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BGH · X ARZ 345/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 345/93

Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -Schwerin wird als das nach dem Rechtsweg zuständige Gericht bestimmt. Im Juli 1991 beschloß die Mitgliederversammlung der Beklagten, einen Betriebsrat gab es nicht, Grundsätze zur Vermögensauseinandersetzung sowie rückwirkend zu dem 1. Seine Klage hat das Amtsgericht Wismar nach Zustimmung der Beklagten an das Arbeitsgericht Schwerin verwiesen. Auf Antrag des Klägers verwies das Arbeitsgericht Schwerin nach mündlicher Verhandlung vor dem Vorsitzenden mit Beschluß der Kammer den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Schwerin weiter, weil der Kläger Ansprüche aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend mache; der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wismar sei nicht bindend, weil dieses die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht geprüft habe. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Schwerin, das den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wismar für bindend hält, hat sich für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Schwerin ist als das nach dem Rechtsweg zuständige Gericht zu bestimmen. 1. Der Bundesgerichtshof ist nach den negativen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Schwerin und des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Schwerin als der zuerst angegangene oberste Gerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung zuständig (vgl. Die Weiterverweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Schwerin ist wirksam und bindet das Landwirtschaftsgericht gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n.F.. §§ 17 a Abs.4 Satz 3 GVG, 78 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz) beeinträchtigt die Wirksamkeit des Beschlusses nicht. Das Arbeitsgericht war an einer Weiterverweisung nicht durch den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wismar gehindert. Die Begründung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Wismar genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 17 a Abs.4 Satz 2 GVG n.F.. Weder der sonstige Inhalt der Akten noch die Begründung des Beschlusses lassen erkennen, daß das Amtsgericht sich der durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Nach allem ist das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Schwerin an den formell rechtskräftigen Beschluß des Arbeitsgerichts Schwerin gebunden und daher als das im Rechtsweg zuständige Gericht zu bestimmen.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 48 ArbGG § 17 GVG § 36 ZPO § 17a GVG § 48 ArbGG § 17a GVG § 281 ZPO § 17a GVG
SchwerinAmtsgerichtGVGBeschlußZPOLPGKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 345/93
vom 22. Juni 1993
in der Sache
 Günter
Weg 30, W
Kläger,
- vertreten durch:
Rechtsanwalt
 gegen
LPG Dorf Mi Sigrid Dorf M'
vertreten durch die Liquidatoren i, Horst RflB, Am
 Beklagte,
- vertreten durch:
Rechtsanwalt
3S
 
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -Schwerin wird als das nach dem Rechtsweg zuständige Gericht bestimmt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
Der Kläger war Arbeitnehmer und Mitglied der zu dem 1. Januar 1992 aufgelösten Beklagten, einer landwirtschaftlichen Produktions-Genossenschaft (LPG) im Gebiet der früheren DDR.
Im Juli 1991 beschloß die Mitgliederversammlung der Beklagten, einen Betriebsrat gab es nicht, Grundsätze zur Vermögensauseinandersetzung sowie rückwirkend zu dem 1. Juli 1991 einen "Sozialplan". Ansprüche aus dem Sozialplan sollten insbesondere Mitarbeiter erwerben, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 1. Juli 1991 zur Rationalisierung und Umstrukturierung einschließlich der Auflösung der LPG beendet wurden. Vorgesehen war eine Abfindung, deren Höhe abhängig von der Betriebszugehörigkeit war. Die Auszahlung sollte ab 30. Juni 1992 in Raten erfolgen.
Der Kläger hält den Sozialplan für wirksam. § 44 Landwirtschaftsanpassungsgesetz stehe nicht entgegen. Er macht Abfindungsansprüche aus dem Beschluß der Vollversammlung geltend.
Seine Klage hat das Amtsgericht Wismar nach Zustimmung der Beklagten an das Arbeitsgericht Schwerin verwiesen. Dort rügte die Beklagte die sachliche Zuständigkeit. Sie vertrat die Auffassung, der Sozialplan sei keine Betriebsvereinbarung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und als Umgehung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes unwirksam, denn er bevorzuge die Mitglieder, die kein Land in die LPG eingebracht hätten.
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Auf Antrag des Klägers verwies das Arbeitsgericht Schwerin nach mündlicher Verhandlung vor dem Vorsitzenden mit Beschluß der Kammer den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Schwerin weiter, weil der Kläger Ansprüche aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend mache; der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wismar sei nicht bindend, weil dieses die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht geprüft habe.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Schwerin, das den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wismar für bindend hält, hat sich für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Schwerin ist als das nach dem Rechtsweg zuständige Gericht zu bestimmen.
1. Der Bundesgerichtshof ist nach den negativen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Schwerin und des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Schwerin als der zuerst angegangene oberste Gerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung zuständig (vgl. BAG, Beschl. v. 25.11.1983 - 5 AS 20/83, NJW 1984, 751 = DB 1984, 302; BGH, Beschl. v. 17.5.1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53, 54) .
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit ist seit der Neuregelung der §§ 17 ff. GVG, 48 Arbeitsgerichtsgesetz durch Art. 2 und 6 des Gesetzes zur Neuregelung des verwal-
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tungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809, 2816) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 eine Frage des Rechtswegs (§ 48 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz n.F.; vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 11/7030 S. 39; Zöller/Gummer, ZPO 17. Aufl., vor § 17 GVG Rz. 10; Baumbach/Albers, ZPO 51. Aufl., § 17 GVG Rz. 1, § 16 Rz. 6; Mayerhofer NJW 1992, 1602, 1605; a.A. Schwab NZA 1991, 663). Für den negativen Zuständigkeitsstreit ist in einem solchen Fall § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (Zöller/Gummer aaO).
2. Die Weiterverweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Schwerin ist wirksam und bindet das Landwirtschaftsgericht gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n.F.. Der Beschluß ist unter Beachtung der §§48 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, 17 a Abs. 4 GVG n.F. ergangen. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (vgl. §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz) beeinträchtigt die Wirksamkeit des Beschlusses nicht.
Das Arbeitsgericht war an einer Weiterverweisung nicht durch den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wismar gehindert. Dieser Beschluß war nicht bindend. Die Begründung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Wismar genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG n.F.. Weder der sonstige Inhalt der Akten noch die Begründung des Beschlusses lassen erkennen, daß das Amtsgericht sich der durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 veränderten Rechtslage bewußt war und nicht nur gemäß § 281 ZPO - mit nicht zwingend gegebener Begründungspflicht - verweisen wollte. § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG ist zwingend. Der Verwei-
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sung innerhalb der Rechtswege kommt infolge § 17 Abs. 2 GVG n.F. eine erhöhte Bedeutung zu. Auch wird häufig erst durch die Begründung klargestellt, ob das Gericht bewußt einen rechtsmittelfähigen Beschluß über eine Rechtswegverweisung getroffen hat, die nicht mehr wie vor der Gesetzesänderung nur abdrängende, sondern nunmehr aufdrängende Wirkung hat (allgemeine Meinung; vgl. Regierungsentwurf aaO S. 37; Zöl-ler/Gummer aaO § 17 a GVG Rz. 12; Baumbach/Albers aaO § 17 a GVG Rz. 8).
Einem Beschluß, der eine Gesetzesänderung nach mehr als 18 Monaten nicht zur Kenntnis nimmt, kommt eine Bindungswirkung nicht zu (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92 = NJW 1993, 1273).
Nach allem ist das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Schwerin an den formell rechtskräftigen Beschluß des Arbeitsgerichts Schwerin gebunden und daher als das im Rechtsweg zuständige Gericht zu bestimmen.
Es wird zu prüfen haben, ob der Kläger aus dem "Sozialplan" Ansprüche ableiten kann oder ob der Sozialplan als Umgehung des § 44 Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder aus sonstigen Gründen unwirksam ist und dem Kläger daher nur die lediglich hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zustehen (§ 17 Abs. 2 GVG n.F.).
Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht.
Rogge
 Greiner