Das Amtsgericht in Viechtach wird als das örtlich und sachlich zuständige Gericht für die Durchführung des Mahnverfahrens bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO), dem die Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte Vorbehalten bleibt. Die Antragstellerin (ASt'in) hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland und das AG Viechtach ist nach dem schlüssigen Vortrag der ASt'in das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren im ersten Rechtszuge sachlich unbeschränkt zuständig wäre. Das ergibt sich nunmehr schlüssig aus dem Schriftsatz der ASt'in, in dem diese entsprechend dem bereits in dieser Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 9. Zwar ist die entsprechende vertragliche Vereinbarung - auch des Gerichtsstandes - zunächst nur mündlich (nämlich telefonisch) erfolgt, sie ist jedoch durch das Telefax der AG'in vom 25. Dieses ist der ASt'in zugegangen, sie hat ihm auch nicht widersprochen. Das reicht zur Wahrung der Form nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ aus (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 658/93 vom 1. September 1993 in der Sache 11 i ii|li I 'I I "i i l i i I i n durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand Heinz Kflflfc, Klägerin, gegen vertreten durch die Geschäftsführer Jan van und Gerard Eduard van der C, Postbus 23175, NL 3001 KD Beklagte so Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis beschlossen: Das Amtsgericht in Viechtach wird als das örtlich und sachlich zuständige Gericht für die Durchführung des Mahnverfahrens bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO), dem die Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte Vorbehalten bleibt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Die Zuständigkeit des AG Viechtach für die Durchführung des Mahnverfahrens ergibt sich aus § 703 d ZPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ. 3 Die Antragstellerin (ASt'in) hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland und das AG Viechtach ist nach dem schlüssigen Vortrag der ASt'in das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren im ersten Rechtszuge sachlich unbeschränkt zuständig wäre. Die Zedentin der ASt'in und die Antragsgegnerin (AG'in) sollen nämlich wirksam die Zuständigkeit dieses Gerichts vereinbart haben. Das ergibt sich nunmehr schlüssig aus dem Schriftsatz der ASt'in, in dem diese entsprechend dem bereits in dieser Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 9. März 1993 (X ARZ 122/93) erstmals substantiiert erläutert hat, wie die Beteiligten in vertragliche Beziehungen getreten sind. Zwar ist die entsprechende vertragliche Vereinbarung - auch des Gerichtsstandes - zunächst nur mündlich (nämlich telefonisch) erfolgt, sie ist jedoch durch das Telefax der AG'in vom 25. Oktober 1991 schriftlich bestätigt worden. Dieses ist der ASt'in zugegangen, sie hat ihm auch nicht widersprochen. Das reicht zur Wahrung der Form nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ aus (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 18. Auf1. 1993, Rdn. 6 zu Art. 17 GVÜ). Als einzelvertragliche Abrede geht dies eventuell auch in den vereinbarten Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen vor (Palandt/Heinrichs, 52. Aufl. 1993, Rdn. 3, 4 zu § 5 AGBG m.w.N.). Rogge Melullis