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BGH · X ARZ 461/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 461/93

Eine im Rahmen der Ermächtigung des § 689 Abs.3 ZPO eingeführ te Zuständigkeitskonzentration für Mahnverfahren erfaßt auch die Verfahren nach § 703 d ZPO {insbesondere sog. Sie hat den Erlaß eines Mahnbescheids bei dem in Nordrhein-Westfalen zu dem zentralen Mahngericht nach § 689 Abs.3 ZPO bestimmten Amtsgericht Hagen beantragt. März 1993 darauf hingewiesen, daß die Verordnung der Landesregierung über die Ermächtigung des Justizministeriums zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen zur Konzentration der Mahnverfahren und über die Einführung der maschinellen Bearbeitung dieser Verfahren in Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1987 hinsichtlich der Mahnverfahren, in denen der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 703 d Abs. 2 Satz 2 ZPO enthält. Das habe zur Folge, daß die Übertragung der in § 689 Abs, 3 Satz 1 ZPO enthaltenen Ermächtigung lediglich auf die in § 689 Abs. 2 ZPO geregelte Zuständigkeit beschränkt sei und nicht auch die Ermächtigung in § 703 d Abs. 2 SPO miterfaßt. Zuständig für den Erlaß des Mahnbescheids sei daher das für das streitige Verfahren nach § 703 d Abs. 2 Satz 1 ZPO zuständige Amtsgericht. Mit Beschluß des Rechtspflegers vom 2.4.1993 hat das Amtsgericht Hagen sich nach Anhörung der Klägerin für örtlich unzuständig erklärt und die Sache ”antragsgemäß" an das Amtsgericht Köln verwiesen. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Köln hält das Amtsgericht Hagen als zentrales Mahngericht nach § 703 d Abs, 2 Satz 2 ZPO für zuständig. Nach den negativen Entscheidungen der beiden Amtsgerichte ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Hagen als das zuständige Gericht zu bestimmen, dem auch die Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Rahmen seiner Entscheidung obliegt. 1991, 355) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen zur Konzentration der Mahnverfahren und über die Einführung der maschinellen Bearbeitung dieser Verfahren vom 14,7.1987 (GV.NW. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Hagen ist die Übertragung der in § 689 Abs.3 Satz 1 ZPO enthaltenen Ermächtigung nicht auf die in § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelte Zuständigkeit für sogenannte Inlandsmahnverfahren beschränkt, Anderes ergibt sich nicht daraus, daß § 1 der 6. Die Vorschrift stellt lediglich klar, daß sich in Abweichung von § 703 d Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für die Auslandsmahnverfahren eine andere Zuständigkeit aufgrund der Zentralisierungs-Ermächtigung des § 689 Abs. 2 ZPO ergeben kann. Unter diesen Umständen ist aus der unterlassenen Erwähnung des § 703 d Abs. 2 Satz 2 ZPO auch nicht zu schließen, daß der Landesgesetzgeber die Auslandsmahnverfahren ausgenommen wissen wollte. 6. Verordnung über die Zuweisung von Mahnverfahren an das Amtsgericht Hagen vom 31.3.1990 ohne Einschränkung Bezug nimmt, führt zu einer gleichförmigeren und rationelleren Bearbeitung; zugleich vermag sie infolge der ständigen Wiederkehr gieichgelagerter Probleme zu einer erhöhten Qualität der Bearbeitung zu führen. Daß nach Widerspruch des Antragsgegners die Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu erfolgen hat, führt zu keinen weiteren Unzuträglichkeiten, als sie auch sonst bei einem Mahnverfahren mit anschließendem Streitverfahren typisch sind. v. 24.5.1993 - 1 Sbd 17/935 dahin auszulegen, daß das Amtsgericht Hagen auch für die nicht einer maschinellen Bearbeitung unterliegenden Mahnbescheide zuständig ist, bei denen der Antragsgegner seinen Sitz im Ausland hat (wie hier wohl im Ergebnis allgemein Zoller/Vollkommer, ZPO 18.

Zitierte Normen: § 689 ZPO § 17 EuGVÜ § 689 ZPO Art. 80 GG § 703d ZPO
AmtsgerichtVerordnungdHagenKonzentrationBearbeitungZPOMahnverfahren

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 689 Abs, 3, 703 d Abs. 2 Satz 2
Eine im Rahmen der Ermächtigung des § 689 Abs. 3 ZPO eingeführ te Zuständigkeitskonzentration für Mahnverfahren erfaßt auch die Verfahren nach § 703 d ZPO {insbesondere sog. Auslandsmahn verfahren), wenn der Verordnungsgeber nicht erkennbar zu dem Ausdruck bringt, daß diese Verfahren von der Konzentration ausgeschlossen sein sollen,
BGH, Beschl. v, 14. Juli 1993 - X ARZ 461/93 - AG Hagen
AG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARS 461/93
vom
14, Juli 1993 in der Sache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Das Amtsgericht in Hagen wird für das Mahnverfahren als das örtlich zuständige Gericht bestimmt, dem die Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten Mahnbescheide, insbesondere der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte Vorbehalten bleibt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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Gründe:
I. Die Klägerin ist eine Messegesellschaft mit Sitz in Köln und verlangt von der in Frankreich ansässigen Beklagten die Bezahlung dreier Rechnungen aus Teilnahme an einer Messe im Gesamtbetrag von 2.963,24 DM. Sie hat den Erlaß eines Mahnbescheids bei dem in Nordrhein-Westfalen zu dem zentralen Mahngericht nach § 689 Abs. 3 ZPO bestimmten Amtsgericht Hagen beantragt. Das Amtsgericht Hagen hat mit Verfügung vom 25. März 1993 darauf hingewiesen, daß die Verordnung der Landesregierung über die Ermächtigung des Justizministeriums zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen zur Konzentration der Mahnverfahren und über die Einführung der maschinellen Bearbeitung dieser Verfahren in Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1987 hinsichtlich der Mahnverfahren, in denen der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 703 d Abs. 2 Satz 2 ZPO enthält. Das habe zur Folge, daß die Übertragung der in § 689 Abs, 3 Satz 1 ZPO enthaltenen Ermächtigung lediglich auf die in § 689 Abs. 2 ZPO geregelte Zuständigkeit beschränkt sei und nicht auch die Ermächtigung in § 703 d Abs. 2 SPO miterfaßt. Zuständig für den Erlaß des Mahnbescheids sei daher das für das streitige Verfahren nach § 703 d Abs. 2 Satz 1 ZPO zuständige Amtsgericht. Mit Beschluß des Rechtspflegers vom 2.4.1993 hat das Amtsgericht Hagen sich nach Anhörung der Klägerin für örtlich unzuständig erklärt und die Sache ”antragsgemäß" an das Amtsgericht Köln verwiesen.
Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Köln hält das Amtsgericht Hagen als zentrales Mahngericht nach § 703 d Abs, 2 Satz 2 ZPO für zuständig.
II. Nach den negativen Entscheidungen der beiden Amtsgerichte ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Hagen als das zuständige Gericht zu bestimmen, dem auch die Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Rahmen seiner Entscheidung obliegt.
Die Voraussetzungen einer Bestimmung durch den Bundesgerichtshof liegen vor, nachdem die streitenden Mahngerichte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
§ 36 Nr. 6 ZPO ist auf einen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Mahngerichten vor Rechtshängigkeit entsprechend anwendbar {BGH, Beschl. v, 7,10,1977 - I ARZ 494/77, Rechtspfleger 1978, 13),
Gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ haben die Parteien als Gerichtsstand Köln vereinbart. Da die Mahnverfahren des Amtsgerichtsbezirks Köln durch § 1 Nr. 1 der 6. Verordnung über die Zuweisung von Mahnverfahren an das Amtsgericht Hagen vom 31.8.1991 (GV.NW. 1991, 355) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen zur Konzentration der Mahnverfahren und über die Einführung der maschinellen Bearbeitung dieser Verfahren vom 14,7.1987 (GV.NW. 1987, 269) dem Amtsgericht Hagen zugewiesen sind, ist dieses zuständig.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Hagen ist die Übertragung der in § 689 Abs. 3 Satz 1 ZPO enthaltenen Ermächtigung nicht auf die in § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelte Zuständigkeit für sogenannte Inlandsmahnverfahren beschränkt, Anderes ergibt sich nicht daraus, daß § 1 der 6. Verordnung bestimmt, daß die Mahnverfahren ’’damit in die beim Amtsgericht Hagen eingeführte maschinelle Bearbeitung einbezogen” werden. Dies gilt nur, soweit die maschinelle Bearbeitung überhaupt reicht.
Auch daß beide Verordnungen die Bestimmung des § 703 d Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erwähnen, besagt nichts Gegenteiliges. Zum einen führt die fehlende Erwähnung nicht zur Unwirksamkeit der Verordnungen. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist entgegen der Ansicht des OLG Koblenz (Beschl. v. 18.6.1993 ~ 4 3mA 16/93) nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung sind die Ermächtigungsgrund” lagen anzugeben. § 703 d Abs. 2 Satz 2 ZPO aber bildet keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift stellt lediglich klar, daß sich in Abweichung von § 703 d Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für die Auslandsmahnverfahren eine andere Zuständigkeit aufgrund der Zentralisierungs-Ermächtigung des § 689 Abs. 2 ZPO ergeben kann. Dies würde nach Sinn und Wortlaut des § 689 Abs. 3 ZPO auch dann gelten, wenn die Verweisung in § 703 d Abs. 2 Satz 2 ZPO unterblieben wäre. Dementsprechend geht die Begründung zu dem Änderungsentwurf des Rechtsausschusses, auf dessen Vorschlag § 703 d ZPO dem Gesetz eingefügt worden ist, davon aus, daß § 703 d Abs. 2 Satz 2 ZPO keine eigenständige Konzentrationsermächtigung zu dem Inhalt hat, sondern lediglich den Anwendungsbereich des § 689 Abs. 3 ZPO klarsteiit (vgl, BT-Drucks. 7/5250 S. 15 zu
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lit, p Abs. 2 letzter Satz). Unter diesen Umständen ist aus der unterlassenen Erwähnung des § 703 d Abs. 2 Satz 2 ZPO auch nicht zu schließen, daß der Landesgesetzgeber die Auslandsmahnverfahren ausgenommen wissen wollte.
Wie der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 689 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit Wirkung ab 1. März 1993 (BT-Drucks. 12/1217
 5.	32 li.Sp. Abs. 2) "klargestellt" hat, ist die Zuweisung zu einem zentralen Mahngericht ferner nicht davon abhängig, ob die Mahnverfahren maschinell bearbeitet werden können.
Eine Auslegung, die zu einer nur teilweisen Konzentration der den Ländern zur Zuständigkeitsregelung überlassenen Mahnverfahren führt, läuft dem Zweck der Verordnungen zuwider. Die Konzentration der Mahnverfahren bei einem Gericht gemäß § 1 der Verordnung vom 14.7.1987, auf die auch die
6.	Verordnung über die Zuweisung von Mahnverfahren an das Amtsgericht Hagen vom 31.3.1990 ohne Einschränkung Bezug nimmt, führt zu einer gleichförmigeren und rationelleren Bearbeitung; zugleich vermag sie infolge der ständigen Wiederkehr gieichgelagerter Probleme zu einer erhöhten Qualität der Bearbeitung zu führen. Dies trifft in gleichem Maße auf die sog. Auslandsmahnverfahren zu, da auch bei diesen die Probleme in wiederkehrend gleicher Struktur auftreten und daher bei Konzentration eher einer rationellen und richtigen Bearbeitung zugeführt werden, als bei nur gelegentlichem, seltenem Auftreten, wie es bei einer Verteilung der Auslandsmahnsachen landesweit zu erwarten ist. Die im weiteren verfahrensverlauf auftretenden Probleme sprechen eher für als gegen eine Konzentration auch dieser Verfahren. Bleibt das Verfahren ohne Widerspruch, so kann das zentrale Mahnge-
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rieht ohne weiteres einen beantragten Vollstreckungsbescheid erlassen; seine internationale Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 703 d Abs. 2 Satz 2, 689 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit den ohnehin anzuwendenden Regeln des internationalen Zivilprozeßrechts. Daß nach Widerspruch des Antragsgegners die Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu erfolgen hat, führt zu keinen weiteren Unzuträglichkeiten, als sie auch sonst bei einem Mahnverfahren mit anschließendem Streitverfahren typisch sind.
Hiernach sind die Verordnung vom 14.7,1987 und die 6. Verordnung vom 31.8,1991 im Einklang mit der Auslegung dieser Bestimmungen durch das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 24.5.1993 - 1 Sbd 17/935 dahin auszulegen, daß das Amtsgericht Hagen auch für die nicht einer maschinellen Bearbeitung unterliegenden Mahnbescheide zuständig ist, bei denen der Antragsgegner seinen Sitz im Ausland hat (wie hier wohl im Ergebnis allgemein Zoller/Vollkommer, ZPO 18. Auf!., § 703 d ZPO Rz. 3; a.A. Baumbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl.,
§ 703 d ZPO Rz. 2; Holch in MK/ZPO, § 703 d ZPO Rz. 11; LG Stuttgart, Beschl, v. 30.11.1992 - 2 T 930/92).
An einer Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften ist der Senat im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gehindert, weil diese sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstrecken (vgl. § 549 Abs. 1 ZPO). Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 562, 549 ZPO im Verfahren nach §§ 36 Nr. 6, 37 ZPO ohnehin nicht anzuwenden. Es handelt sich um kein Revisionsverfahren, sondern um eine unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten eröffnete Bestimmungsmöglicn-keit, damit die Anliegen der Rechtsuchenden nicht durch
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- weitgehend überflüssige - Streitigkeiten der Gerichte untereinander über Gebühr verzögert werden. Dies gestattet dem bestimmenden Gericht die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen auch soweit ihm eine Prüfung im Revisionsverfahren verschlossen wäre.
Nach allem ist das Amtsgericht Hagen wirksam als zentrales Mahngericht auch für Auslandsmahnverfahren bestimmt.
Rogge	Jestaedt	Broß
 Melullis	Greiner