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BGH · X ARZ 619/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 619/95

in dem Verfahren betreffend den Konkurs über das Vermögen der Juli 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner beschlossen:

Zitierte Normen: § 71 KO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 619/95
vom 11. Juli 1995
in dem Verfahren betreffend den Konkurs über das Vermögen der
A
H
. Autohaus S
GmbH, Saarbrücker Str. 99,
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Das Amtsgericht in Saarbrücken wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO,
 § 71 KO).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rogge	v.	Maltzahn