BGH · X ZA 1/15 vom 05.04.2016
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) weder die Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt noch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erklärungen und Belege eingereicht hat und eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nicht in Betracht kommt. 3 Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, da- Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§117 Abs. 2 Satz 1, Abs.3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (st. Diesem waren jedoch weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten noch Belege zu diesen Verhältnissen beigefügt. 5 Die Versäumung der Obliegenheit zu rechtzeitiger Vorlage der Erklärung und der Belege (BGH, Beschluss vom 2. 6 Das Berufungsurteil enthält als Anschrift der Beklagten, die von Oktober 2014 bis Ende April 2015 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat, die von der Justizvollzugsanstalt dem Berufungsgericht auf Anfrage mitgeteilte Entlassungsadresse. Auch einige der nach Fristablauf eingereichten Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen haben die Beklagte unter die- Die Beklagte, die zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils schon gut einen Monat aus der Haft entlassen war, hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die zur Vorbereitung eines ordnungs- und fristgemäßen Prozesskostenhilfeantrags gegebenenfalls notwendige Korrespondenz ebenfalls unter dieser Adresse zu führen.