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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2012 hat das Landgericht sich für funktional unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Beschluss des Landgerichts vom 9. 4 Das Landgericht hat angenommen, das Berufungsgericht habe willkürlich die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht bejaht. Denn dass das Oberlandesgericht als Berufungsgericht für die Entscheidung nach § 538 ZPO zuständig ist und dass es sich bei dem Landgericht um das Gericht des ersten Rechtszugs handelt, soll mit der Vorlage ersichtlich nicht in Zweifel gezogen werden. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs durch Urteil des Berufungsgerichts, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel aufgehoben werden kann, bewirkt, dass der Rechtsstreit wieder in erster Instanz anhängig ist. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf diese Konstellation weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 4.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
LandgerichtsRechtsstreitOberlandesgerichtLandgerichtZPOzuständigSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XARZ 516/12
vom 18. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster
 beschlossen:
Die Sache wird an das Landgericht Passau zurückgegeben.
Gründe:
1	I.	Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2	Mit	Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat das Landgericht sich für funktional
 unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
3	II.	Die Vorlage ist nicht statthaft. Der Beschluss des Landgerichts vom 9. Oktober 2012 ist ohne rechtliche Wirkung.
4	Das	Landgericht hat angenommen, das Berufungsgericht habe willkürlich die
 Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht bejaht.
5	Der	Fall eines negativen Kompetenzkonflikts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, für
 dessen Auflösung im Übrigen nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht München zuständig wäre (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1999 - XARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081; Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ARZ 195/12, juris Rn. 6), ist
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danach weder unter dem Gesichtspunkt der funktionellen noch unter dem der instanziellen Zuständigkeit gegeben. Denn dass das Oberlandesgericht als Berufungsgericht für die Entscheidung nach § 538 ZPO zuständig ist und dass es sich bei dem Landgericht um das Gericht des ersten Rechtszugs handelt, soll mit der Vorlage ersichtlich nicht in Zweifel gezogen werden.
6	Die vom Landgericht aufgeworfene Frage nach der Reichweite der
 Bindungswirkung des Berufungsurteils für die erneute Entscheidung des Landgerichts stellt sich nicht. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs durch Urteil des Berufungsgerichts, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel aufgehoben werden kann, bewirkt, dass der Rechtsstreit wieder in erster Instanz anhängig ist. Diese Urteilswirkung steht nicht zur Überprüfung durch
 das Gericht des ersten Rechtszugs. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf diese Konstellation weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 436/93, NJW 1994, 2956, 2957).
Meier-Beck
 Grabinski
Bacher
 Hoffmann
Schuster
 Vorinstanz:
LG Passau, Entscheidung vom 09.10.2012 -40417/11 -