Der Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 20/74 wird abgelehnt. Die Beteiligte zu 2 hat sich hierzu nicht geäußert; die Beteiligte zu 1 hat der Akteneinsicht durch die Antragsteller widersprochen. Für die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Einsicht Dritter in die Akten von Rechtsbeschwerdeverfahren in PatentSachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden (BGH Mitt. Die Antragsteller haben trotz des Hinweises der Beteiligten zu 1 auf dieses Erfordernis ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nicht dargetan.
BUNDESGERICHTSHOF » Ar? ws BESCHLUSS ZU X ZB 20/7k in der Akteneinsichtssache der Paten und Dipl.-Ing Antragsteller, Beteiligte: 1. Firma Sj MI Aktiengesellschaft, Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Prof. Dr. Prof.Dr Dr Einsprechende und Rechtsbe schwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Red wait Dr 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Dr. Häußer beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 20/74 wird abgelehnt. Gründe Die Antragsteller begehren Akteneinsicht in die Akten der Rechtsbeschwerdesache X ZB 20/74, soweit sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstanden sind. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft eine Patentanmeldung der Beteiligten zu 1. Die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden zu dem Akteneinsichtsantrag gehört. Die Beteiligte zu 2 hat sich hierzu nicht geäußert; die Beteiligte zu 1 hat der Akteneinsicht durch die Antragsteller widersprochen. Für die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Einsicht Dritter in die Akten von Rechtsbeschwerdeverfahren in PatentSachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden (BGH Mitt. 1973, 174). Danach kann Dritten ohne Einwilligung der Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden ist. Die Antragsteller haben trotz des Hinweises der Beteiligten zu 1 auf dieses Erfordernis ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nicht dargetan. Der Antrag war deshalb abzulehnen. Trüstedt Häußer