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BGH · X ARZ 335/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 335/07

Zivilsenat) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München verwiesen. Das Oberlandesgericht München (Kartellsenat) hat sich seinerseits mit Beschluss vom 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die erneute Übernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt und die Sache dem 3. Juli 2007 die Übernahme der Sache erneut abgelehnt und diese an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückgegeben hat. August 2007 in einer Parallelsache seine Zuständigkeit für die Gerichtsstandsbestimmung bejaht und das Oberlandesgericht München zu dem zuständigen Gericht erklärt hat, hat das Oberlandesgericht Nürnberg seinen Beschluss vom 22. Juni 2007 aufgehoben und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Aus den Gründen dieses Beschlusses ist das Oberlandesgericht München aufgrund der bindenden Verweisung der Sache durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9.

Zitierte Normen: § 23a EnWG § 281 ZPO
MünchenOberlandesgerichtNürnbergBundesgerichtshofVerweisungZPOSacheZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 335/07
vom 6. November 2007 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das Oberlandesgericht München.
Gründe:
1	I. Die Beschwerdeführerin hat beim Oberlandesgericht Nürnberg Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Beschwerdegegnerin, der Regierung der Oberpfalz, für die Entgelte für den Stromnetzzugang gemäß § 23a EnWG eingelegt.
2	Mit Beschluss vom 9. März 2007 hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg (4. Zivilsenat) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München verwiesen. Das Oberlandesgericht München (Kartellsenat) hat sich seinerseits mit Beschluss vom 9. Mai 2007 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die erneute Übernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt und die Sache dem 3. Zivilsenat desselben Gerichts zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Dieser Senat hat mit Beschluss vom 22. Juni 2007 das Oberlan-
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desgericht München zu dem zuständigen Gericht erklärt, welches mit Beschluss vom 13. Juli 2007 die Übernahme der Sache erneut abgelehnt und diese an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückgegeben hat. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. August 2007 in einer Parallelsache seine Zuständigkeit für die Gerichtsstandsbestimmung bejaht und das Oberlandesgericht München zu dem zuständigen Gericht erklärt hat, hat das Oberlandesgericht Nürnberg seinen Beschluss vom 22. Juni 2007 aufgehoben und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
3	II. Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Ge-
richts berufen (Sen.Beschl. v. 20.8.2007 -X ARZ 247/07). Aus den Gründen dieses Beschlusses ist das Oberlandesgericht München aufgrund der bindenden Verweisung der Sache durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. März 2007 auch im vorliegenden Fall zuständig. Eine Aufhebung der Verweisung ist auch nach der Senatsentscheidung vom 20. August 2007 weder durch den Bundesgerichtshof noch durch das Oberlandesgericht Nürnberg möglich, da die Verweisung nicht nur für das Gericht bindend ist, an das verwiesen ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch unanfechtbar ist (§ 281
 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und selbst von dem verweisenden Gericht nicht mehr geändert werden kann, da mit der Verweisung seine Zuständigkeit endet (Musie-lak, ZPO, 5. Aufl., § 329 Rdn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281 Rdn. 16).
Melullis
 Keukenschrijver
Meier-Beck
 Asendorf
Vorinstanz:
Mühlens
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.2007 - 3 AR 1199/07 -