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BGH · X ARZ 410/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 410/93

in dem Verfahren auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Franz K^^-S^BBBBfc-Straße 374, Das Amtsgericht Recklinghausen wird als das zuständige Gericht für das Verfahren zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Schuldnerin bestimmt. Oktober 1992 hat das Amtsgericht Recklinghausen in dem Verfahren zur Konkurseröffnung über das Vermögen der Schuldnerin ein Gutachten in Auftrag gegeben. Januar 1993 hat sich das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluß vom 18. Januar 1993 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen. Das Amtsgericht Magdeburg hat sich mit Beschluß vom 4. Februar 1993 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren im vermuteten Einverständnis mit der Antragstellerin an das örtlich zuständige Amtsgericht Bad Freienwalde weiterverwiesen. Diesen Beschluß hat das Amtsgericht Magdeburg nach Hinweis, daß die Schuldnerin in Bad Freienwalde keinen Firmensitz unterhalte, am 8. Das Amtsgericht Magdeburg hat die Sache zur Zuständig-keitsbestimmung dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO wird zur Durchführung des Verfahrens das Amtsgericht Recklinghausen als das zuständige Gericht bestimmt. Sowohl das Amtsgericht Magdeburg wie auch das Kreisgericht Frank-furt/Oder haben sich mit den der Antragstellerin mitgeteilten Beschlüssen für unzuständig erklärt. Dieser Verweisungsbeschluß läßt außer Betracht, daß bereits mit der Anbringung des Konkursantrags die örtliche Zuständigkeit des Konkursgerichts festgelegt wird und diese durch eine Veränderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände wie eine Verlegung des Geschäftssitzes nicht mehr geändert werden kann (§ 72 Konkursordnung i.V. m. Hiernach war das Amtsgericht Recklinghausen als das für den damaligen Sitz der Schuldnerin in Herten (vgl.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 72 KO § 261 ZPO
KonkursordnungSchuldnerinAmtsgerichtGeschäftsführerMagdeburgBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 410/93
vom 6. Juli 1993
in dem Verfahren
 auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der
 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Franz	K^^-S^BBBBfc-Straße	374,
G<BW!i^> letzter bekannter Geschäftssitz: straße 82,	eingetragen im Handelsregister beim
 Amtsgericht RHRB 2781,
Schuldnerin
 weitere Verfahrensbeteiligte:
AOK Ri Theo J
vertreten durch den Geschäftsführer Weg 82,
Antragstellerin
4*4*
 
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Das Amtsgericht Recklinghausen wird als das zuständige Gericht für das Verfahren zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Schuldnerin bestimmt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
I.	Mit Beschluß vom 1. Oktober 1992 hat das Amtsgericht Recklinghausen in dem Verfahren zur Konkurseröffnung über das Vermögen der Schuldnerin ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige teilte jedoch mit Schreiben vom 19. Oktober 1992 mit, weder der damals im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer noch die weiteren, im Verfahren wechselnd als Geschäftsführer benannten Personen hätten Auskunft erteilt. Da auch ein Geschäftslokal nicht aufzufinden sei und die Firma angeblich ihren Sitz nach Bad Freienwalde im Gebiet der neuen Länder verlegt habe, könne er zur Zeit nicht tätig werden.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 5. Januar 1993 hat sich das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluß vom 18. Januar 1993 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen. Das Amtsgericht Magdeburg hat sich mit Beschluß vom 4. Februar 1993 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren im vermuteten Einverständnis mit der Antragstellerin an das örtlich zuständige Amtsgericht Bad Freienwalde weiterverwiesen. Diesen Beschluß hat das Amtsgericht Magdeburg nach Hinweis, daß die Schuldnerin in Bad Freienwalde keinen Firmensitz unterhalte, am 8. März 1993 dahin ergänzt, daß das Verfahren an das im Bundesland Brandenburg für den Bezirk des Kreisgerichts Bad Freienwalde zuständige Kreisgericht - Abteilung für Gesamtvollstreckung - Frankfurt/Oder verwiesen werde. Das Kreisgericht Frankfurt/Oder hat mit Beschluß vom 29. April 1993 das Verfahren an das Amtsgericht Magdeburg zurückverwiesen.
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Das Amtsgericht Magdeburg hat die Sache zur Zuständig-keitsbestimmung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO wird zur Durchführung des Verfahrens das Amtsgericht Recklinghausen als das zuständige Gericht bestimmt.
1.	§ 36 Nr. 6 ZPO ist für das Verfahren nach der Konkursordnung ebenso wie für das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (künftig: GesO; Gesetzblatt der DDR I S. 285) anzuwenden (Senat, Beschl. v. 30.6.1992 - X ARZ 371/92 = DtZ 92/330).
2.	Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Magdeburg wie auch das Kreisgericht Frank-furt/Oder haben sich mit den der Antragstellerin mitgeteilten Beschlüssen für unzuständig erklärt.
3.	Die verschiedenen Verweisungsbeschlüsse haben sämtlich keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, weil sie ohne ausreichendes rechtliches Gehör der Verfahrensbeteiligten ergangen sind.
Auf dieses konnte auch gegenüber der Schuldnerin nicht mit Rücksicht auf die Gefahren verzichtet werden, die normalerweise mit einer vorzeitigen Unterrichtung über den Konkursantrag verbunden sein können und die sonst in der Regel dazu führen, von einer vorgängigen Unterrichtung des Schuldners abzusehen (vgl. § 4 GesO). Die Schuldnerin war schon vor dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Magdeburg mehr-
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fach über den am 21. Dezember 1991 eingereichten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterrichtet worden, so durch Zustellung des Antrags auf Konkurseröffnung an den damals eingetragenen Geschäftsführer Wiese am 31. März 1992, an dessen angebliche Nachfolger Heiko W^m|^ am 15. Mai 1992 und Adolf	am	22.	Juli 1992 - jeweils durch
 Übergabe an Christiane W^mdie sich auch ihrerseits für die Antragsgegnerin (i.A.) gemeldet hatte - sowie im Termin vom 13. August 1992 und vom 21. September 1992. Durch den Versuch einer weiteren Unterrichtung der Schuldnerin waren daher keine weiteren Gefahren für das Verfahren zu befürchten. Ein Grund, weshalb dennoch - entgegen der bisherigen Praxis der mit dem Antrag befaßten Gerichte - in diesem Verfahrensstand von einer Anhörung der Schuldnerin hätte abgesehen werden können, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere hat auch das Amtsgericht Recklinghausen die Schuldnerin nicht gehört. Es hatte zudem bereits einen Sachverständigen mit der Prüfung der KonkursvorausSetzungen beauftragt. Erst nachdem dieser in Ermangelung jeglicher Mitarbeit seitens der Schuldnerin sich zur Erstattung des Gutachtens außerstande sah, erfolgte die Verweisung. Dieser Verweisungsbeschluß läßt außer Betracht, daß bereits mit der Anbringung des Konkursantrags die örtliche Zuständigkeit des Konkursgerichts festgelegt wird und diese durch eine Veränderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände wie eine Verlegung des Geschäftssitzes nicht mehr geändert werden kann (§ 72 Konkursordnung i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Es ist seit langem in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, daß der Antragsgegner eines Konkursverfahrens sich diesem nicht durch Veränderung seines Wohnsitzes nach Antragstellung ent-
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ziehen kann (vgl. OLG Köln OLGE 19, 218; Jaeger, Konkursordnung 7. Auf1., § 71 Rz. 28; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung 10. Aufl., § 71 Rz. 6 a.E.; Kilger, Konkursordnung 15. Aufl., § 71 Anm. 6). Gleiches gilt im Rahmen der Gesamtvollstreckungsordnung gemäß § 1 Abs. 3 GesO.
Hiernach war das Amtsgericht Recklinghausen als das für den damaligen Sitz der Schuldnerin in Herten (vgl. Schreiben der Schuldnerin vom 20. Februar 1992) örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.
Rogge	Jestaedt	Broß
 Melullis
Greiner