BGH · X ZA 1/07 vom 03.04.2007
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April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und Mühlens beschlossen: Der Antrag, dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO). ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden auch insoweit nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Antragsteller hat in einem Patentverletzungsstreit im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Hiergegen hat der Antragsteller selbst Rechtsbeschwerde eingelegt, auf deren Entscheidung durch den Senat er auch nach einem Hinweis auf die fehlende Zulässigkeit bestanden hat, und er hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, denn das Gesetz trifft keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und das Kammergericht hat sie nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hätte sie auch nicht zulassen dürfen (vgl.