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BGH · X ARZ 534/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 534/95

Nachdem die Antragstellerin mitgeteilt hatte, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe dort seinen privaten Wohnsitz, wurde der Mahnbescheid an Jutta Scherer übergeben, die der Zustellungsbeamte unter der genannten Anschrift in der Wohnung antraf.Nach Widerspruch des im Mahnbescheid als Geschäftsführer der Antragsgegnerin bezeichne ten Dirk der geltend macht, er sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Antragsgegnerin, gab das Amtsgericht Wedding - Zentrales Mahngericht - die Sache an das im Mahnbescheid als Streitgericht bezeichnete Amtsgericht Spandau ab. Dieses erklärte, für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Spandau sei nichts ersichtlich, regte einen Verweisungsantrag der Antragstellern an das Amtsgericht Braunschweig an und verwies die Sache nach dort. Ausweislich des vorliegenden Handelsregisterauszugs habe die Antragsgegnerin weiterhin ihren Sitz in Coswig und werde durch ihren Geschäftsführer Ralf SU vertreten. Abgesehen davon, daß die Privatanschrift des Geschäftsführers keine Gerichtszuständigkeit für die Klage gegen die von ihm gesetzlich vertretene GmbH begründe, sei die Zustellung darüber hinaus nicht an den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Ralf SflHB, sondern an Dirk Sfl^ erfolgt. Das Amtsgericht Spandau hält seinen Verweisungsbeschluß an das Amtsgericht Braunschweig gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO für bindend und legt die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor. Bei dieser Sachlage spricht zur Zeit nichts für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Braunschweig. Auf der anderen Seite spricht zur Zeit nichts für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Spandau. April 1995 aufzuheben und die Sache an das im Mahnbescheid als Streitgericht bezeichnete Amtsgericht Spandau zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit zurückzugeben. Das Amtsgericht Spandau ist nicht gehindert, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen, wenn es nach Feststellung der erforderlichen Tatsachen zu der Auffassung gelangen sollte, daß ein anderes Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtMahnbescheidZPOGeschäftsführerGmbHSpandauBraunschweigSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 534/95
vom 27. Juni 1995 in der Sache
B(WI Rjp-C+C-Großhandel Schreib- und Spielwaren GmbH,
Am OiMÜMP 1vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans IflB und Hans-Jörg IM,
- vertreten durch:
Antragstellerin, Rechtsanwalt
 gegen
Firma SPMBI Bürotechnik. GmbH, durch den Geschäftsführer Dirk S
angeblich vertreten sMHHBstraße SP,
Antragsgegnerin,
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn,
 Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Spandau vom 27. April 1995 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Spandau zurückverwiesen .
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
I. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Wedding - Zentrales Mahngericht - gegen die Antragsgegnerin den Erlaß eines Mahnbescheides über 457,02 DM wegen einer ausstehenden Forderung aus einer Warenlieferung beantragt. Der Mahnbescheid konnte unter der angegebenen Geschäftsadresse der Antragsgegnerin in Coswig nicht zugestellt werden. Auf der Zustellungsurkunde ist vermerkt, die Antragsgegnerin sei nach Braunschweig, ^BBBBstraße 0, verzogen. Auch dort konnte eine Zustellung nicht bewirkt werden. Auf der Zustellungsurkunde hat der Zusteller vermerkt, im "Geschäftslokal"
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sei niemand anzutreffen. Nachdem die Antragstellerin mitgeteilt hatte, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe dort seinen privaten Wohnsitz, wurde der Mahnbescheid an Jutta Scherer übergeben, die der Zustellungsbeamte unter der genannten Anschrift in der Wohnung antraf.
Nach Widerspruch des im Mahnbescheid als Geschäftsführer der Antragsgegnerin bezeichne ten Dirk	der geltend
 macht, er sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Antragsgegnerin, gab das Amtsgericht Wedding - Zentrales Mahngericht - die Sache an das im Mahnbescheid als Streitgericht bezeichnete Amtsgericht Spandau ab. Dieses erklärte, für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Spandau sei nichts ersichtlich, regte einen Verweisungsantrag der Antragstellern an das Amtsgericht Braunschweig an und verwies die Sache nach dort. Das Amtsgericht Braunschweig lehnte die Übernahme der Sache ab. Eine ordnungsgemäße Zustellung des Mahnbescheids sei in Braunschweig nicht erfolgt. Ausweislich des vorliegenden Handelsregisterauszugs habe die Antragsgegnerin weiterhin ihren Sitz in Coswig und werde durch ihren Geschäftsführer Ralf SU vertreten. Abgesehen davon, daß die Privatanschrift des Geschäftsführers keine Gerichtszuständigkeit für die Klage gegen die von ihm gesetzlich vertretene GmbH begründe, sei die Zustellung darüber hinaus nicht an den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Ralf SflHB, sondern an Dirk Sfl^ erfolgt.
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Das Amtsgericht Spandau hält seinen Verweisungsbeschluß an das Amtsgericht Braunschweig gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO für bindend und legt die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor.
II. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 10. August 1994 (NJW 1995, 534) ausgeführt hat, ist Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO, daß eines der streitenden Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Es entspricht weder dem Gesetzeswortlaut, noch der Gesetzessystematik, noch läßt es sich durch den Grundsatz der Prozeßökonomie rechtfertigen, daß der Bundesgerichtshof Tatsachen ermittelt, um diese Voraussetzungen festzustellen. Steht fest, daß das Gericht, an das gemäß § 281 Abs. 1 ZPO verwiesen worden ist, für die Entscheidung nicht zuständig ist, ist es sachgerecht, den Verweisungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit an das verweisende Gericht zurückzugeben, wenn der Bundesgerichtshof die abschließende Zuständigkeitsentscheidung nicht ohne weitere Tatsachenermittlungen treffen kann.
Im Streitfall kann aufgrund des vorliegenden unbeglaubigten Handelsregisterauszugs vom 19. April 1993 lediglich angenommen werden, daß die Antragsgegnerin, eine GmbH, zu diesem Zeitpunkt ihren Geschäftssitz in Coswig hatte und ihr Geschäftsführer zu dem damaligen Zeitpunkt Ralf SflB war. Weitergehende Feststellungen sind aus den Akten nicht möglich. Bei dieser Sachlage spricht zur Zeit nichts für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Braunschweig. Selbst wenn der
 Geschäftsführer der Antragsgegnerin in Braunschweig seinen privaten Wohnsitz hätte und selbst wenn wegen eines fehlenden Geschäftslokals der Antragsgegnerin (vgl. § 184 Abs. 2 ZPO) dort eine Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO zulässig wäre, wäre damit allein kein Gerichtsstand in Braunschweig für eine Klage gegen die Antragsgegnerin begründet. Auf der anderen Seite spricht zur Zeit nichts für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Spandau.
Bei dieser Sachlage ist es sachgerecht, den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Spandau vom 27. April 1995 aufzuheben und die Sache an das im Mahnbescheid als Streitgericht bezeichnete Amtsgericht Spandau zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit zurückzugeben. Das Amtsgericht Spandau ist nicht gehindert, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen, wenn es nach Feststellung der erforderlichen Tatsachen zu der Auffassung gelangen sollte, daß ein anderes Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.
Rogge
 Maltzahn