BGH · X ZA 1/04 vom 06.07.2004
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Dezember 2003 gemäß §522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des Landgerichts Magdeburg vom 26. Dem gerichtlichen Hinweis, daß hierzu sämtliche Unterlagen (Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie erforderliche Nachweise hierzu) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingereicht werden müssen, ist der Beklagte nicht nachgekommen. Dem Beklagten darf für die beabsichtigte, durch §§ 574 Abs.1, 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO an sich eröffnete Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Denn das beabsichtigte Rechtsmittel wäre wegen Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet, und einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nicht entsprochen werden. Mai 2004 zugestellt worden ist, ist die nach § 575 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde seit dem 14. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben (vgl.