Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Schöneberg - Zentrales Mahngericht - einen Mahnbescheid über 3.975,99 DM erwirkt. Gegen den Mahnbescheid hat der Antragsgegner in Höhe von 558,56 DM Widerspruch eingelegt, hinsichtlich des Restbetrags erging Vollstreckungsbescheid. März 1994 nahm die Antragstellerin daraufhin gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg "den Mahnbescheid in Höh des widersprochenen Teils - nicht aber wegen der Kosten -zurück". Juni 1994 erklärte sich das Amtsge rieht Düsseldorf für den Antrag auf nachträgliche Festsetzung der Mahnkosten für unzuständig und verwies die Sache c das Amtsgericht Schöneberg zurück. Das Amtsgericht Schöneberg - Zentrales Mahngericht - is als das zuständige Gericht zu bestimmen. Nach dem Teil-Widerspruch des Antragsgegners nahm die Antragstellerin gegenüber dem Mahngericht den Mahnbescheids antrag in Höhe des widersprochenen Teils zurück.
BUNDESGERICHTSHOF X ARZ 694/94 BESCHLUSS vom 10. August 1994 in der Sache FBB Finanz AG, NflBHÜ #, St. GW^W (SW) , gesetzlich vertreten durch den Verwaltungsrat Max ebenda, Antragstellerin, - vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. und Partner, Karl Kl gegen Istraße fl, d| Antragsgegner Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. August 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Greiner beschlossen: Das Amtsgericht Schöneberg - Zentrales Mahngericht -wird als das zuständige Gericht bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: I. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Schöneberg - Zentrales Mahngericht - einen Mahnbescheid über 3.975,99 DM erwirkt. Im Mahnbescheid ist das Amtsgericht Düsseldorf, das Wohnsitzgericht des Antragsgegners, als Streitgericht benannt. Gegen den Mahnbescheid hat der Antragsgegner in Höhe von 558,56 DM Widerspruch eingelegt, hinsichtlich des Restbetrags erging Vollstreckungsbescheid. 3 Am 23. März 1994 nahm die Antragstellerin daraufhin gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg "den Mahnbescheid in Höh des widersprochenen Teils - nicht aber wegen der Kosten -zurück". Am 29. März 1994 verfügte das Amtsgericht Schöneberg die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Düsseldorf. Mit Beschluß vom 24. Juni 1994 erklärte sich das Amtsge rieht Düsseldorf für den Antrag auf nachträgliche Festsetzung der Mahnkosten für unzuständig und verwies die Sache c das Amtsgericht Schöneberg zurück. Dieses hat die Sache den Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor, da beide Amtsgerichte ihre Zuständigkeit verneint haben. Das Amtsgericht Schöneberg - Zentrales Mahngericht - is als das zuständige Gericht zu bestimmen. Nach dem Teil-Widerspruch des Antragsgegners nahm die Antragstellerin gegenüber dem Mahngericht den Mahnbescheids antrag in Höhe des widersprochenen Teils zurück. Für eine Abgabe der Sache an das Streitgericht gemäß § 696 Abs. 1 ZI war damit kein Raum mehr, denn nach der Teilrücknahme des Mahnbescheidsantrags ging es nur noch um die (nachträglich« Festsetzung der Mahnkosten, die aufgrund des Teil-Widerspruchs im Teilvollstreckungsbescheid unberücksichtigt geblieben waren. Diese Kosten sind in einem Fall wie dem vorliegenden in Ergänzung des Vollstreckungsbescheids vom Mahl aid gericht nachträglich festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.08.1988 - I ARZ 491/88). Demgemäß war das Amtsgericht Schöneberg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Rogge Maltzahn