maßgebend. Per in Art. 7 § 1 Abs.3 für die, Akten bekanntgemachter Anmeldungen und erteilter Patente einschließlich der Beschränkungsverfahren ausgesprochene allgemeine Grundsatz, daß es für die bis zu dem Inkrafttreten des PatXndG 1967 entstandenen feile der Akten bei den bisher geltenden Vorschriften verbleiben soll, ist jedoch1 entsprechend der mutmaßlichen Absicht des Gesetzgebers auch auf die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren sinngemäß anzuwenden, Pie von der Antragstellerih dargelegten Timstände lassen ein rechtliches Interesse (im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO) an der erbetenen Akteneinsicht erkennen. Zwar ist die Antragstellerin infolge der'Nichtigerklärung des deutschen Patents in der Herstellung und dem Vertrieb entsprechender Geräte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland patentrechtlich nicht mehr behindert. Unter den gegebenen Um1 ständen ist ihr rechtlicher Interessenkreis jedoch darauf nicht beschränkte Einen in der Bundesrepublik gelegenen H erst ellungobe trieb , der auf die Fertigung auch für Auslands-aufträge abgeotellt ist, berührt ein Patentschutz im Ausland rechtlich in gleicher Weise, wenn er wegen angeblicher Verletzungen dort in Anspruch genommen wird. Diese Auffassung widerspricht nicht, wie die Patentinhaberin meint, dem oben genannten Beschluß "Akteneinsicht V", sondern ist dort für einen Fall wie den vorliegenden sogar bereits angesprochen.

Zitierte Normen: § 299 ZPO
Bipl-IngAkteAkteneinsichtPatentInteresseBrEinsicht

Volltext der Entscheidung

Na eil s chlagewerk: ;j a BGBZ:	nein
 PatG § 41 o Aba. ZPO § 299 Abs. 2
3; PatAndG 1967 Ärt
7 § 1 Abs.
Akteneins io h t VI
Für die Gewährung der Aktoneinsicht in die vor dem 1. Oktober 1968 entstandenen Teile der Akten, von Paten tniohtigkeitsveriahron verbleibt es in entsprechender Anwendung von Art. 7 § 1 Aba.. 3 PatAndG 1967 bei den bisher geltenden Vorschriften, d. h. bei der Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 41 o Abs. 3 Satz 2 PatG.
BGH, Besohl, v. 14. Mai 1970 - X ZA .1/69 -
BUNDESGERICHTSHOF
X.ZA_j/§o
(zu X ZR 5/66)
BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 des CaflHBHD d lrEn|^|PI At0B|BP in
 Sesetzlich vertreten durch Herrn Charles Gi §/P) rue de la
 Klägerin und Berufungsklägerin s
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br«
und Br. PHP in _______
Patentanwälte Br.	Bipl.-Ing.
Dipl.- Ing. HBiB in
 gegen
die OHBP	Corporation,	______
gesetzlich vertreten durch Direktor Charles S0PH0 und Sekretär Mr. Grflp A.	in	10	H4B,	Conn.	(V.St.A.),
Beklagte und Berufungsheklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br« ■■Bin •'
Patentanv/älte Ihnl^-Ing, Bipl.-Ing«	Bipl.-Phy
 Br. SH0in
 betreffend das Patent
 hier:. AkteneinsichtSf nilc GmbH in K
- Bevollmächtigte:
Strahlteeh-
der Pirraa Stl_
0, H^Mpstraße
?atentanv;älte Br. -Ing».	?
Bipl.-Ing. ^m^0_Bij?l0~Bhys,
0HWL in
 und in
 Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14» Ifei 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Löscher, Claßen, Schneider, Irüstedt und Ballhaus
 Beschlossen:
Der Firma St^HHHP Strahltechnik GmbH wird auf ihren Antrag Einsicht in die Akten
 des Nichtigkeito-Berufungsverfähren? X ZR 5/66 betreffend das Patent gewährt .
G r ii n d e :
Die Antragstollerin hat vorgetragen, sie sei von der Inhaberin dös durch das Urteil dos Senats vom 30« Oktober 1969 für nichtig erklärten deutschen Patents WWD wegen angeblicher Verletzung des diesem, deutschen Patent entsprechenden britischen Patents in Großbritannien verklagt worden und habe wegen dieses "Eingriffs in einen eingerichteten deutschen Gewerbebetrieb" ein berechtigtes und rechtliches Interesse daran? unter anderem Einzelheiten des gegen das deutsche Patent vorgebrachten Materials au erfahren« Sie hat eine Ablichtung der Klageschrift vorgelegt« Der Inhalt des britischen Patents ist dem Senat aus dem Nichtigkeitsverfahren gegen . das deutsche Patent bekannt. Die Eichtigkoitsklägerin hat der begehrten Akteneinsicht zugestimmt, die Patentinhaberin hat ihr widersprochen.
Über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens ist für die vor dem 1. Oktober 1968, - d. i. vor dera Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften des PatiindG 1967 - „entstandenen Aktenteile gemäß § 299 Abs. 2 ZPO i„ V» m„ § 41 o Abs. 3 Satz 2 PatG (Gewährung der Akteneinsicht, soweit vom Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsicht geltend gemacht wird) und fürdie später entstandenen Aktenteile gemäß § 41 o Abo. 3 Satz 3 PatG n.IV (Versagung der Akteneinsicht, soweit der Patentinhaber ein ent-gegensteilendes schutswürdiges Interesse dartut) zu entscheiden. Pie Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO entspricht der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs vor dem PatXndG 1967 (BGH GRUR 1967, 498 "Akteneinsicht V" m, w. Nachw.). § 299 Abs. 2 ZPO ist in dem genannten Ausmaß auch für den vorliegenden Pall maßgebend. Zwar ist in Art. 7 § 1 PatÄnöG 1967 für die Einsicht in Patentnichtigkeitsakten keine ausdrückliche Übergangsregelung getroffen. Per in Art. 7 § 1 Abs. 3 für die, Akten bekanntgemachter Anmeldungen und erteilter Patente einschließlich der Beschränkungsverfahren ausgesprochene allgemeine Grundsatz, daß es für die bis zu dem Inkrafttreten des PatXndG 1967 entstandenen feile der Akten bei den bisher geltenden Vorschriften verbleiben soll, ist jedoch1 entsprechend der mutmaßlichen Absicht des Gesetzgebers auch auf die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren sinngemäß anzuwenden,
 Pie von der Antragstellerih dargelegten Timstände lassen ein rechtliches Interesse (im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO) an der erbetenen Akteneinsicht erkennen. Zwar ist die Antragstellerin infolge der'Nichtigerklärung des
 deutschen Patents in der Herstellung und dem Vertrieb entsprechender Geräte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland patentrechtlich nicht mehr behindert. Unter den gegebenen Um1 ständen ist ihr rechtlicher Interessenkreis jedoch darauf nicht beschränkte Einen in der Bundesrepublik gelegenen H erst ellungobe trieb , der auf die Fertigung auch für Auslands-aufträge abgeotellt ist, berührt ein Patentschutz im Ausland rechtlich in gleicher Weise, wenn er wegen angeblicher Verletzungen dort in Anspruch genommen wird. Diese Auffassung widerspricht nicht, wie die Patentinhaberin meint, dem oben genannten Beschluß "Akteneinsicht V", sondern ist dort für einen Fall wie den vorliegenden sogar bereits angesprochen.
Da weder die Patentinhaberin noch (für die Zeit vor dem 1. Oktober 1968) die Jfichtigkeitsklägerin ein entgegenstehendes schiltzv/ürdigos Interesse an der Geheimhaltung einzelner Aktenteile dargetan haben, waren die liichtigkeits-Beru-fungsakten unabhängig von der Zeit, in der die Aktenteile entstanden sind, in vollem Umfang zur Einsicht freizugeben.
Dös eher	Olaßen.	Schneider
T'rüstedt
 Ballhaus