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BGH · X ARZ 638/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 638/97

in der Sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein LwVG § 1 Nr. la Eine auf den Abschluß eines Landpachtvertrags gerichtete Klage ist jedenfalls dann Landwirtschaftssache im Sinne von § 1 Nr. la LwVG, wenn der geltend gemachte Anspruch auf das Gesetz über die Übertragung des Eigentums und Verpachtung volkseigener landwirtschaftlicher Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger vom 22. Die Klägerin stützt diesen Anspruch auf das Gesetz über die Übertragung des Eigentums und Verpachtung volkseigener landwirtschaftlicher Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger vom 22. Das im Jahre 1994 zunächst angerufene Verwaltungsgericht Schwerin hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Wismar als Landwirtschaftsgericht verwiesen; es hat dabei übersehen, daß eine entsprechende Zuständigkeit bei diesem Ge- Das Amtsgericht Wismar hat sich für unzuständig erklärt und die Sache zunächst, einer Anregung der Klägerin folgend, an das "örtlich und funktionell zuständige" Amtsgericht Berlin-Schöneberg verwiesen, das die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat. Es hat sich daraufhin nochmals für unzuständig erklärt und die Sache an das "sachlich und örtlich zuständige" Landgericht Berlin verwiesen; die Klägerin hatte hilfsweise eine Verweisung an das Amtsgericht Schwerin als Landwirtschaftsgericht beantragt. Das Landgericht Berlin hat sich für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt; es hält das Amtsgericht Schwerin als Landwirtschaftsgericht für zuständig. Auf die Vorlage des Landgerichts Berlin war in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (hierzu BGHZ 90, 156, 157; BGHZ 104, 363, 364 f.) das Amtsgericht Schwerin als Landwirtschaftsgericht als das zuständige Gericht zu bestimmen. Die Klägerin begehrt den Abschluß eines Pachtvertrags über landwirtschaftliche Grundstücke; ein solcher Anspruch wird vom Wortlaut der genannten Bestimmung unmittelbar erfaßt. 4 RdL 1991, 76, 77 m.w.N. unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte); ob eine Anwendung dann ausscheidet, wenn der geltend gemachte Anspruch lediglich auf allgemeine Vorschriften wie das Gleichheitsgebot oder das Willkürverbot gestützt wird (so OLG Karlsruhe aaO.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 10 LwVG
zuständigAmtsgerichtLwVGAnspruchKlägerinSacheWismar

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 638/97
vom 17. Juni 1997
in der Sache
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 LwVG § 1 Nr. la
 Eine auf den Abschluß eines Landpachtvertrags gerichtete Klage ist jedenfalls dann Landwirtschaftssache im Sinne von § 1 Nr. la LwVG, wenn der geltend gemachte Anspruch auf das Gesetz über die Übertragung des Eigentums und Verpachtung volkseigener landwirtschaftlicher Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 899 - Eigentumsübertragungsgesetz) gestützt wird.
BGH, Beschluß vom 17. Juni 1997 - X ARZ 638/97 LG Berlin,
AG Wismar
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn,
 Dr. Melullis und Keukenschrijver
 beschlossen:
Das Amtsgericht Schwerin als Landwirtschaftsgericht wird als sachlich und örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, mit der Klägerin einen Pachtvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke für Wiedereinrichter abzuschließen. Die Klägerin stützt diesen Anspruch auf das Gesetz über die Übertragung des Eigentums und Verpachtung volkseigener landwirtschaftlicher Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 899 - Eigentumsübertragungsgesetz). Die Grundstücke sind im Bezirk des Amtsgerichts Wismar belegen. Das im Jahre 1994 zunächst angerufene Verwaltungsgericht Schwerin hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Wismar als Landwirtschaftsgericht verwiesen; es hat dabei übersehen, daß eine entsprechende Zuständigkeit bei diesem Ge-
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rieht nicht begründet ist. Das Amtsgericht Wismar hat sich für unzuständig erklärt und die Sache zunächst, einer Anregung der Klägerin folgend, an das "örtlich und funktionell zuständige" Amtsgericht Berlin-Schöneberg verwiesen, das die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat. Es hat sich daraufhin nochmals für unzuständig erklärt und die Sache an das "sachlich und örtlich zuständige" Landgericht Berlin verwiesen; die Klägerin hatte hilfsweise eine Verweisung an das Amtsgericht Schwerin als Landwirtschaftsgericht beantragt. Das Landgericht Berlin hat sich für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt; es hält das Amtsgericht Schwerin als Landwirtschaftsgericht für zuständig.
II. Auf die Vorlage des Landgerichts Berlin war in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (hierzu BGHZ 90, 156, 157; BGHZ 104, 363, 364 f.) das Amtsgericht Schwerin als Landwirtschaftsgericht als das zuständige Gericht zu bestimmen. Daß dieses Gericht am Zuständigkeitsstreit nicht beteiligt ist, steht seiner Bestimmung als zuständiges Gericht nicht entgegen (BGHZ 71, 69, 70, 74 f.; BGH, Beschl. v. 13. Juli 1994 - XII ARZ 9/94, NJW-RR 1994, 1282).
Der Senat tritt in Übereinstimmung mit der Beklagten der Auffassung des vorlegenden Gerichts bei, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um eine Landwirtschaftssache i.S. des § 1 Nr. la LwVG handelt. Die Klägerin begehrt den Abschluß eines Pachtvertrags über landwirtschaftliche Grundstücke; ein solcher Anspruch wird vom Wortlaut der genannten Bestimmung unmittelbar erfaßt. Die Bestimmung ist grds. weit auszulegen (OLG Karlsruhe
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 RdL 1991, 76, 77 m.w.N. unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte); ob eine Anwendung dann ausscheidet, wenn der geltend gemachte Anspruch lediglich auf allgemeine Vorschriften wie das Gleichheitsgebot oder das Willkürverbot gestützt wird (so OLG Karlsruhe aaO. und ihm folgend Barnstedt /Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 5. Aufl. 1993, § 1 Rdn. 79g), bedarf keiner Entscheidung, weil ein derartiger Fall nicht vorliegt. Die Klage stützt sich vorliegend auf das durch Anlage II Kapitel VI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrags (BGBl. 1990 II S. 889, 1204) geändert aufrechterhaltene Eigentumsübertragungsgesetz, das in seinem geltenden § 4 Abs. 3 ausdrücklich auf die Bestimmungen über das landwirtschaftliche Pachtrecht im BGB verweist.
Aus der Anwendbarkeit des § 1 Nr. la LwVG auf den vorliegenden Fall folgt die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte (§ 2 Abs. IS. 1,
 2 LwVG). Örtlich zuständig ist als Gericht der Belegenheit (§ 10 LwVG) infolge der Zuständigkeitskonzentration nach § 8 LwVG, § 2 der VO über die Konzentration von Zuständigkeiten vom 28. März 1994 - KonzVO M-V (GVBl. Mecklenburg-Vorpommern S. 514) das Amtsgericht Schwerin. Dieses Gericht ist als zuständiges Gericht zu bestimmen, wie es die Klägerin auch hilfsweise beantragt hat. Die Verweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Wismar stehen dem nicht entgegen.
Rogge	Jestaedt	Maltzahn
 Melullis
Keukenschrijver