Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß in einem von ihm betriebenen Rechtsstreit es deshalb nicht zu einer Entscheidung in der Sache kommen kann, weil verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig (§ 36 Abs. 5 ZPO) bzw. Auf diesen Beschluß hat das Landgericht Paderborn dann in der Sache entschieden, indem es einen von dem Antragsteller und seiner Ehefrau gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen hat. Daraus ergibt sich auch, daß ein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten, der durch den Bundesgerichtshof entschieden werden müßte, nicht vorliegt. Ob die Entscheidungen des Landgerichts Paderborn oder des Oberlandesgerichts Hamm in der Sache richtig sind, hat der Senat im Verfahren nach § 36 ZPO nicht zu beurteilen. Die Fortführung des Verfahrens 3 0 165/91 beim Landgericht Paderborn könnte - nachdem dem Antragsteller dort Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist - möglicherweise durch Zahlung der Verfahrensgebühren erreicht werden (§ 65 Gerichtskostengesetz) . Die Kosten dieses Verfahrens hat der Antragsteller gemäß § 91 ZPO zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF X ARZ 708/92 BESCHLUSS in der Sache des Herrn Herbert Wi ^Straße 22, Antragsteller Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird auf 1.000,— DM festgesetzt. Gründe : Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichtes durch den Bundesgerichtshof (§§ 9 EGZPO iVm 36 ZPO) liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß in einem von ihm betriebenen Rechtsstreit es deshalb nicht zu einer Entscheidung in der Sache kommen kann, weil verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig (§ 36 Abs. 5 ZPO) bzw. für unzuständig (§ 36 Abs. 6 ZPO) erklärt haben. Nur in einem solchen Falle kann ein Gericht bestimmt werden, das den Rechtsstreit zu entscheiden hat. Aus dem vom Antragsteller eingereichten Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 1991 ergibt sich nämlich, daß dieses den Rechtsstreit, den der Antragsteller offenbar gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt, bindend an das Landgericht 3 Paderborn verwiesen hat (§§ 12, 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVG). Auf diesen Beschluß hat das Landgericht Paderborn dann in der Sache entschieden, indem es einen von dem Antragsteller und seiner Ehefrau gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen hat. Dies ergibt sich aus dem vom Antragsteller beigefügten Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1991, das als Beschwerdeinstanz ebenfalls sachlich im Verfahren entschieden hat. Daraus ergibt sich auch, daß ein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten, der durch den Bundesgerichtshof entschieden werden müßte, nicht vorliegt. Fraglich konnte nämlich nur sein, ob das Amtsgericht Brakei als Landwirtschaftsgericht (gern. §§ 1, 2 LwVG) oder das Landgericht Paderborn (gern. §§ 71, 23 Abs. 1 GVG) zuständig war. Für beide Gerichte ist aber das OLG Hamm das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht, es hätte deshalb einen eventuellen Streit über die Zuständigkeit zu entscheiden gehabt. Ob die Entscheidungen des Landgerichts Paderborn oder des Oberlandesgerichts Hamm in der Sache richtig sind, hat der Senat im Verfahren nach § 36 ZPO nicht zu beurteilen. Die Fortführung des Verfahrens 3 0 165/91 beim Landgericht Paderborn könnte - nachdem dem Antragsteller dort Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist - möglicherweise durch Zahlung der Verfahrensgebühren erreicht werden (§ 65 Gerichtskostengesetz) . Allerdings wird der Antragsteller anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, da im Verfahren vor den Landgerichten Anwaltszwang herrscht. $6 Die Kosten dieses Verfahrens hat der Antragsteller gemäß § 91 ZPO zu tragen. Bruchhausen Rogge Jestaedt Broß Melullis