BGH · X ARZ 336/07 vom 06.11.2007
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Zivilsenat) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München verwiesen. Das Oberlandesgericht München (Kartellsenat) hat sich seinerseits mit Beschluss vom 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die erneute Übernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt und die Sache dem 3. Juli 2007 die Übernahme der Sache erneut abgelehnt und diese an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückgegeben hat. August 2007 in einer Parallelsache seine Zuständigkeit für die Gerichtsstandsbestimmung bejaht und das Oberlandesgericht München zu dem zuständigen Gericht erklärt hat, hat das Oberlandesgericht Nürnberg seinen Beschluss vom 5. Juni 2007 aufgehoben und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Aus den Gründen dieses Beschlusses ist das Oberlandesgericht München aufgrund der bindenden Verweisung der Sache durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. August 2007 weder durch den Bundesgerichtshof noch durch das Oberlandesgericht Nürnberg möglich, da die Verweisung nicht nur für das Gericht bindend ist, an das verwiesen ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch unanfechtbar ist (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und selbst von dem verweisenden Gericht nicht mehr geändert werden kann, da mit der Verweisung seine Zuständigkeit endet (Musie-lak, ZPO, 5.