Rechtsanwälte Dr. und Partner, Reinhard Dl gegen Gf} GrBBl SBBBHHB Vertriebs GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Andreas P Straße BIS' MBB^B B, Der Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 27. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 27. Dabei kann dahinstehen, ob eine entsprechende einstweilige Anordnung hier bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Beklagte bislang im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde nach § 568 a ZPO bislang nicht durch vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähige Bevollmächtigte vertreten ist. Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 572 Abs.3 ZPO scheidet hier bereits mangels Darlegung eines in den Vorinstanzen gestellten Vollstreckungsschutzantrages aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird im Revisionsverfahren eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann gewährt, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits in den Vorinstanzen von der Möglichkeit Daß einem Vollstreckungsschutzantrag in der Vorinstanz erhebliche Hindernisse entgegenstanden und damit einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise gleichwohl eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt (BGH GRUR 1980, 755 = WRP 1980, 551 - Acrylstern; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF iu X ARZ 85/91 BESCHLUSS in der Sache durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. WiBI^^^Bs traße B, Ml AG, gesetzlich vertreten Georg bB^^B' Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Partner, Reinhard Dl gegen Gf} GrBBl SBBBHHB Vertriebs GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Andreas P Straße BIS' MBB^B B, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Partner, MBi <£>/ Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 1991 durch die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 27. März 1991 wird zurückgewiesen. Gründe; Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 27. März 1991 bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob eine entsprechende einstweilige Anordnung hier bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Beklagte bislang im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde nach § 568 a ZPO bislang nicht durch vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähige Bevollmächtigte vertreten ist. Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 572 Abs. 3 ZPO scheidet hier bereits mangels Darlegung eines in den Vorinstanzen gestellten Vollstreckungsschutzantrages aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird im Revisionsverfahren eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann gewährt, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits in den Vorinstanzen von der Möglichkeit 3 vollständig Gebrauch gemacht hat, Vollstreckungsschutz zu erlangen, d.h. dort die Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung oder deren Einstellung beantragt hat (BGHZ 16, 376, 377; BGH GRUR 1978, 726 - Unterlassungsvollstreckung; GRUR 1980, 329 - Rote Liste; GRUR 1980, 755 = WRP 1980, 551 - Acrylstern; NJW 1983, 455, 456 - Reibebrett; GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; WRP 1991, 721, 722 . - Einstellungsbegründung; Beschl. v. 26.9.1991 - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag). Für das Verfahren der weiteren Beschwerde gilt angesichts der übereinstimmenden Interessenlage nichts anderes. Die Beschwerde nach § 568 a ZPO entspricht in der Sache der Revision weitgehend, wie sich schon aus den übereinstimmenden sachlichen Voraussetzungen ergibt, für die § 568 a 2. Halbsatz ZPO auf die §§ 546, 554 b ZPO verweist. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Verfügung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. November 1991 hat die Beklagte hierzu nicht weiter vorgetragen. Daß einem Vollstreckungsschutzantrag in der Vorinstanz erhebliche Hindernisse entgegenstanden und damit einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise gleichwohl eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt (BGH GRUR 1980, 755 = WRP 1980, 551 - Acrylstern; vgl. auch GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung), legt die weitere Beschwerde ebenfalls nicht dar. Rogge Broß Maltzahn Melullis Jestaedt