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BGH · X ARZ 876/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 876/98

Zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nach § 36 Nr. 3 ZPO in der Fassung des SchiedsVfG ist der Bundesgerichtshof auch dann nicht zuständig, wenn die miteinander zu verbindenden Verfahren gleichzeitig in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken anhängig geworden sind. Auf Antrag des Klägers hat eines der zuständigen Landgerichte die Sache zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts - SchiedsVfG -vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört. rechtfertigen es nicht, von dieser eindeutigen Zuständigkeitsregelung abzugehen und entgegen dem Ziel der Neuregelung, den Bundesgerichtshof von derartigen Routineaufgaben freizustellen (vgl. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ist - abgesehen vom Fall der Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige (vgl. 46) - nur noch in dem hier nicht einschlägigen in § 36 Abs.3 ZPO in der Fassung des SchiedsVfG geregelten Fall begründet.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
BundesgerichtshofsARZBundesgerichtshofSchiedsVfGZPOSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 876/98
vom 27. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 36 Nr. 3
Zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nach § 36 Nr. 3 ZPO in der Fassung des SchiedsVfG ist der Bundesgerichtshof auch dann nicht zuständig, wenn die miteinander zu verbindenden Verfahren gleichzeitig in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken anhängig geworden sind.
BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1998 - X ARZ 876/98 - LG Erfurt
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
 beschlossen:
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.
Gründe:
I.	In einem gegen drei (Gesamt-)Schuldner eingeleiteten Mahnverfahren haben sämtliche Schuldner Widerspruch eingelegt. Die Verfahren wurden sodann vom Mahngericht getrennt und gleichzeitig an die in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Wohnsitzgerichte abgegeben. Auf Antrag des Klägers hat eines der zuständigen Landgerichte die Sache zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.	Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts - SchiedsVfG -vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Etwaige Schwierigkeiten bei der Feststellung, welches Gericht zuerst befaßt worden ist.
3
rechtfertigen es nicht, von dieser eindeutigen Zuständigkeitsregelung abzugehen und entgegen dem Ziel der Neuregelung, den Bundesgerichtshof von derartigen Routineaufgaben freizustellen (vgl. Amtl. Begr. Bundestagsdrucksache 13/9124, S. 45 f.), weiterhin von einer Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auszugehen. Es ist vielmehr Sache der Instanzgerichte, Unklarheiten unter sich zu klären (vgl. Amtl. Begr., aaO, S. 46). Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ist - abgesehen vom Fall der Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige (vgl. Amtl. Begr., aaO, S. 46) - nur noch in dem hier nicht einschlägigen in § 36 Abs. 3 ZPO in der Fassung des SchiedsVfG geregelten Fall begründet.
Maltzahn	Melullis
 Rogge
Scharen
 Keukenschrijver