Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG 1981 §§ 31 Abs. 2, 99 Abs.3 Satz 1; ZPO § 299 Abs. 2 Akteneinsicht Rechtsbeschwerdeakten Über die Anträge Dritter auf Einsicht in die Rechtsbeschwerdeakten des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 99 Abs.3 Satz 1 i.V. m. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Prof. Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 6/81 durch Übersendung eines Abdrucks des Beschlusses vom 24. Die an diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten dieses Verfahrens durch Übersendung eines Abdrucks des Beschlusses des Senats vom 24. Über die Anträge Dritter auf Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von § 99 Abs.3 Satz 2 PatG 1981 (§ 41 o Abs.3 Satz 2 PatG 1968), nicht aber der Präsident des Bundesgerichtshofes entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO. Nichts anderes kann für Akten des in den §S 100 ff PatG 1981 geregelten Rechtsbeschwerdeverfahrens gelten. 1971, 345), daß die in dieser Vorschrift getroffene Regelung schon wegen der revisionsartigen Ausgestaltung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht komme, da die Verhältnisse insoweit anders seien als bei den Akten über Berufungen gegen Urteile des Bundespatentgerichts in Patentnichtigkeitsverfahren, auf deren Einsicht § 41 o Abs.3 Satz 2 und 3 entsprechend angewendet wurde (vgl. Es fehlt jedoch eine etwa der Vorschrift in § 99 Abs. 1 PatG 1981 entsprechende allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und damit auf die die Akteneinsicht im Zivilprozeß regelnde Vorschrift des § 299 ZPO. Die die Akteneinsicht regelnde Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 geht von der Grundregel aus, daß Einsicht in die Akten des Patentamtes bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zu gewähren ist. Eine der wichtigsten Einschränkungen dieser Grundregel enthält § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG 1981, wonach nach Offenlegung der Patentanmeldung angesichts ihrer Bedeutung für die durch Patentanmeldungen und erteilte Patente betroffenen Dritten jedermann in die Akten freie Einsicht nehmen kann. Da die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Aktenteile ebenfalls Bestandteil der Akten der Patentanmeldung werden, erscheint es geboten, über die Anträge Dritter auf Einsicht in die Rechtsbeschwerdeakten auch dann nach § 99 Abs.3 Satz 1 i.V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG 1981 zu entscheiden, wenn und solange sich die Akten im Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof befinden. Oktober 1972, GRUR 1973, 491), hat nunmehr auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seiner Ansicht nicht festhalte, soweit für die Erteilung der Akteneinsicht im Warenzeichen-Rechtsbeschwerdeverfahren § 299 Abs. 2 ZPO als maßgeblich angesehen worden sei. Der Antragsteller in war deshalb ohne weiteres Akteneinsicht durch Erteilung eines Abdrucks des Beschlusses vom 24. Im Leitsatz und auf Seite 3, Absatz 3, des Abdrucks ist im Fundstellenhinweis "BGH Mitt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG 1981 §§ 31 Abs. 2, 99 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 299 Abs. 2 Akteneinsicht Rechtsbeschwerdeakten Über die Anträge Dritter auf Einsicht in die Rechtsbeschwerdeakten des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 PatG 1981 zu entscheiden. Die früher vertretene Ansicht, daß § 299 Abs. 1 ZPO anzuwenden sei (BGH v. 18. Mai 1971, Mitt. 1971, 345), wird aufgegeben. BGH, Beschl. v. 8. März 1983 - X ARZ 6/82 - BUNDESGERICHTSHOF X ARZ 6/82 BESCHLUSS in der Akteneinsichtssache Dynamit N AG, Antragstellerin. Beteiligte: 1. St. Jl Corp., Park Avenue, NI (V.St.A.) , Anmelder in und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Metallgesellschaft AG, weg 0, Einsprechende zu II und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und Dr. 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 6/81 durch Übersendung eines Abdrucks des Beschlusses vom 24. Juni 1982 gewährt. G r ü n d e : In dem Rechtsbeschwerdeverfahren X ZB 6/81 wandte sich die Einsprechende zu II gegen die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Erteilung eines Patents. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Die an diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten dieses Verfahrens durch Übersendung eines Abdrucks des Beschlusses des Senats vom 24. Juni 1982. 3 Dem Antrag ist stattzugeben. Über die Anträge Dritter auf Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 3 Satz 2 PatG 1981 (§ 41 o Abs. 3 Satz 2 PatG 1968), nicht aber der Präsident des Bundesgerichtshofes entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats bisher schon für Akten des in den §§ 110 ff PatG 1981 geregelten Berufungsverfahrens in Patentnichtigkeitssachen. Nichts anderes kann für Akten des in den §S 100 ff PatG 1981 geregelten Rechtsbeschwerdeverfahrens gelten. Sachlich ist über den Antrag in entsprechender Anwendung des S 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 PatG 1981 zu entscheiden. Die vom Senat früher unter der Geltung des § 41 o Abs. 3 Satz 1 PatG 1968 (§ 99 Abs. 3 Satz 1 PatG 1981) vertretene Ansicht (vgl. BGH Mitt. 1971, 345), daß die in dieser Vorschrift getroffene Regelung schon wegen der revisionsartigen Ausgestaltung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht komme, da die Verhältnisse insoweit anders seien als bei den Akten über Berufungen gegen Urteile des Bundespatentgerichts in Patentnichtigkeitsverfahren, auf deren Einsicht § 41 o Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend angewendet wurde (vgl. BGH GRUR 1972, 441, 442 -Akteneinsicht IX), wird aufgegeben. Das im Patentgesetz geregelte Rechtsbeschwerdeverfahren enthält in § 106 Abs. 1 Satz 1 4 PatG 1981 einige Verweisungen auf entsprechend anzuwendende Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Es fehlt jedoch eine etwa der Vorschrift in § 99 Abs. 1 PatG 1981 entsprechende allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und damit auf die die Akteneinsicht im Zivilprozeß regelnde Vorschrift des § 299 ZPO. Daraus folgt, daß im Rechtsbeschwerdeverfahren im übrigen die Vorschriften des Patentgesetzes heranzuziehen sind, soweit sie mit den Besonderheiten dieses Verfahrens nicht im Widerspruch stehen. Die die Akteneinsicht regelnde Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 geht von der Grundregel aus, daß Einsicht in die Akten des Patentamtes bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zu gewähren ist. Eine der wichtigsten Einschränkungen dieser Grundregel enthält § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG 1981, wonach nach Offenlegung der Patentanmeldung angesichts ihrer Bedeutung für die durch Patentanmeldungen und erteilte Patente betroffenen Dritten jedermann in die Akten freie Einsicht nehmen kann. Da die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Aktenteile ebenfalls Bestandteil der Akten der Patentanmeldung werden, erscheint es geboten, über die Anträge Dritter auf Einsicht in die Rechtsbeschwerdeakten auch dann nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG 1981 zu entscheiden, wenn und solange sich die Akten im Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof befinden. 5 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der sich der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem Fall der Akteneinsicht im Warenzeichen-Rechtsbeschwerdeverfahren angeschlossen hatte (vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1972, GRUR 1973, 491), hat nunmehr auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seiner Ansicht nicht festhalte, soweit für die Erteilung der Akteneinsicht im Warenzeichen-Rechtsbeschwerdeverfahren § 299 Abs. 2 ZPO als maßgeblich angesehen worden sei. Der Antragsteller in war deshalb ohne weiteres Akteneinsicht durch Erteilung eines Abdrucks des Beschlusses vom 24. Juni 1982 zu gewähren, weil offengelegte Patentanmeldungen inschließlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen ktenteile der freien Einsicht durch jedermann unterliegen. »er Vorsitzende Richter Bruchhausen Windisch 'rof. Ballhaus ist beur- .aubt und ortsabwesend ind deshalb verhindert :u unterschreiben. Bruchhausen Brodeßer von Albert BUNDESGERICHTSHOF X ARZ 6/82 BESCHLUSS in der Akteneinsichtssache Dynamit Nd AG, Antragstellerin, Beteiligte: 1. St. Corp NM. Mi (V.St.A.), Park Avenue, Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Me^MUjesellschaf t AG, R4 trweg Einsprechende zu II und Rechtsbeschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und am 20. April 1983 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert beschlossen: Der Beschluß vom 8. März 1983 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen wie folgt berichtigt: Im Leitsatz und auf Seite 3, Absatz 3, des Abdrucks ist im Fundstellenhinweis "BGH Mitt. 1971, 345" jeweils die Abkürzung "Mitt." durch die Abkürzung "B1PMZ" zu ersetzen. Ochmann, Bruchhausen Brodeßer Ochmann von Albert Windisch