* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ARZ 5/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 5/76

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 5/73 des Bundespatentgerichts gewährt. Das Vorbringen der Nichtigkeitsklägerin9 die Antragstellerin sei ihre Wettbewerberin, reicht für sich nicht aus9 die Akteneinsicht zu verwehren. Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses führt nicht allein schm zu der ernsthaften Befürchtung, die Antragstellerin werde von den Akteninhalt in wettbewerbswidriger Weise zu ihren Vorteil und zun Nachteil der Nihhtigkeitsklögerin Gebrauch nachen. Es könnt auch nicht darauf an9 ob die Antragstellerin aus den noch nicht abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahren etwas für den Schutzunfang entnehmen kann, denn ihr Interesse ist, wie schon erwähnt worden ist, bei der Akteneinsicht nach § 41 o Abs.3 PatG grundsätzlich nicht zu prüfen.

NichtigkeitsverfahrensAkteAkteneinsichtInteresseAnspruchNichtigkeitsbeklagteNichtigkeitsklägerinEinsicht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ARZ 5/76	BESCHLUSS
in der Akteneinsichtssache
 der Firma A(_____
Geschäftsführer,
- Verfahrensbevollmächtigte s
GmbH, vertreten durch ihre
 Antragstellerin,
Patentanwälte und
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat an 14. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Vindisch und Dr. Hesse
 beschlossen?
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 5/73 des Bundespatentgerichts gewährt.
Gründe
 Der Senat ist nach seiner ständigen Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 41 o Abs. 3 PatG berechtigt, über den Einsichtsantrag zu entscheiden, da sich die Akten bei ihm befinden.
Der Antrag ist begründet, da weder die Nichtigkeitsbeklagte als Patentinhaberin noch die in diesem Verfahren darüber ebenfalls zu hörende Nichtigkeitsklägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan haben.
Mit dem Hinweis auf den angeblich nicht bestehenden Sachzusammenhang zwischen den Ansprüchen, die Gegenstand des Verletzungsverfahrens sind, und dem Anspruch, dessen Nichtigerklärung angestrebt wird, macht die Nichtigkeitsbeklagte nicht ihr schutzwürdiges Interesse an der Geheim-haltung des Akteninhalts, sondern das mangelnde Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht geltend. Darauf aber kommt es nicht entscheidend an. Im übrigen hat die die Einsicht begehrende Antragstellerin ihr Interesse darge-~$an.
 
Das Vorbringen der Nichtigkeitsklägerin9 die Antragstellerin sei ihre Wettbewerberin, reicht für sich nicht aus9 die Akteneinsicht zu verwehren. Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses führt nicht allein schm zu der ernsthaften Befürchtung, die Antragstellerin werde von den Akteninhalt in wettbewerbswidriger Weise zu ihren Vorteil und zun Nachteil der Nihhtigkeitsklögerin Gebrauch nachen. Es könnt auch nicht darauf an9 ob die Antragstellerin aus den noch nicht abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahren etwas für den Schutzunfang entnehmen kann, denn ihr Interesse ist, wie schon erwähnt worden ist, bei der Akteneinsicht nach § 41 o Abs. 3 PatG grundsätzlich nicht zu prüfen.
Soweit die Nichtigkeitsklägerin bestinate Schriftsätze des Berufungsverfahrens von der Einsicht ausgenoaaen haben will, ist den bereits dadurch Rechnung getragen, daB die Antragstellerin Einsicht nur in die erstinstanzlichen Akten des Nichtigkeitsverfahrens begehrt.
Ballhaus	Ochmann