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BGH · Y ARZ 35/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ARZ 35/95

Der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 7. Das Landgericht Schwerin gab den Rechtsstreit mit Beschluß vom 11. November 1994 an das Landgericht Berlin zurück; dem Verweisungsbeschluß vom 7. Das Landgericht Berlin legte daraufhin die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. September 1994 und zur Zurückgabe der Sache an das Landgericht Berlin. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, weil das Landgericht Berlin und das Landgericht Schwerin verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören. § 36 Nr. 6 ZPO bestimmt, daß in diesem Falle das zuständige Gericht durch den Bundesgerichtshof bestimmt wird, wenn beide Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Nr. 6 ZPO kein Ermessen eingeräumt: Es hat den negativen Kompetenzkonflikt zu entscheiden und das zuständige Gericht zu bestimmen. In einem solchen Falle wäre es nicht sinnvoll, die Bestimmung abzulehnen und in den Gründen der Entscheidung das zuständige Gericht zu benennen, damit dann dort neu geklagt werden kann. Auf diese Fallgestaltungen beschränken sich die Ausnahmen von dem Grundsatz der Streitentscheidung über den Kompetenzkonflikt jedoch nicht. Es entspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzessystematik, noch läßt es sich durch den Grundsatz der Prozeßökonomie rechtfertigen, daß im Gerichtsstandsbestimmung s verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof die Tatsachen ermittelt werden, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob eines der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte oder ein drittes Gericht nach dem Gesetz für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Bei dieser Sachlage ist es sachgerecht, den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 7. September 1994 aufzuheben und die Sache an das Landgericht Berlin zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit zurückzugeben.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
VerweisungsbeschlußzuständigPlauBerlinLandgerichtZPOSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Y ARZ 35/95
vom 14. Februar 1995
in der Sache
 Paul Hl
 Straße
Kläger,
- vertreten durch:
Rechtsanwalt
 gegen
V0i0-Bau-GmbH PfBI, SflHUstraße 0, P treten durch den Geschäftsführer Dieter S wohnhaft B00straße 01, B0H0*-P0HM, bzw.
gesetzlich ver-zuletzt Si Bstraße ■
Beklagte
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 7. September 1994 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
I. Der Kläger hat mit Mahnbescheid des Amtsgerichts Waren von der beklagten GmbH mit Sitz in Plau, Landgerichtsbezirk Schwerin, 29.866,26 DM für "Dienstleistungen" (Einbau neuer Fenster im Privathaus des Geschäftsführers der Beklagten in Plau) gemäß Rechnungen vom 24. September 1993 und vom 22. November 1993 verlangt. Im Mahnbescheid war als Streitgericht das Landgericht Berlin angegeben. Es erging Vollstreckungsbescheid, der ebenso wie der Mahnbescheid dem Geschäftsführer der Beklagten in dessen Privatwohnung in Ber-
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lin zugestellt wurde. Nach "Widerspruch” erfolgte Abgabe an das Landgericht Berlin. Dort beantragte der Kläger Verweisung an das Landgericht Schwerin, da die Angabe des Landgerichts Berlin als Streitgericht auf einem Versehen beruhe, die Beklagte ihren Sitz vielmehr in Plau habe. Mehrfache Versuche, diesen Antrag an die Beklagte oder deren Geschäftsführer an zwei verschiedenen Anschriften in Berlin zuzustellen, blieben erfolglos. Mit Beschluß vom 7. September 1994 verwies das Landgericht Berlin den Rechtsstreit "an das örtlich zuständige Landgericht Schwerin (§ 281 ZPO)".
Das Landgericht Schwerin gab den Rechtsstreit mit Beschluß vom 11. November 1994 an das Landgericht Berlin zurück; dem Verweisungsbeschluß vom 7. September 1994 komme keine Bindungswirkung zu, weil er unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten ergangen sei. Das Landgericht Berlin legte daraufhin die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
II. Die Vorlage führt zur Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 7. September 1994 und zur Zurückgabe der Sache an das Landgericht Berlin.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, weil das Landgericht Berlin und das Landgericht Schwerin verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören. § 36 Nr. 6 ZPO bestimmt, daß in diesem Falle das zuständige Gericht durch den Bundesgerichtshof bestimmt wird, wenn beide Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Anders als im Falle einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist dem bestimmenden Gericht im Falle des § 36
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Nr. 6 ZPO kein Ermessen eingeräumt: Es hat den negativen Kompetenzkonflikt zu entscheiden und das zuständige Gericht zu bestimmen.
Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO ist grundsätzlich, daß eines der streitenden Gerichte zuständig ist (BayObLGZ 1988, 305, 306; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Auf1., § 36 Rz. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO,
19. Auf1., § 36 Rz. 27; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,
53. Auf1., § 36 Rz. 29). Aus Gründen der Prozeßökonomie hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen, wenn ein drittes, am Kompetenzkonflikt beteiligtes Gericht ausschließlich zuständig ist und der erforderliche Verweisungsantrag im Bestimmungsverfahren gestellt ist (vgl. BGHZ 71, 70 ff.). In einem solchen Falle wäre es nicht sinnvoll, die Bestimmung abzulehnen und in den Gründen der Entscheidung das zuständige Gericht zu benennen, damit dann dort neu geklagt werden kann. Auf diese Fallgestaltungen beschränken sich die Ausnahmen von dem Grundsatz der Streitentscheidung über den Kompetenzkonflikt jedoch nicht.
Es entspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzessystematik, noch läßt es sich durch den Grundsatz der Prozeßökonomie rechtfertigen, daß im Gerichtsstandsbestimmung s verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof die Tatsachen ermittelt werden, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob eines der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte oder ein drittes Gericht nach dem Gesetz für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Wie auch sonst (z.B. im Revisionsverfahren) hat der Bundesgerichtshof auch im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren keine
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Tatsachenfeststellung zu betreiben, sondern auf der Grundlage festgestellter oder unstreitiger Tatsachen Rechtsentscheidungen zu treffen.
Im Streitfall kann aufgrund der Angaben der Post lediglich davon ausgegangen werden, daß das Geschäftslokal der Beklagten SflH^straße0,	Plau,	am	3.	und 4. Mai 1994
nicht besetzt war und daß der Geschäftsführer der Beklagten aus NMMBstraße ■ sowie BflBstraße 0, 901 Berlin, unbekannt verzogen ist. Feststellungen darüber, ob der Geschäftsführer der Beklagten entsprechend dem Abnahmeprotokoll vom 10. November 1993 nunmehr in seinem Haus S9II9~ Straße H, |0HP Plau, wohnt oder unbekannten Aufenthalts ist, so daß gegebenenfalls eine öffentliche Zustellung in Betracht käme, sind nicht getroffen. Bei dieser Sachlage ist es sachgerecht, den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 7. September 1994 aufzuheben und die Sache an das Landgericht Berlin zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit zurückzugeben. Da der Verweisungsbeschluß ohne Anhörung der Beklagten ergangen ist, entfaltet er keine Bindungswirkung (BGHZ 71, 69, 72; 102, 338; Sen.Beschl. v. 10.08.1994 - X ARZ 689/94). Die Sache ist jedoch infolge der Verweisung beim Landgericht Schwerin anhängig geworden (BGH, Beschl. v. 22.09.1988 - I ARZ 555/88, NJW 1989, 461, 462). Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, den Verweisungsbeschluß des Landge-
richts Berlin aufzuheben. Das Landgericht Berlin ist nicht gehindert, die Sache an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen, das möglicherweise das Landgericht Schwerin ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO), allerdings nicht, ohne die Beklagte zuvor ordnungsgemäß zu hören.
Rogge
 Jestaedt
Maltzahn
 Melullis
Greiner