* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZA 1/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZA 1/12

Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschlossen: Februar 2012 hat das Berufungsgericht ein Ablehnungsgesuch des Streithelfers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. April 2012 hat es eine vom Streithelfer erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 14.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
HammZABerufungsgerichtBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 1/12 X ZA 2/12
vom 7. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
 beschlossen:
Die Anträge des Streithelfers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2012 und vom 19. April 2012 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	I.	Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Berufungsgericht ein
 Ablehnungsgesuch des Streithelfers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 19. April 2012 hat es eine vom Streithelfer erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen.
2	Der	Streithelfer	beabsichtigt,	diese	Beschlüsse	mit Nichtzulassungs-
beschwerde und Rechtsbeschwerde anzugreifen, und beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu gewähren.
3	II.	Der Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bie-
tet nicht die gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg.
-3-
4	Eine Rechtsbeschwerde gegen die in Rede stehenden Beschlüsse ist ge-
mäß § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz vorgesehen noch vom Berufungsgericht zugelassen worden ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09 Rn. 3 mwN).
Meier-Beck	Keukenschrijver	Mühlens
 Grabinski
Bacher
 Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 26.11.2009 -90 2/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2012 -1-10 U 157/09 -