Nach Widerspruch der Beklagten hat das Amtsgericht Gera die Sache an das in dem Mahnbescheid als das für diesen Fall benannte Amtsgericht Leipzig abgegeben. Die Beklagte antwortete mit dem Hinweis, ihr Firmensitz sei Leipzig und nicht Bremen, und fügte die Kopie eines Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Leipzig vom 22. Spruchsbegründung und der Verfügung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß § 276 ZPO an die Beklagte zu Händen ihres Geschäftsführers unter einer Anschrift in Bremen beantragte die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits nach Bremen. Das Amtsgericht Leipzig ist zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Juni 1995 festzustellen, daß die Beklagte, eine GmbH, zu diesem Zeitpunkt ihren Geschäftssitz in Leipzig hatte und ihr Geschäftsführer Michael Aufderheide war. Das Amtsgericht Bremen ist auch nicht durch den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 26. September 1995, der der Beklagten möglicherweise zugegangen ist, ermöglichte der Beklagten lediglich das rechtliche Gehör zu den Bedenken des Amtsgerichts Leipzig hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit. Hierzu hat sich die Beklagte durch Vorlage des Handelsregisterauszuges mit Schreiben vom 14. Nach allem ist das Amtsgericht Leipzig als das zur Entscheidung des Rechtsstreits berufene Gericht zu bestimmen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 990/95 vom 28. November 1995 in der Sache •Batterie-Dienst GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herbert l4HH^Bstraße V' Klägerin gegen BSBB Gabelstapler GmbH, BflMstraße W, Leipzi vertreten durch den Geschäftsführer Michael A itraße esetzlich Beklagte 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner beschlossen: Das Amtsgericht in Leipzig wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: I. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Gera gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 5.217,55 DM wegen einer ausstehenden Forderung aus Warenlieferung beantragt und erhalten. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Amtsgericht Gera die Sache an das in dem Mahnbescheid als das für diesen Fall benannte Amtsgericht Leipzig abgegeben. Auf die Mitteilung der Klägerin in der innerhalb zwei Wochen erfolgten Anspruchsbegründung hin, die Niederlassung Leipzig der Beklagten existiere nicht mehr, wies das Amtsgericht Leipzig die Parteien darauf hin, daß nach seiner Ansicht das Amtsgericht Bremen zuständig sei. Die Beklagte antwortete mit dem Hinweis, ihr Firmensitz sei Leipzig und nicht Bremen, und fügte die Kopie eines Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Leipzig vom 22. Juni 1995 bei. Nach Zustellung der An- 3 Spruchsbegründung und der Verfügung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß § 276 ZPO an die Beklagte zu Händen ihres Geschäftsführers unter einer Anschrift in Bremen beantragte die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits nach Bremen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht Leipzig mit Beschluß vom 26. September 1995 ohne vorherige Mitteilung des Antrages an die Beklagte. Das Amtsgericht Bremen hält sich nicht für zuständig. Es hat die Sache zur Entscheidung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. II. Das Amtsgericht Leipzig ist zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Im Streitfall ist aufgrund der vorliegenden Kopie des Handelsregisterauszuges vom 22. Juni 1995 festzustellen, daß die Beklagte, eine GmbH, zu diesem Zeitpunkt ihren Geschäftssitz in Leipzig hatte und ihr Geschäftsführer Michael Aufderheide war. Mit der Zustellung des Mahnbescheids am 22. Mai 1995 gilt die Streitsache als rechtshängig geworden (§ 696 Abs. 3 ZPO). Die durch den Sitz der Beklagten in Leipzig gegebene Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig (§ 17 Abs. 1 ZPO) wurde durch die nachfolgenden Schwierigkeiten bei der Feststellung der Anschrift des Geschäftsführers und durch die Zustellung der Anspruchsbegründung an den Geschäftsführer unter dessen Privatanschrift in Bremen nicht beeinflußt (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). 4 Das Amtsgericht Bremen ist auch nicht durch den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 26. September 1995 gebunden (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO). Dieser Verweisungsbeschluß ist ohne vorheriges rechtliches Gehör der Beklagten zu dem Verweisungsantrag der Klägerin ergangen und vermag daher keine Bindungswirkung zu entfalten (BGHZ 102, 338, 341 f. zu II 2c). Der Hinweis des Amtsgerichts Leipzig in der Verfügung vom 12. September 1995, der der Beklagten möglicherweise zugegangen ist, ermöglichte der Beklagten lediglich das rechtliche Gehör zu den Bedenken des Amtsgerichts Leipzig hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit. Hierzu hat sich die Beklagte durch Vorlage des Handelsregisterauszuges mit Schreiben vom 14. September 1995 geäußert. Von dem Verweisungsantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 18. September 1995 hat die Beklagte jedoch keine Kenntnis erhalten, obwohl sie dazu hätte gehört werden müssen. Nach allem ist das Amtsgericht Leipzig als das zur Entscheidung des Rechtsstreits berufene Gericht zu bestimmen. Rogge Greiner