* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ARZ 699/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 699/95

Nach dem Vortrag der Antragstellerin schloß die Antragsgegnerin zu 1 namens und im Auftrag der aus sämtlichen Antragsgegnern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dieser einen Alleinvermittlungsauftrag ab, der unter lfd. Gleichwohl sei aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 1 in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO das Landgericht München I als das zuständige Gericht zu bestimmen, da mit dieser ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden sei und Zweckmäßigkeitserwägungen die Bestimmung des Landgerichts München I als zuständiges Gericht gebieten würden. Denn die Antragsgegner versuchten, sich ihren Verpflichtungen durch den Wechsel des Aufenthaltsortes zu entziehen. Nichts anderes gelte im übrigen, wenn man sich auf den Standpunkt stelle, daß mit der Antragsgegnerin zu 1 lediglich ein fakultativer Gerichtsstand vereinbart worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 36 Nr. 3 ZPO darüber hinaus anzuwenden, wenn mit einem oder mehreren der beteiligten Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden ist. In einem solchen Fall gebieten Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Regelung des § 36 Nr. 3 ZPO zugrunde liegen, die Prüfung, ob den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 1988, 646 f., 647; vgl. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 ist kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden. Ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist, muß in einem derartigen Fall anhand der näheren Umstände und der Interessenlage der Beteiligten durch Auslegung ermittelt werden. Es spricht dabei weder eine Vermutung für die Ausschließlichkeit noch gegen sie (RGZ 159, 254 ff., 256; BGH LM § 38 ZPO Nr. 6; BGHZ 59, 116 ff., 118 f.; OLG Bamberg NJW-RR 1989, 371 ff., 372), allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes eine Beschränkung der Klagemöglichkeiten mit sich bringt, die nicht ohne weiteres als gewollt unterstellt werden kann (BGHZ 59, 116 ff., 119). Die Bestimmung eines bloß fakultativ vereinbarten Gerichtsstandes scheidet im Rahmen des § 36 Nr. 3 ZPO aus.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
StreitgenossenausschließlichGerichtsstandAntragsgegnerZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 699/95
vom 16. August 1995 in der Sache
 PflB Wirtschaftsberatungs- und Anlagenprüfungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Theo Kl
- vertreten durch:
Antragstellerin;
Rechtsanwälte &
gegen
1. Firma Straße
 Dr. Klaus F(
Antragsgegnerin zu 1,
2. Rechtsanwalt Alexander P Straße
 zuletzt wohnhaft S\ Antragsgegner zu 2,
3. Prof. Dieter SflB/ ehemals c/o Al
I, K|
Hl
 GbR,
Antragsgegner zu 3
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. August 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Greiner
 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Der Antragstellerin werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Zahlung von Maklerprovision in Anspruch.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin schloß die Antragsgegnerin zu 1 namens und im Auftrag der aus sämtlichen Antragsgegnern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dieser einen Alleinvermittlungsauftrag ab, der unter lfd. Nr. 9 eine Klausel folgenden Inhalts aufwies:
3
"Für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten wird München als Gerichtsstand vereinbart."
Die Antragstellerin beantragt, das Landgericht München I als das zuständige Gericht zu bestimmen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei bezüglich der im Handelsregister eingetragenen Antragsgegnerin zu 1 wirksam geworden, da die beiden anderen Antragsgegner nicht prorogationsfähig seien. Zwar habe keiner der Antragsgegner bei dem Landgericht München I seinen allgemeinen Gerichtsstand. Gleichwohl sei aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 1 in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO das Landgericht München I als das zuständige Gericht zu bestimmen, da mit dieser ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden sei und Zweckmäßigkeitserwägungen die Bestimmung des Landgerichts München I als zuständiges Gericht gebieten würden. Denn die Antragsgegner versuchten, sich ihren Verpflichtungen durch den Wechsel des Aufenthaltsortes zu entziehen. Nichts anderes gelte im übrigen, wenn man sich auf den Standpunkt stelle, daß mit der Antragsgegnerin zu 1 lediglich ein fakultativer Gerichtsstand vereinbart worden sei.
II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO war abzulehnen.
§ 36 Nr. 3 ZPO geht seinem Wortlaut nach davon aus, daß mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) verklagt werden sollen. In einem solchen Fall kann
4
nur ein Gericht bestimmt werden, in dessen Bezirk zu demindest einer dieser Streitgenossen seinen Wohnsitz hat (BGH NJW 1987, 439 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 36 Nr. 3 ZPO darüber hinaus anzuwenden, wenn mit einem oder mehreren der beteiligten Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden ist. In einem solchen Fall gebieten Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Regelung des § 36 Nr. 3 ZPO zugrunde liegen, die Prüfung, ob den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 1988, 646 f., 647; vgl. auch BGH NJW 1987, 439 f.; BGHZ 90, 155 ff., 159 f.). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 ist kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden. Der Wortlaut der Gerichtsstandsklausel läßt nicht erkennen, ob der vereinbarte Gerichtsstand ausschließlich sein oder als zusätzlicher neben die gesetzlichen Gerichtsstände treten soll. Ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist, muß in einem derartigen Fall anhand der näheren Umstände und der Interessenlage der Beteiligten durch Auslegung ermittelt werden. Es spricht dabei weder eine Vermutung für die Ausschließlichkeit noch gegen sie (RGZ 159, 254 ff., 256; BGH LM § 38 ZPO Nr. 6; BGHZ 59, 116 ff., 118 f.; OLG Bamberg NJW-RR 1989, 371 ff., 372), allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes eine Beschränkung der Klagemöglichkeiten mit sich bringt, die nicht ohne weiteres als gewollt unterstellt werden kann (BGHZ 59, 116 ff., 119). Da keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die für eine Auslegung der Klausel als
5
Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes sprechen, kann der in Rede stehenden Klausel lediglich die Vereinbarung eines fakultativen Gerichtsstandes entnommen werden.
Die Bestimmung eines bloß fakultativ vereinbarten Gerichtsstandes scheidet im Rahmen des § 36 Nr. 3 ZPO aus. Denn in diesem Fall kann der Antragsteller seine Vertragspartner ohne weiteres in ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen, mit der Folge, daß § 36 Nr. 3 ZPO wortlautgemäß angewendet werden kann. Insoweit besteht daher kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO.
Rogge	Jestaedt	Maltzahn
 Broß	Greiner