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BGH · X ARZ 476/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 476/98

Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig. Mai 1998 das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Es ist der Ansicht, daß der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen sei, da das Verfahren bereits am 1. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig, da dessen Entscheidungszuständigkeit nach § 36 Abs.3 ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (SchiedsVfG) nicht mehr begründet ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung wird dabei nicht auf die Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens, sondern auf die des (Zwischen-)Verfahrens zur Gerichtsstandsbestimmung abgestellt.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
ZeitpunktanhängigBestimmungBundesgerichtshofSchiedsVfGZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 476/98
vom 16. Juni 1998
in der Gesamtvollstreckungssache
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 SchiedsVfG Art. 4 § 2, ZPO § 36
Für die Anwendung des Art. 4 § 2 SchiedsVfG kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Ausgangsverfahrens, sondern auf den Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Zwischenverfahrens zur Gerichtsstandsbestimmung an.
BGH, Beschl. v. 16. Juni 1998 - X ARZ 476/98 - AG Chemnitz
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Scharen und Keukenschrijver
 beschlossen:
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.
Gründe:
I.	In dem auf am 21. Januar 1998 beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingegangenen Antrag eingeleiteten Gesamtvollstreckungsverfahren hat sich das angerufene Gericht durch Beschluß vom 30. April 1998 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Chemnitz verwiesen. Dieses hat durch Beschluß vom 14. Mai 1998 das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Es ist der Ansicht, daß der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen sei, da das Verfahren bereits am 1. April 1998 anhängig gewesen sei.
II.	Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig, da dessen Entscheidungszuständigkeit nach § 36 Abs. 3 ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (SchiedsVfG) nicht mehr begründet ist. Die Neuregelung ist am 1. April 1998 in Kraft getreten (Art. 5 Abs. 2 SchiedsVfG). Aus Art. 4 § 2 SchiedsVfG ergibt sich im vor-
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liegenden Fall nichts anderes. Nach dieser Bestimmung ist § 36 ZPO in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden, wenn das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 36 ZPO am 1. April 1998 anhängig ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung wird dabei nicht auf die Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens, sondern auf die des (Zwischen-)Verfahrens zur Gerichtsstandsbestimmung abgestellt. Dieses konnte aber nicht vor Erlaß der Vorlageentscheidung am 14. Mai 1998 und damit erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt anhängig werden.
Da das vorlegende Gericht auf einer Entscheidung be-harrt, besteht keine Veranlassung, die Sache an das nach der Neuregelung zuständige Oberlandesgericht Naumburg abzugeben .
Rogge	Maltzahn	Broß
 Scharen
Keukenschrijver