Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning beschlossen: Das Gesuch der Antragsteller, ihnen für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. de gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning beschlossen: Das Gesuch der Antragsteller, ihnen für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 I. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Bestimmung des für Amtshaftungsklagen zuständigen Gerichts abgelehnt und den Antragstellern die Kosten des Bestimmungsverfahrens auferlegt. Die Antragsteller meinen, dieser Beschluss habe nicht ergehen dürfen, weil sie um Prozesskostenhilfe für die Gerichtsstandsbestimmung nachgesucht gehabt hätten und deshalb erst hierüber zu entscheiden gewesen sei. 2 Die Antragsteller beantragen - neben anderen nicht den Bundesgerichts- hof betreffenden Anträgen - nunmehr "Zulassung zur Rechtsbeschwerde" unter Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel. Ihrer Begründung -3- ist zu entnehmen, dass sie auch insoweit zunächst eine Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag wünschen. 3 II. Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwer- de gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 nicht gewährt werden, weil dieses Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2008 ist nämlich nicht statthaft. Denn sie ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch vom Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO). Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gröning Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2008 - 15 AR 30/07 -