in dem Verfahren betreffend den Konkurs über das Vermögen der Juli 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner beschlossen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 619/95 vom 11. Juli 1995 in dem Verfahren betreffend den Konkurs über das Vermögen der A H . Autohaus S GmbH, Saarbrücker Str. 99, Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner beschlossen: Das Amtsgericht in Saarbrücken wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO, § 71 KO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Rogge v. Maltzahn