in der Akteneinsichtssache der Firma P|HMI BWI GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, HgSBÄBlf Antragstellerin, -Gesellschaft Oscar KflBmbH, ten durch die Geschäftsführer Karl und Reinhard K. die £■■■■*- und GmbH, Vj_____ Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 10« Februar 1977 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und BrodeBer beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs X ZR 7/75 mit Ausnahme der folgenden Aktenteile gewährt: Gründe Soweit Akteneinsicht gewährt ist, haben die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens dem Antrag nicht widersprochen.
BUNDESGERICHTSHOF z ab? 1/t; BESCHLUSS in der Akteneinsichtssache der Firma P|HMI BWI GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, HgSBÄBlf Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.»I und Dipl«-Ing. von Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens X ZR 7/75: -Gesellschaft Oscar KflBmbH, ten durch die Geschäftsführer Karl und Reinhard K. vertre- - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Patentanwälte Dipl.-I und Dipl#-Ing. I. Beklagte und Berufungsklägerin V.| gegen 1. 2. 3. die Kommanditgesellschaft i und ___ GmbH & Co, vertreten durch Lie als Komplementäre haftende Klägerin 2, die £■■■■*- und GmbH, Vj_____ vertreten durch ihren Geschäftsführer, dem Kläger 3, den Kaufmann Heinrich Hubert SMHI. Wl Kläger und Berufungsbeklagte, Q J - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl Dipl.-Phys. H. Di » 9 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 10« Februar 1977 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und BrodeBer beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs X ZR 7/75 mit Ausnahme der folgenden Aktenteile gewährt: Bl. 11, 14, 15, 36, 37 und 38. Insoweit wird der Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt. Gründe Soweit Akteneinsicht gewährt ist, haben die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens dem Antrag nicht widersprochen. Im Umfang seiner Ablehnung hat die Nichtigkeitsklägerin ein schutzwürdiges Interesse daran (vgl. BGH GRUR 1972, 441 f), daß diese Aktenteile der Antragstellerin nicht zur Kenntnis kommen. Für den Verletzungsstreit sind diese Aktenteile ohne Bedeutung, während andererseits Q nur die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens betreffende Bez£iehjrimgen offenbart würden Bruchhausen Ochmann