* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 7/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 7/75

in der Akteneinsichtssache der Firma P|HMI BWI GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, HgSBÄBlf Antragstellerin, -Gesellschaft Oscar KflBmbH, ten durch die Geschäftsführer Karl und Reinhard K. die £■■■■*- und GmbH, Vj_____ Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 10« Februar 1977 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und BrodeBer beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs X ZR 7/75 mit Ausnahme der folgenden Aktenteile gewährt: Gründe Soweit Akteneinsicht gewährt ist, haben die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens dem Antrag nicht widersprochen.

NichtigkeitsverfahrensBundesgerichtshofsPatentanwälteGeschäftsführerGmbHKlägerAktenteile

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
z ab? 1/t; BESCHLUSS
in der Akteneinsichtssache
 der Firma	P|HMI BWI GmbH, vertreten durch ihre
 Geschäftsführer, HgSBÄBlf
 Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Patentanwälte Dipl.»I und Dipl«-Ing. von
 Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens X ZR 7/75:
-Gesellschaft Oscar KflBmbH, ten durch die Geschäftsführer Karl und Reinhard K.
vertre-
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
Patentanwälte Dipl.-I und Dipl#-Ing. I.
Beklagte und Berufungsklägerin
V.|
gegen
1.
2.
3.
die Kommanditgesellschaft i	und
___	   GmbH	& Co,	vertreten	durch
 Lie als Komplementäre haftende Klägerin 2,
die £■■■■*- und	GmbH, Vj_____
vertreten durch ihren Geschäftsführer, dem Kläger 3,
den Kaufmann Heinrich Hubert SMHI. Wl
 Kläger und Berufungsbeklagte,
 
Q
J
- Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl
 Dipl.-Phys. H.
Di
»
9
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 10« Februar 1977 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und BrodeBer
 beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs X ZR 7/75 mit Ausnahme der folgenden Aktenteile gewährt:
Bl. 11, 14, 15, 36, 37 und 38.
Insoweit wird der Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt.
Gründe
 Soweit Akteneinsicht gewährt ist, haben die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens dem Antrag nicht widersprochen.
Im Umfang seiner Ablehnung hat die Nichtigkeitsklägerin ein schutzwürdiges Interesse daran (vgl. BGH GRUR 1972, 441 f), daß diese Aktenteile der Antragstellerin nicht zur Kenntnis kommen. Für den Verletzungsstreit sind diese Aktenteile ohne Bedeutung, während andererseits
Q
 
nur die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens betreffende Bez£iehjrimgen offenbart würden
 Bruchhausen
Ochmann