Mit der Angabe des Streitgerichts im Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO übt der Gläubiger sein bei mehreren Gerichtsständen gegebenes Wahlrecht nach § 35 ZPO aus. Mit der Angabe des Streitgerichts im Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO übt der Gläubiger sein bei mehreren Gerichtsständen gegebenes Wahlrecht nach § 35 ZPO aus. Die gegenteilige frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 343) ist durch Gesetzesänderung seit dem 1. Die gegenteilige frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 343) ist durch Gesetzesänderung seit dem 1. In dem an ein Mahnverfahren anschließenden Streitverfahren ist ein Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits von dem zutreffend im Mahnbescheids-Antrag angegebenen Wohnsitzgericht an ein nachträglich vom Kläger bezeichnetes anderes Gericht grundsätzlich ohne Bindungswirkung. In dem an ein Mahnverfahren anschließenden Streitverfahren ist ein Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits von dem zutreffend im Mahnbescheids-Antrag angegebenen Wohnsitzgericht an ein nachträglich vom Kläger bezeichnetes anderes Gericht grundsätzlich ohne Bindungswirkung. Dort hat die Antragstellerin Verweisung an das für den Gerichtsstand der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO) zuständige Amtsgericht beantragt. Das Amtsgericht hat die Verweisung als unzulässig und nicht bindend angesehen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Nach den negativen Entscheidungen der beiden betroffenen Gerichte ist gemäß § 3 6 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht G^m^ als das zuständige Gericht zu bestimmen. Dieses Wahlrecht hat sie jedoch bereits dadurch ausgeübt, daß sie im Mahnbescheid-Antrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Wohnsitzgericht als das für das Streitverfahren zuständige Gericht bezeichnet hat. Mit Zustellung des entsprechend ausgefertigten Mahnbescheides ist die einmal getroffene Wahl für die Klägerin verbindlich und unwiderruflich geworden - vorbehaltlich eines hier nicht gegebenen übereinstimmenden abweichenden Verlangens beider Parteien nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO (so zutreffend Zöller/Voll-kommer, ZPO, 17. In der Vergangenheit ist allerdings überwiegend angenommen worden, die Angabe des für das streitige Verfahren zuständigen Gerichts enthalte noch keine Ausübung des Wahlrechts zwischen verschiedenen Gerichtsständen (vgl. Grundlage dieser Meinung war die frühere Fassung des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, derzufolge der Gläubiger als zuständiges Gericht zwingend das Wohnsitzgericht des Schuldners angeben mußte, so daß er im Rahmen des Mahnverfahrens keine Wahl zwischen verschiedenen an sich gegebenen Gerichtsständen treffen konnte (BGH aaO). Januar 1992 in Kraft getretenen Neufassung des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. 2847) nicht mehr auf die Angabe des Wohnsitzgerichts beschränkt ist, sondern nach seiner Wahl auch ein im Einzelfall zuständiges anderes Gericht angeben kann. Das Amtsgericht Ff|B war nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Gf^ gebunden. Art. 101 Abs. 1 GG) kann ein Verweisungsbeschluß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
Leitsatzberichtigung (Fundstelle BGH NJW) £ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 35, 690 Abs. 1 Nr. 5 Mit der Angabe des Streitgerichts im Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO übt der Gläubiger sein bei mehreren Gerichtsständen gegebenes Wahlrecht nach § 35 ZPO aus. Die gegenteilige frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1979, 984) ist durch Gesetzesänderung seit dem 1. Januar 1992 überholt. ZPO § 281 F: 3.12.1976 Abs. 2 Satz 5 (= § 276 aF) In dem an ein Mahnverfahren anschließenden Streitverfahren ist ein Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits von dem zutreffend im Mahnbescheids-Antrag angegebenen Wohnsitzgericht an ein nachträglich vom Kläger bezeichnetes anderes Gericht grundsätzlich ohne Bindungswirkung. BGH, Beschl. v. 19. Januar 1993 - X ARZ 845/92 - AG Göppingen AG Frankfurt am Main Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 35, 690 Abs. 1 Nr. 5 Mit der Angabe des Streitgerichts im Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO übt der Gläubiger sein bei mehreren Gerichtsständen gegebenes Wahlrecht nach § 35 ZPO aus. Die gegenteilige frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 343) ist durch Gesetzesänderung seit dem 1. Januar 1992 überholt. ZPO § 281 F: 3.12.1976 Abs. 2 Satz 5 (= § 276 aF) In dem an ein Mahnverfahren anschließenden Streitverfahren ist ein Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits von dem zutreffend im Mahnbescheids-Antrag angegebenen Wohnsitzgericht an ein nachträglich vom Kläger bezeichnetes anderes Gericht grundsätzlich ohne Bindungswirkung. BGH, Beschl. v. 19. Januar 1993 - X ARZ 845/92 - AG Göppingen AG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOF X ARZ 845/92 BESCHLUSS vom 19. Januar 1993 in der Sache IG-Bau-Steine-Erden, vertreten durch den Bundesvorstand, ;traße 73-77, F( Klägerin, - vertreten durch: Rechtsanwalt gegen Holger S< K Am W< 3, G( Beklagter, - vertreten durch: Rechtsanwalt s Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Das Amtsgericht in Göppingen wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Die Klägerin, eine Industriegewerkschaft mit Sitz in verlangt von dem im Bezirk des Amtsgerichts G«H» ansässigen Beklagten Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Sie hat zunächst Erlaß eines Mahnbescheides beantragt und dazu mit Eingabe vom 22. Juli 1992 angegeben, ein streitiges Verfahren sei im allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners vor dem Amtsgericht durchzuführen. Nach antragsgemäß erlassenem Mahnbescheid und dagegen eingelegtem Widerspruch wurde das Verfahren an das Amtsgericht G^IIHBL abgegeben. Dort hat die Antragstellerin Verweisung an das für den Gerichtsstand der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO) zuständige Amtsgericht beantragt. Das Amtsgericht gH|P hat nach Anhörung der Gegenseite und 3 deren Widerspruch antragsgemäß verwiesen. Das Amtsgericht hat die Verweisung als unzulässig und nicht bindend angesehen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Nach den negativen Entscheidungen der beiden betroffenen Gerichte ist gemäß § 3 6 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht G^m^ als das zuständige Gericht zu bestimmen. Für die Entscheidung über die vorliegend geltend gemachten Ansprüche waren ursprünglich sowohl das Amtsgericht G^HH^ als Wohnsitzgericht (§§ 12, 13 ZPO) als auch das Amtsgericht wegen des Gerichtsstands der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 26.10.1979 - I ARZ 413/79, NJW 1980, 343) zuständig. Gemäß § 35 ZPO stand der Klägerin insoweit ein Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht hat sie jedoch bereits dadurch ausgeübt, daß sie im Mahnbescheid-Antrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Wohnsitzgericht als das für das Streitverfahren zuständige Gericht bezeichnet hat. Mit Zustellung des entsprechend ausgefertigten Mahnbescheides ist die einmal getroffene Wahl für die Klägerin verbindlich und unwiderruflich geworden - vorbehaltlich eines hier nicht gegebenen übereinstimmenden abweichenden Verlangens beider Parteien nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO (so zutreffend Zöller/Voll-kommer, ZPO, 17. Aufl., § 35 Rdn. 2 u. § 690 Rdn. 16). Damit war die Zuständigkeit des Amtsgerichts 9e^lärt und eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht unzulässig. In der Vergangenheit ist allerdings überwiegend angenommen worden, die Angabe des für das streitige Verfahren zuständigen Gerichts enthalte noch keine Ausübung des Wahlrechts zwischen verschiedenen Gerichtsständen (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 31.01.1979 - I ARZ 57/79, NJW 1979, 984). Grundlage dieser Meinung war die frühere Fassung des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, derzufolge der Gläubiger als zuständiges Gericht zwingend das Wohnsitzgericht des Schuldners angeben mußte, so daß er im Rahmen des Mahnverfahrens keine Wahl zwischen verschiedenen an sich gegebenen Gerichtsständen treffen konnte (BGH aaO). Diese Rechtsprechung ist dadurch überholt, daß der Gläubiger nach der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Neufassung des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) nicht mehr auf die Angabe des Wohnsitzgerichts beschränkt ist, sondern nach seiner Wahl auch ein im Einzelfall zuständiges anderes Gericht angeben kann. Nach der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf der Gesetzesänderung (BT-Drucksache 11/3621, S. 27, 46 u. 47) war es das ausdrückliche Ziel der Neuregelung, eine mehrfache Weiterverweisung (bzw. Abgabe) durch frühzeitige endgültige Festlegung des zuständigen Streitgerichts zu vermeiden. Das Amtsgericht Ff|B war nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Gf^ gebunden. Die gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses wird allerdings noch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er auf einem Rechtsirrtum des Gerichts beruht oder sonst fehlerhaft ist. Aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 u. Art. 101 Abs. 1 GG) kann ein Verweisungsbeschluß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Beschl. v. 13.10.1983 - I ARZ 408/83, NJW 1984; Beschl. v. 21.03.1990 - XII ARZ 12/90, NJW-RR 1990, 708) jedoch dann nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht, 5 weil ihm jede rechtliche Grundlage fehlt. So liegt es in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es offenbar eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung nicht zur Kenntnis genommen hat, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden sollen. Mochte die Fortsetzung der alten Praxis trotz geänderter Rechtslage noch für eine gewisse Übergangszeit hinzunehmen sein, so kann das doch nicht mehr gelten, nachdem die Gesetzesänderung seit annähernd zwei Jahren bekannt, seit mehr als neun Monaten in Kraft und inzwischen auch in den meisten einschlägigen Kommentaren berücksichtigt ist. Jestaedt Broß Bruchhausen Rogge Maltzahn